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Selbständigkeit in der Pflege: Was gemeint ist und wie sie bewertet wird

Selbständigkeit ist der Maßstab der Pflegebegutachtung. Gemeint ist nicht die Diagnose und nicht die berufliche Selbständigkeit, sondern ob jemand eine Handlung ohne Hilfe einer anderen Person ausführen kann.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten hat und deshalb Hilfe durch andere braucht (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Der Pflegegrad folgt aus der Schwere dieser Beeinträchtigungen (§ 15).
  • Nach den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund gilt eine Person als selbständig, wenn sie eine Aktivität alleine, ohne Unterstützung durch andere Personen oder unter Nutzung von Hilfsmitteln, durchführen kann.
  • Bewertet wird in Stufen von selbständig bis unselbständig. Kurzzeitige oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen zählen nicht.
Inhalt dieser Seite8 Abschnitte
  1. Definition: Selbständigkeit im Sinne des Pflegerechts
  2. Die vier Stufen der Bewertung
  3. Beispiele und Sonderfälle
  4. Bedeutung für die häusliche Pflege und die Pflegebox
  5. Häufige Fragen
  6. Verwandte Begriffe
  7. Mehr zum Thema
  8. Weiter

Definition: Selbständigkeit im Sinne des Pflegerechts

Der Begriff kommt im Gesetz mehrfach vor. § 14 Abs. 1 SGB XI nennt „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. § 14 Abs. 2 ordnet sie sechs Bereichen zu: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Seit 2017 zählt nicht mehr der Zeitaufwand für einzelne Verrichtungen, sondern der Grad der Selbständigkeit. Eine Diagnose genügt für einen Pflegegrad nicht. Entscheidend ist, ob die Krankheit im Alltag zu Unselbständigkeit führt.

Die vier Stufen der Bewertung

In den Modulen 1, 4 und 6 bewertet der Medizinische Dienst die Selbständigkeit mit einer vierstufigen Skala. Die Module 2, 3 und 5 verwenden abgewandelte Skalen. Die Einzelpunkte stehen in Anlage 1 zu § 15 SGB XI, aus ihnen ergeben sich die Gesamtpunkte und der Pflegegrad.

Stufen nach den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund, Abschnitt 5.8.3 (Fassung in Kraft seit 01.10.2026, gekürzt, abgerufen 09.10.2026)
EinzelpunkteStufeBedeutung
0 PunkteselbständigHandlung in der Regel ohne personelle Hilfe, auch erschwert, verlangsamt oder mit Hilfsmitteln
1 Punktüberwiegend selbständigGrößter Teil selbst, geringer Aufwand für die Pflegeperson, etwa Zurechtlegen, Aufforderung oder punktuelle Hilfe
2 Punkteüberwiegend unselbständigNur ein geringer Anteil selbst, umfassende Anleitung oder Übernahme eines erheblichen Teils nötig
3 PunkteunselbständigHandlung in der Regel nicht selbst, Pflegeperson übernimmt alle oder nahezu alle Teilhandlungen

Beispiele und Sonderfälle

Die Richtlinien nennen konkrete Abgrenzungen. Muss die Seife direkt in die Hand gegeben werden, weil sie nicht von der Ablage genommen werden kann, ist die Person überwiegend selbständig. Dasselbe gilt, wenn jemand eine Aktivität selbst ausführen kann, aus Sicherheitsgründen wie Sturzgefahr oder Krampfanfällen aber eine andere Person anwesend sein muss.

Wer sich mit einem Hilfsmittel wie einem Rollator in der Wohnung sicher bewegt, gilt in diesem Bereich als selbständig. Eine Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn personelle Hilfe erforderlich ist. Vorübergehende Beeinträchtigungen unter sechs Monaten und solche, die seltener als einmal pro Woche auftreten, bleiben unberücksichtigt. Wechselt die Ausprägung, zählt das Wochenbild.

Bedeutung für die häusliche Pflege und die Pflegebox

Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Bei der Begutachtung werden vorhandene Hilfsmittel erfasst, und es wird geprüft, ob ein Hilfsmitteleinsatz die Selbständigkeit erhöhen kann. Die monatliche Pflegebox mit Verbrauchsprodukten (§ 40 Abs. 2) ersetzt diese Prüfung nicht. Sie dient dem Schutz und der Hygiene in der Pflege.

Wie Punkte und Pflegegrad zusammenhängen, erklären Gesamtpunkte und Module der Begutachtung. Wie Sie sich auf den Termin vorbereiten, steht im Ratgeber Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Häufige Fragen

Was bedeutet Selbständigkeit in der Pflege?

Die Fähigkeit, eine Handlung alleine, ohne Unterstützung durch andere Personen oder mit Hilfsmitteln, auszuführen. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bestimmen nach §§ 14 und 15 SGB XI die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad.

Gilt jemand mit Rollator als selbständig?

Ja, wenn er sich damit ohne Hilfe einer anderen Person bewegen kann. Die Richtlinien werten die Nutzung von Hilfsmitteln als selbständig, entscheidend ist, dass keine personelle Hilfe nötig ist.

Was ist der Unterschied zwischen überwiegend selbständig und überwiegend unselbständig?

Überwiegend selbständig heißt, dass der größte Teil der Handlung selbst erledigt wird und nur geringe Hilfe wie Zurechtlegen oder Aufforderung nötig ist. Bei überwiegend unselbständig führt die Person nur einen geringen Anteil selbst aus und braucht umfassende Anleitung oder Übernahme eines erheblichen Teils.

Zählt auch eine seltene oder vorübergehende Einschränkung?

Nein. Beeinträchtigungen, die voraussichtlich weniger als sechs Monate bestehen oder seltener als einmal pro Woche auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. Besonderheiten gelten in den Modulen 3 und 5.

Ist Selbständigkeit hier die berufliche Selbständigkeit?

Nein. In der Pflegeversicherung ist die Fähigkeit gemeint, den Alltag ohne Hilfe zu bewältigen. Die Gründung eines Pflegedienstes oder eine freiberufliche Tätigkeit sind ein anderes Thema.

Verwandte Begriffe

Verbindliche Stelle

  1. § 40 Abs. 2 SGB XI
  2. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  3. § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
  4. § 15 SGB XI (Pflegegrade)
  5. Anlage 1 zu § 15 SGB XI (Einzelpunkte der Module 1 bis 6)
  6. Begutachtungs-Richtlinien Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes Bund (in Kraft seit 01.10.2026)
  7. Medizinischer Dienst: Pflegebegutachtung
  8. VdK: Pflegebedürftigkeit und Selbstständigkeit im Alltag

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Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.