PNOG: Das Pflegeneuordnungsgesetz und sein Stand
PNOG steht für Pflegeneuordnungsgesetz. Es ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Pflegeversicherung. Stand 9. Oktober 2026 ist er kein geltendes Recht.
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Definition
Abkürzung für Pflegeneuordnungsgesetz, den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung. Das Bundeskabinett hat ihn am 30.09.2026 beschlossen; vom Bundestag ist er noch nicht beschlossen.
Stand 9. Oktober 2026 ist das PNOG ein Gesetzentwurf und kein geltendes Recht. Das Bundesgesundheitsministerium führt es als laufendes Verfahren. Bis zu einer Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat und der Verkündung gilt das SGB XI unverändert, auch die 42 Euro nach § 40 Abs. 2 SGB XI.
Der Kabinettsentwurf sieht ein Inkrafttreten der Leistungsänderungen zum 1. Januar 2027 vor. Das Pflegegeld würde „im Umfang eines Entlastungsbudgets“ gezahlt (380 bis 1.080 Euro), die Pflegesachleistung als Sachleistungsbudget (890 bis 2.530 Euro), Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag gingen in einem Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr auf.
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch würde § 40 Abs. 2 SGB XI gestrichen. Laut Begründung sollen sie aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Der Entlastungsbetrag würde ab Pflegegrad 2 zu einem Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro, bei Pflegegrad 1 entfiele er. Die Anpassung der Beträge zum 1. Januar 2028 entfiele, ab 2029 wären jährliche Anpassungen vorgesehen.
Beträge, Fundstellen und was das für die Pflegebox bedeutet, ordnet der Ratgeber Pflegehilfsmittel und Reform-Entwurf 2027 ein.
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Wo das PNOG im Gesetzgebungsverfahren steht
Das Bundesgesundheitsministerium führt das PNOG als laufendes Verfahren. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Danach geht ein Regierungsentwurf zunächst an den Bundesrat, der innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen kann (Art. 76 Abs. 2 GG). Anschließend berät der Bundestag. Eine Drucksache zum Regierungsentwurf haben wir am 9. Oktober 2026 nicht gefunden. Konkrete Sitzungstermine nennen wir nicht, weil wir sie nicht belegen können.
Bis ein verkündetes Gesetz in Kraft tritt, gilt das SGB XI in der heutigen Fassung. Das betrifft auch die 42 Euro nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Der Entwurf sieht den 1. Januar 2027 vor, einzelne Teile erst 2028 oder 2029 (Art. 11 des Entwurfs). Nach der Pressemitteilung des BMG soll ab Oktober 2026 zusätzlich eine Strukturkommission grundlegende Reformen erarbeiten.
| Station | Stand 9. Oktober 2026 | Beleg |
|---|---|---|
| Referentenentwurf | veröffentlicht am 5. Juni 2026 | BMG-Gesetzesseite |
| Kabinettsbeschluss | erfolgt am 30. September 2026 | BMG-Pressemitteilung |
| Bundesrat, Stellungnahme | offen, Frist sechs Wochen nach Zuleitung | Art. 76 Abs. 2 GG |
| Bundestag und Verkündung | offen, noch kein Beschluss | BMG-Gesetzesseite |
| Geplantes Inkrafttreten | 1. Januar 2027, Teile 2028 und 2029 | Art. 11 des Entwurfs |

Inhalt der Grafik als Text
Erledigt: Referentenentwurf am 5. Juni 2026, Kabinettsbeschluss am 30. September 2026.
Offen: Stellungnahme des Bundesrats (Frist sechs Wochen nach Zuleitung), Beratung und Beschluss im Bundestag, Verkündung. Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027, Teile 2028 und 2029. Bis dahin gilt das heutige Recht.
Was der Entwurf ändern würde: heute und geplant
Nach dem BMG sollen die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisiert und die Versorgung verbessert werden. Das Ministerium nennt für 2027 ein prognostiziertes Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro und für 2028 von rund 15,4 Milliarden Euro nach geltendem Recht. Die Pflegegrade bleiben nach dem BMG als Grundlage der Einstufung bestehen. Geändert würden vor allem die Leistungen für die häusliche Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5.
| Leistung | Heute (2026) | Kabinettsentwurf |
|---|---|---|
| Pflegegeld, Pflegegrad 2, 3, 4, 5 | 347, 599, 800, 990 Euro im Monat | Pflegegeld „im Umfang eines Entlastungsbudgets“: 380, 630, 890, 1.080 Euro |
| Pflegesachleistung, Pflegegrad 2, 3, 4, 5 | 796, 1.497, 1.859, 2.299 Euro im Monat | Sachleistungsbudget: 890, 1.590, 2.090, 2.530 Euro |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 Euro im Monat, § 40 Abs. 2 | § 40 Abs. 2 entfällt, laut Begründung Bezug aus dem Entlastungsbudget |
| Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege | Gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 Euro im Jahr | Überbrückungsbudget bis 2.285 Euro im Jahr, Pflegegrad 2 bis 5 |
| Entlastungsbetrag | bis 131 Euro im Monat | Sozialraumbudget bis 175 Euro (bis 300 Euro unter 25 Jahren), nicht in Pflegegrad 1 |
| Anpassung der Beträge | Erhöhung zum 1. Januar 2028 vorgesehen | entfällt, ab 2029 jährliche Anpassung |
- Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag entfiele. Dafür sieht der Entwurf eine Pflegebegleitung vor (§ 7c, ab 1. Januar 2029). Für Verbrauchsprodukte nennt der Entwurf in Pflegegrad 1 kein Budget.
- Begutachtung: Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 würden angepasst. Wer bereits eingestuft ist, genießt Besitzstandsschutz (BMG).
- Finanzierung: Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Januar 2027 um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent (BMG).
Referentenentwurf und Kabinettsentwurf unterscheiden
Wer zum PNOG recherchiert, findet zwei Fassungen. Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 ist die frühere Arbeitsfassung, der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 der Regierungsentwurf. Die Zahlen weichen ab: Das Entlastungsbudget lag im Referentenentwurf bei 386, 638, 889 und 1.079 Euro, im Kabinettsentwurf sind es 380, 630, 890 und 1.080 Euro. Das Sachleistungsbudget wurde von 889, 1.590, 2.089 und 2.529 auf 890, 1.590, 2.090 und 2.530 Euro geändert.
Mehrere Informationsseiten nennen noch Referentenwerte als aktuellen Stand. Prüfen Sie bei jeder Quelle, welche Fassung gemeint ist und welches Datum sie trägt. Unverändert blieben im Kabinettsentwurf die Streichung von § 40 Abs. 2 SGB XI und der Sozialraumbudget-Betrag von 175 und 300 Euro.
| Fassung | Entlastungsbudget (Pflegegrad 2, 3, 4, 5) | Sachleistungsbudget (Pflegegrad 2, 3, 4, 5) |
|---|---|---|
| Referentenentwurf, 5. Juni 2026 | 386, 638, 889, 1.079 Euro | 889, 1.590, 2.089, 2.529 Euro |
| Kabinettsentwurf, 30. September 2026 | 380, 630, 890, 1.080 Euro | 890, 1.590, 2.090, 2.530 Euro |
Was Sie bis zu einem Beschluss tun können
Es gilt das heutige Recht: Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen Ihnen zu, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch auf die 42 Euro entsteht jeden Monat neu und verfällt, wenn er nicht genutzt wird. Ob und wie sich das ändert, entscheidet erst ein verkündetes Gesetz. Behalten Sie deshalb den Verfahrensstand im Blick und planen Sie nicht mit Beträgen aus dem Entwurf. Wie Sie die Pflegebox heute beantragen, steht im Ratgeber zur Pflegebox.
Häufige Fragen
Was ist das PNOG?
PNOG ist die Abkürzung für Pflegeneuordnungsgesetz, den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung. Laut BMG sollen damit die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisiert und die Versorgung verbessert werden.
Ist das PNOG schon beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Bundesrat und Bundestag haben noch nicht entschieden. Bis ein Gesetz verkündet ist und in Kraft tritt, gilt das SGB XI in der heutigen Fassung.
Was ändert sich ab 2027 beim Pflegegeld?
Nach dem Kabinettsentwurf würde das Pflegegeld „im Umfang eines Entlastungsbudgets“ gezahlt: 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Heute sind es 347, 599, 800 und 990 Euro. Aus dem Budget sollen laut Begründung auch Ersatzpflege und Verbrauchsprodukte bezahlt werden. Beschlossen ist das nicht.
Welche Änderungen bringt die Pflegereform nach dem Entwurf?
Geplant sind Budgets statt Einzelleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5, ein Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag, ein Überbrückungsbudget statt Verhinderungspflege, höhere Schwellenwerte bei der Begutachtung mit Besitzstandsschutz sowie ab 2029 jährliche Anpassungen. Die Pflegegrade bleiben bestehen (BMG). Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Reform-Entwurf 2027.
Fallen die 42 Euro für die Pflegebox weg?
Der Kabinettsentwurf streicht § 40 Abs. 2 SGB XI und damit die 42 Euro als eigene Leistung. Laut Begründung sollen Verbrauchsprodukte aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Das ist ein Entwurf. Bis zu einem Inkrafttreten gelten die 42 Euro unverändert.
Verwandte Begriffe
Amtliche Quelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzentwurf Kabinett 30.09.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsfassung 30.09.2026 (PDF)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“ vom 30.09.2026
- § 30 SGB XI (Dynamisierung)
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- BMG: Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf des PNOG
- BMG: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF, 05.06.2026)
- Art. 76 GG (Gesetzesvorlagen)
- Ratgeber: Pflegehilfsmittel und Reform-Entwurf 2027
- Ratgeber: Pflegegeld
- Ratgeber: Entlastungsbetrag
- Ratgeber: Verhinderungspflege
- Ratgeber: Pflegebox beantragen
- Glossar: Entlastungsbudget
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- Glossar: Pflegesachleistung
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