Was ist ein Pflegegrad? Definition und Einstufung
Der Pflegegrad sagt, wie stark die Selbständigkeit einer pflegebedürftigen Person beeinträchtigt ist. Das Gesetz kennt fünf Grade; von ihnen hängt ab, welche Leistungen die Pflegeversicherung zahlt.
- Quellen geprüft:
- Aktualisiert am
- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Einfach zum Angebot GmbH · Redaktionsrichtlinien
- 4 Min. Lesezeit
Transparenz: Unsere Betreiberin bietet selbst eine Pflegebox an. Was das für diese Seite bedeutet
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflegegrad ist der Grad der Pflegebedürftigkeit nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Er wird mit einem Begutachtungsinstrument ermittelt (§ 15 Abs. 1 SGB XI).
- Es gibt fünf Pflegegrade. Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Gesamtpunkten, Pflegegrad 5 bei 90 (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
- Die Beeinträchtigungen müssen auf Dauer bestehen, voraussichtlich mindestens sechs Monate (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
- Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch genügt Pflegegrad 1. Die Obergrenze von 42 Euro im Monat ist bei jedem Grad gleich (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Inhalt dieser Seite8 Abschnitte
Definition und Rechtsgrundlage
Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten haben und deshalb Hilfe anderer brauchen. Die Beeinträchtigungen müssen auf Dauer bestehen und mindestens die Schwere erreichen, die § 15 verlangt. Wie schwer sie sind, drückt der Pflegegrad aus.
Der Pflegegrad entsteht in drei Schritten: Die Begutachtung bewertet sechs Lebensbereiche, die Einzelwerte werden gewichtet und zu Gesamtpunkten addiert, und die Gesamtpunkte ergeben den Grad. Das Gutachten erstellt der Medizinische Dienst oder eine von der Pflegekasse beauftragte Gutachterperson (§ 18b SGB XI), die Pflegekasse entscheidet per Bescheid. Wie die Punkte zustande kommen, steht im Glossar Gesamtpunkte.
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Bezeichnung im Gesetz |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | geringe Beeinträchtigungen |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | erhebliche Beeinträchtigungen |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | schwere Beeinträchtigungen |
| 4 | 70 bis unter 90 | schwerste Beeinträchtigungen |
| 5 | 90 bis 100 | schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Die sechs Bewertungsbereiche
Maßgeblich sind sechs Bereiche (§ 14 Abs. 2 SGB XI): Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Wie stark jeder Bereich zählt, legt § 15 Abs. 2 fest. Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent das größte Gewicht.
Die Diagnose allein entscheidet nicht. Das Gesetz fragt, was jemand selbständig kann und wobei er Hilfe braucht. Dieselbe Erkrankung kann deshalb zu unterschiedlichen Graden führen oder zu keinem. Eine eigene Punktrechnung bietet der Pflegegrad-Rechner, die Voraussetzungen je Grad erklärt der Ratgeber Pflegegrad Voraussetzungen.
- Kinder werden mit altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Bis 18 Monate gilt eine Sonderstufung: Schon ab 12,5 Gesamtpunkten besteht Pflegegrad 2 (§ 15 Abs. 7).
- Bei besonderen Bedarfskonstellationen kann Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten vergeben werden (§ 15 Abs. 4).
Was der Pflegegrad für Pflegehilfsmittel bedeutet
Den Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI nennt § 28a SGB XI schon unter den Leistungen bei Pflegegrad 1. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen trägt die Pflegekasse Aufwendungen bis 42 Euro im Monat. Die Obergrenze steigt mit dem Grad nicht: Bei Pflegegrad 1 gilt dieselbe wie bei Pflegegrad 5. Welche Produkte dazugehören, steht im Glossar Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Auch technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett setzen nur einen Pflegegrad voraus; die Kasse überlässt sie in geeigneten Fällen vorrangig leihweise (§ 40 Abs. 3), mehr unter technische Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse entscheidet nach dem Gutachten auch über die dort empfohlenen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel (§ 18c Abs. 3). Wie der Antrag gelingt, erklärt der Ratgeber Pflegebox beantragen.
Pflegegrad, Pflegestufe und Pflegegeld unterscheiden
Seit dem 1. Januar 2017 gelten Pflegegrade anstelle der früheren Pflegestufen. Maßstab ist nicht mehr der Zeitaufwand, sondern die Selbständigkeit. Eine alte Pflegestufe lässt sich deshalb nicht eins zu eins in einen Grad übersetzen.
Der Pflegegrad ist die Einstufung, Pflegegeld eine Leistung, die daraus folgt. Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es erst ab Pflegegrad 2, Pflegehilfsmittel und Beratung schon ab Pflegegrad 1. Die Leistungen je Grad zeigt der Überblick Pflegegrade, zum Geld der Ratgeber Pflegegeld.
Häufige Fragen
Was ist ein Pflegegrad?
Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf Grade nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (§ 15 SGB XI). Grundlage ist die Begutachtung in sechs Bereichen; aus den Gesamtpunkten folgt der Grad.
Wann steht einem ein Pflegegrad zu?
Ab 12,5 Gesamtpunkten, wenn die Beeinträchtigungen auf Dauer bestehen, voraussichtlich mindestens sechs Monate (§§ 14, 15 SGB XI). Ob das zutrifft, zeigt die Begutachtung nach dem Antrag bei der Pflegekasse.
Gibt es einen Pflegegrad bei einer bestimmten Diagnose, etwa Schizophrenie, ADHS oder Krebs?
Eine Diagnose allein begründet keinen Pflegegrad. Maßgeblich sind die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in den sechs Bereichen nach § 14 Abs. 2 SGB XI. Ob und welcher Grad erreicht wird, entscheidet die Begutachtung im Einzelfall.
Haben alle Pflegegrade Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Ja, schon ab Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Für Verbrauchsprodukte gilt bei jedem Grad dieselbe Obergrenze von 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 1?
Ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten. Nach dem Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 läge die Grenze ab 2027 bei 15 Punkten; beschlossen ist das nicht.
Verwandte Begriffe
Offizielle Quelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
- § 15 SGB XI (Pflegegrade)
- § 18b SGB XI (Inhalt und Übermittlung des Gutachtens)
- § 18c SGB XI (Entscheidung über den Antrag, Fristen)
- § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsfassung 30.09.2026 (PDF)
- Pflegegrade im Überblick
- Ratgeber: Pflegegrad berechnen mit Rechner
- Ratgeber: Pflegegrad Voraussetzungen
- Ratgeber: Pflegegrad beantragen
- Glossar: Gesamtpunkte
- Glossar: Begutachtung
- Glossar: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Ratgeber: Reform-Entwurf 2027
Weiter
Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.