Entlastungsbudget: Was ist das? Bedeutung, Beträge und Stand
Das Entlastungsbudget ist ein geplanter Begriff aus dem Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes: Das Pflegegeld würde ab 2027 „im Umfang eines Entlastungsbudgets“ gezahlt. Es ist noch kein Gesetz. Umgangssprachlich wird derselbe Begriff auch für den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro benutzt.
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Das Wichtigste in Kürze
- Im Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 (noch nicht vom Bundestag beschlossen) können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen: 380, 630, 890 oder 1.080 Euro im Monat (§ 37 Abs. 1 SGB XI in der Fassung des Entwurfs).
- Heute beträgt das Pflegegeld 347, 599, 800 und 990 Euro. Die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch würden als eigene Leistung entfallen und aus dem Budget bezahlt werden.
- Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf kein Entlastungsbudget vor. Geplanter Start ist der 1. Januar 2027; bis zu einem Beschluss gilt das heutige Recht.
- Nicht verwechseln: Der Entlastungsbetrag (131 Euro, § 45b SGB XI) ist eine andere Leistung. Mit „Entlastungsbudget“ ist im Alltag auch der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeint (§ 42a SGB XI).
Inhalt dieser Seite8 Abschnitte
Zwei Bedeutungen, ein Wort
Im geltenden Gesetz steht das Wort in den §§ 37, 39, 42, 42a und 45b SGB XI nicht. Trotzdem begegnet es Ihnen in zwei Bedeutungen. Welche gemeint ist, hängt vom Text ab, in dem Sie es lesen.
| Begriff | Gemeint ist | Betrag | Stand |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbudget (Entwurf) | Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets, § 37 Abs. 1 SGB XI-E | 380 / 630 / 890 / 1.080 Euro je Monat (Pflegegrad 2 bis 5) | Kabinettsentwurf 30.09.2026, geplant ab 1.1.2027, kein Gesetz |
| „Entlastungsbudget“ im Alltag | Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI | bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (ab Pflegegrad 2) | geltendes Recht |
| Entlastungsbetrag | Erstattung für anerkannte Entlastungsangebote, § 45b SGB XI | bis zu 131 Euro je Monat | geltendes Recht |
Was der Entwurf mit dem Entlastungsbudget plant
Nach § 37 Abs. 1 SGB XI-E können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen. Das Pflegegeld bliebe also bestehen, hieße aber im Entwurf „im Umfang eines Entlastungsbudgets“. Angebrochene Monate werden weiter mit 30 Tagen gerechnet; bei Kurzzeitpflege und in Akutsituationen würde das halbe Pflegegeld bis zu acht Wochen weitergezahlt.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Budget im Entwurf | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 380 Euro | + 33 Euro |
| 3 | 599 Euro | 630 Euro | + 31 Euro |
| 4 | 800 Euro | 890 Euro | + 90 Euro |
| 5 | 990 Euro | 1.080 Euro | + 90 Euro |

Inhalt der Grafik als Text
Pflegegrad 2: 347 Euro heute, 380 Euro im Entwurf. Pflegegrad 3: 599 Euro, 630 Euro.
Pflegegrad 4: 800 Euro, 890 Euro. Pflegegrad 5: 990 Euro, 1.080 Euro. Der Entwurf ist noch kein Gesetz.
Wofür das Budget gedacht ist
Laut Begründung des Entwurfs soll das Budget mehr abdecken als das bisherige Pflegegeld: unter anderem Ersatzpflege bei geplanter Abwesenheit der Pflegeperson, die bisher als Verhinderungspflege bezahlt wird, und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Der Entwurf streicht dafür § 40 Abs. 2 SGB XI, die Rechtsgrundlage der 42 Euro, und nimmt Verbrauchsprodukte vom Anspruch auf Pflegehilfsmittel aus.
Daneben sieht der Entwurf ein Sachleistungsbudget für den Pflegedienst vor (890 bis 2.530 Euro im Monat, § 36 Abs. 3 SGB XI-E) und ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro anstelle des Entlastungsbetrags (§ 45b SGB XI-E). Pflegegeld, Pflegedienst, Verhinderungspflege und Verbrauchsprodukte sollen im Umfang der Budgets flexibel als Geld- oder Sachleistung bezogen werden können.
Ein Rechenbeispiel zeigt, warum das Thema nicht nur Gewinner kennt: Wer heute bei Pflegegrad 3 das Pflegegeld von 599 Euro bekommt und die 42 Euro für Verbrauchsprodukte voll nutzt, hat 641 Euro. Das Budget läge bei 630 Euro, also 11 Euro darunter. Bei Pflegegrad 2 stehen 389 Euro (347 plus 42) gegen 380 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 stehen 842 und 1.032 Euro gegen 890 und 1.080 Euro, jeweils 48 Euro mehr. Das ist eine eigene Rechnung ohne Wertung; sie berücksichtigt nicht, dass das Budget auch Ersatzpflege bezahlen soll.
Offene Fragen im Entwurf
Eine Übergangsregel für bereits bewilligte Verbrauchsprodukte haben wir im Entwurf nicht gefunden. Pflegegrad 1 erhält weder einen Anspruch auf Verbrauchsprodukte noch ein Budget dafür; das folgt aus dem Wortlaut, der Entwurf sagt es nicht ausdrücklich. Wie Bezieher von Pflegesachleistungen Verbrauchsprodukte erhalten sollen, regelt der Gesetzestext nicht ausdrücklich.
Vorsicht bei Zahlen aus älteren Quellen: Der Referentenentwurf vom 05.06.2026 nannte 386, 638, 889 und 1.079 Euro für ein eigenständiges Entlastungsbudget. Maßgeblich ist der Kabinettsentwurf mit 380, 630, 890 und 1.080 Euro. Einzelne Ratgeberseiten nennen noch die Werte des Referentenentwurfs.
- Heutiges Recht nutzenBis zu einer Verkündung gelten Pflegegeld, bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, der Entlastungsbetrag und der Gemeinsame Jahresbetrag unverändert. Wer eine Leistung bisher nicht beantragt hat, muss nicht auf das Gesetz warten.
- Verfahrensstand verfolgenDer Verfahrensstand steht auf der BMG-Seite zum Pflegeneuordnungsgesetz. Wir prüfen ihn monatlich und passen die Seiten bei einem Beschluss an.
- Beratung nutzenFür Ihren Einzelfall rechnet die Pflegeberatung: Pflegeberatung.
Häufige Fragen
Was ist das Entlastungsbudget?
Im Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 ist es der Umfang, in dem das Pflegegeld künftig gezahlt würde: 380, 630, 890 oder 1.080 Euro im Monat für Pflegegrad 2 bis 5. Es soll auch Ersatzpflege und Verbrauchsprodukte abdecken. Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Im Alltag wird das Wort auch für den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro benutzt.
Wie hoch ist das Entlastungsbudget 2026?
Ein Entlastungsbudget nach dem Entwurf gibt es 2026 nicht. Geltendes Recht ist das Pflegegeld von 347, 599, 800 und 990 Euro (§ 37 SGB XI). Mit dem „Entlastungsbudget“ im Alltag ist der Gemeinsame Jahresbetrag gemeint: bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI).
Kann man sich das Entlastungsbudget auszahlen lassen?
Nach dem Entwurf wäre es ein Pflegegeld und damit eine Geldleistung. Der Gemeinsame Jahresbetrag dagegen wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Nachweis für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erstattet (§ 42a SGB XI).
Wird das Pflegegeld abgeschafft?
Nach dem Entwurf nicht: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen. Die Beträge würden um 31 bis 90 Euro steigen, die 42 Euro für Verbrauchsprodukte als eigene Leistung aber entfallen.
Gibt es das Entlastungsbudget bei Pflegegrad 1?
Nein. Der Entwurf sieht ein Entlastungsbudget nur für Pflegegrad 2 bis 5 vor. Pflegegrad 1 hat heute Anspruch auf bis zu 42 Euro für Verbrauchsprodukte und auf 131 Euro Entlastungsbetrag (§ 28a SGB XI). Im Entwurf entfällt für Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag; einen Ersatz für die 42 Euro nennt er nicht.
Verwandte Begriffe
Offizielle Quelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsfassung 30.09.2026 (PDF)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“ vom 30.09.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzentwurf Kabinett 30.09.2026
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 39 SGB XI (Verhinderungspflege)
- § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege)
- § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1)
- Pflegegeld: Ratgeber
- Reform-Entwurf 2027: Ratgeber
- Gemeinsamer Jahresbetrag: Ratgeber
- Glossar: PNOG
- Glossar: Entlastungsbetrag
- Glossar: Pflegegeld
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Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.