Medizinischer Dienst: Was ist das und was entscheidet er?
Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen. In der Pflege stellt er fest, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad passt. Den Bescheid erlässt die Pflegekasse.
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Das Wichtigste in Kürze
- In jedem Land gibt es einen Medizinischen Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 278 Abs. 1 SGB V). Er ist keine Abteilung Ihrer Krankenkasse, sondern ein eigener Gutachterdienst. Viele kennen ihn noch als MDK.
- Die Pflegekasse beauftragt ihn, die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad zu prüfen (§ 18 Abs. 1 SGB XI). Seine Empfehlung bildet die Grundlage, die Entscheidung schickt die Pflegekasse schriftlich (§ 18c Abs. 1).
- Das Gutachten kann Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen (§ 18b Abs. 1 SGB XI). Für die Pflegebox ist in der Regel kein eigener Termin beim MD nötig, wohl aber ein Pflegegrad.
Inhalt dieser Seite9 Abschnitte
Definition und Rechtsform
Der Medizinische Dienst wird nach § 278 Abs. 1 SGB V in jedem Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Nach Angaben des Medizinischen Dienstes Bund gibt es 15 Dienste in den Ländern. Seine Fachaufgaben nehmen Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen und Angehörige anderer Gesundheitsberufe wahr (§ 278 Abs. 2 SGB V).
Der Medizinische Dienst Bund koordiniert die Arbeit auf Bundesebene und erlässt Richtlinien, damit die Begutachtung bundesweit nach einheitlichen Kriterien läuft. Er wurde zum 1. Januar 2022 als Rechtsnachfolger des früheren MDS errichtet. In jedem Medizinischen Dienst gibt es eine Ombudsperson, an die sich Versicherte bei Beschwerden vertraulich wenden können (§ 278 Abs. 3 SGB V).
Aufgaben: mehr als die Pflegebegutachtung
Die Medizinischen Dienste arbeiten für die gesetzliche Kranken- und die soziale Pflegeversicherung. Auf der Seite für Versicherte nennt der Medizinische Dienst diese Themen.
| Bereich | Aufgabe laut Medizinischer Dienst |
|---|---|
| Pflegebegutachtung | Klärt, inwieweit eine Person pflegebedürftig ist |
| Qualität in der Pflege | Prüft verbindliche Qualitätsstandards in Pflegeeinrichtungen |
| Außerklinische Intensivpflege | Begutachtet bei ständigem Bedarf an einer spezialisierten Pflegefachkraft |
| Arbeitsunfähigkeit und Reha | Untersucht, wie Arbeitsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden kann, und nimmt zu Reha-Maßnahmen Stellung |
| Hilfsmittel | Berät Krankenkassen zu qualitativen Anforderungen |
| Behandlungsfehler | Unterstützt gemeinsam mit der Krankenkasse bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler |
Rolle bei der Pflegebegutachtung
Ihr Antrag geht an die Pflegekasse, nicht an den Medizinischen Dienst. Die Pflegekasse beauftragt ihn oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung (§ 18 Abs. 1 SGB XI). Bei privat Versicherten gelten dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 6 SGB XI).
- Antrag bei der PflegekasseDie Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse. Nach Angaben des Medizinischen Dienstes gilt jede schriftliche oder telefonische Mitteilung mit dem Wunsch nach Pflegeleistungen als Antrag.
- Auftrag an den MDDie Pflegekasse übermittelt den Auftrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18 Abs. 1 SGB XI).
- BegutachtungGespräch bei Ihnen zu Hause oder per Telefon oder Video. Nach Angaben des Medizinischen Dienstes dauert sie bis zu eine Stunde.
- Entscheidung der PflegekasseDie Pflegekasse teilt ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich mit (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
Wer macht was: Medizinischer Dienst, Pflegekasse und Pflegeberatung
Im Alltag verwischen die Rollen, weil Briefe der Pflegekasse das Gutachten des Medizinischen Dienstes zusammenfassen. Rechtlich ist die Trennung klar.
| Stelle | Aufgabe | Entscheidet über den Antrag? |
|---|---|---|
| Pflegekasse | Nimmt den Antrag an, beauftragt die Begutachtung, erlässt den Bescheid | Ja (§ 18c SGB XI) |
| Medizinischer Dienst | Begutachtet und gibt eine Empfehlung zum Pflegegrad ab | Nein |
| Pflegeberatung | Berät zu Leistungen und erstellt einen Versorgungsplan (§ 7a SGB XI) | Nein |
Bedeutung für die häusliche Pflege und die Pflegebox
Das Gutachten kann Maßnahmen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung empfehlen (§ 18b Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Die Pflegekasse teilt Ihnen danach mit, wie sie über diese Empfehlungen entscheidet (§ 18c Abs. 3). Die monatliche Pflegebox zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI beantragen Sie dagegen direkt bei der Pflegekasse; nur in geeigneten Fällen lässt diese die Notwendigkeit prüfen, auch durch den Medizinischen Dienst (§ 40 Abs. 1). Voraussetzung ist ein Pflegegrad, schon Pflegegrad 1 genügt (§ 28a SGB XI).
Neu ist seit 1. Oktober 2026 die überarbeitete Fassung der Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Der Medizinische Dienst Bund nennt als Schwerpunkt Änderungen bei der Begutachtung von Kindern und Jugendlichen. Wie der Termin abläuft, steht im Ratgeber Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Häufige Fragen
Was ist der Medizinische Dienst?
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es nach § 278 SGB V in jedem Land gibt. Sie begutachtet im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen, in der Pflege vor allem die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad. Der Medizinische Dienst ist kein Teil Ihrer Krankenkasse.
Wie heißt der MDK jetzt?
Die frühere Bezeichnung MDK ist durch „Medizinischer Dienst“ abgelöst. Die Dienste in den Ländern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 278 SGB V. Auf Bundesebene wurde zum 1. Januar 2022 der Medizinische Dienst Bund als Rechtsnachfolger des MDS errichtet.
Wie kann ich ein Gutachten vom Medizinischen Dienst anfordern?
Bei Ihrer Pflegekasse. Sie sendet das Gutachten mit dem Bescheid mit, wenn Sie nicht widersprechen. Sie können die Übermittlung auch später verlangen (§ 18c Abs. 2 SGB XI).
Entscheidet der Medizinische Dienst über meinen Pflegegrad?
Nein. Er gibt eine Empfehlung ab, die Pflegekasse entscheidet und teilt das Ergebnis schriftlich mit. Eine Frist von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang nennt § 18c Abs. 1 SGB XI.
Wo kann ich mich über den Medizinischen Dienst beschweren?
Jeder Medizinische Dienst hat eine unabhängige Ombudsperson, an die sich Versicherte vertraulich wenden können (§ 278 Abs. 3 SGB V). Auf diese Möglichkeit muss Sie auch die Pflegekasse hinweisen (§ 18c Abs. 2 SGB XI).
Verwandte Begriffe
Verbindliche Stelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 18 SGB XI (Begutachtung)
- § 18b SGB XI (Inhalt und Übermittlung des Gutachtens)
- § 18c SGB XI (Entscheidung über den Antrag, Fristen)
- § 23 SGB XI (Versicherungspflicht privat Versicherter, Begutachtungsmaßstäbe)
- § 7a SGB XI (Pflegeberatung)
- Medizinischer Dienst: Pflegebegutachtung
- Begutachtungs-Richtlinien Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes Bund (in Kraft seit 01.10.2026)
- § 278 SGB V (Medizinischer Dienst)
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