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Elektromobile: Krankenkasse, Voraussetzungen und Antrag

Ein Elektromobil ist ein offenes, mehrspuriges Fahrzeug für den Außenbereich. Hier steht, wann die Krankenkasse es bezahlt, was das Hilfsmittelverzeichnis voraussetzt, wann Sie keinen Führerschein brauchen und wie der Antrag läuft.

  • Quellen geprüft:
  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 11 Min. Lesezeit

Transparenz: Unsere Betreiberin bietet selbst eine Pflegebox an. Was das für diese Seite bedeutet

18.51.05Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Elektromobile
Produktgruppe
18 Kranken-/ Behindertenfahrzeuge
Kostenträger
Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Teil der 42 Euro
nein

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Elektromobil steht im Hilfsmittelverzeichnis unter 18.51.05 (Produktgruppe 18 „Kranken- und Behindertenfahrzeuge“). Es gibt vier Produktarten: 3-rädrig, 4-rädrig, 4-rädrig in verstärkter Ausführung und 4-rädrig mit indirekter Lenkung, zerlegbar.
  • Zuständig ist die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Die Position steht nicht in der Liste der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi, Anlage 1); es gibt kein Elektromobil aus der Pflegebox und keine Abhängigkeit vom Pflegegrad.
  • Voraussetzung sind laut Verzeichnis eine erhebliche oder wesentliche Beeinträchtigung des Gehens durch Schäden an den unteren Extremitäten, noch erhaltene Reststeh- und Gehfähigkeit, ausreichende Fahreignung und Orientierung sowie der Bedarf im Nahbereich.
  • Ohne Fahrerlaubnis fahren dürfen nach § 4 FeV motorisierte Krankenfahrstühle bis 15 km/h. Die Zuzahlung ab 18 Jahren beträgt 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
Inhalt dieser Seite14 Abschnitte
  1. Was das Hilfsmittelverzeichnis über Elektromobile sagt
  2. Voraussetzungen: wann die Krankenkasse ein Elektromobil bezahlt
  3. Nahbereich und Fahreignung: die zwei Punkte, an denen Anträge scheitern
  4. Krankenkasse, nicht Pflegekasse: warum es kein Pflegebox-Produkt ist
  5. Führerschein, Tempo und Zulassung: was das Verzeichnis und § 4 FeV festlegen
  6. Zuzahlung und Kosten: ein Rechenbeispiel
  7. Der Antrag in fünf Schritten
  8. Elektromobil, Elektrorollstuhl oder Rollstuhl mit Zusatzantrieb: die Abgrenzung
  9. Die Systematik dahinter
  10. Produktarten in dieser Position
  11. Wo die Grenze verläuft
  12. Häufige Fragen
  13. Mehr zum Thema
  14. Weiterlesen

Was das Hilfsmittelverzeichnis über Elektromobile sagt

Das Verzeichnis beschreibt ein Elektromobil als mehrspuriges Fahrzeug mit offenem Fahrersitz. Motor, Batterien und Steuerelektronik liegen in der Regel unter dem seitlich schwenkbaren Sitz. Die Anpassung an die Unterschenkellänge erfolgt meist über die Sitzhöhe, gelenkt wird mit einer Lenksäule, die Geschwindigkeit regelt ein Gasdrehgriff oder ein Stellhebel.

Das Verzeichnis nennt für die ersten drei Produktarten auch Grenzen: Mit einem Elektromobil ist es nicht möglich, einen Tisch zu unterfahren oder frontal heranzufahren, und manuell zu öffnende Türen lassen sich in der Regel nicht ohne Hilfe passieren. Sie sind für einen leihweisen Einsatz geeignet und brauchen eine wetterfeste und diebstahlsichere Abstellmöglichkeit. Die vierte Produktart ist ein leichter, modular aufgebauter Scooter für den Außenbereich, der für den Transport falt- oder zerlegbar ist und mit einer Rollstuhlsteuerung gelenkt wird.

Produktarten der Untergruppe 18.51.05 (GKV-Spitzenverband, abgerufen 09.10.2026; Einträge der Produktliste: Eigenauszählung)
Nr.ProduktartMerkmal laut Verzeichnis
18.51.05.0Elektromobil, 3-rädrigsehr hohe Wendigkeit; geringere Standsicherheit als ein gleich großes 4-rädriges; Kippen bei abruptem Lenken möglich; Produktliste 6 Einträge, 3 besetzt
18.51.05.1Elektromobil, 4-rädrighohe Wendigkeit; höhere Standsicherheit als 3-rädrig; Produktliste 59 Einträge, 44 besetzt
18.51.05.24-rädrig, verstärkte Ausführungsichere Belastbarkeit von mehr als 160 kg bis 200 kg; Produktliste 2 Einträge, 2 besetzt
18.51.05.34-rädrig, indirekte Lenkung, zerlegbaromnidirektionale Räder statt klassischer Lenkräder vorn, kleiner Wendekreis, Antrieb über die Hinterräder; Produktliste 6 Einträge, 2 besetzt
Voraussetzungen für ein Elektromobil nach dem Hilfsmittelverzeichnis: Beeinträchtigung des Gehens, Reststeh- und Gehfähigkeit, Fahreignung, Bedarf im Nahbereich; ohne Fahrerlaubnis bis 15 km/h als Krankenfahrstuhl; Zuzahlung 10 Prozent, 5 bis 10 Euro.
Elektromobil über die Krankenkasse: vier Voraussetzungen im Überblick
Inhalt der Grafik als Text

Vier Prüfpunkte laut Hilfsmittelverzeichnis 18.51.05 und Produktgruppe 18: erhebliche oder wesentliche Beeinträchtigung der Mobilität durch Schäden an den unteren Extremitäten; noch erhaltene Reststeh- und Gehfähigkeit (wenige Schritte); Fahreignung, Orientierung und Koordination von Armen und Händen; Bedarf im Nahbereich der Wohnung für Alltagsgeschäfte.

Ohne Fahrerlaubnis: einsitziger motorisierter Krankenfahrstuhl mit Elektroantrieb bis 15 km/h (§ 4 FeV). Zuzahlung ab 18 Jahren: 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V).

Voraussetzungen: wann die Krankenkasse ein Elektromobil bezahlt

Die Produktgruppe 18 verfolgt das Ziel, bei erheblicher oder wesentlicher Beeinträchtigung der Mobilität eine weitgehend eigenständige Mobilität zu erreichen. Für das Elektromobil nennt die Indikation vier Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen:

  • Erhebliche oder wesentliche Beeinträchtigung der Mobilität und des Gehens bei Schädigungen der unteren Extremitäten, etwa durch Amputation, Verletzungsfolgen oder muskuloskeletale und neuromuskuloskeletal bedingte Bewegungsstörungen.
  • Erhaltene Koordinationsfunktion der Arme und Hände zur Führung des Fahrzeugs und ausreichende Orientierungs- und Koordinationsfähigkeit.
  • Noch erhaltene Reststeh- und Gehfähigkeit, das Verzeichnis nennt „wenige Schritte“.
  • Zweck: Mobilität im Außenbereich, also den Nahbereich erreichen und Alltagsgeschäfte erledigen.

Nahbereich und Fahreignung: die zwei Punkte, an denen Anträge scheitern

Eine Leistungspflicht kann nach dem Verzeichnis bestehen, wenn Sie nicht auf andere Weise in die Lage versetzt werden können, sich in der Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um die üblicherweise im Nahbereich liegenden Stellen für Alltagsgeschäfte zu erreichen. Der Nahbereich muss in zumutbarer Weise erschließbar sein. Das ist laut Verzeichnis, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, etwa dann nicht der Fall, wenn die Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur mit fremder Hilfe zu bewältigen sind oder die Zeit erheblich über der liegt, die ein nicht behinderter Mensch zu Fuß braucht. Dient das Mittel einer Mobilität, die über den Nahbereich hinausgeht, zahlt die Krankenkasse nur im Einzelfall, wenn sie ein anderes Grundbedürfnis sichert.

Dazu kommt die Fahreignung. Die Versorgung mit einem fremdkraftbetriebenen Fahrzeug setzt laut Verzeichnis voraus, dass Sie auch in absehbarer Zeit einen angepassten Rollstuhl sicher führen können. Als Anhalt für die Bewertung nennt das Verzeichnis die Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 4. Beim Einsatz im Straßenverkehr müssen Sehsinn, Hörsinn, Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit und die Koordination der Arm- und Handbewegungen ausreichen.

Ein Pflegegrad taucht in diesen Bedingungen nicht auf. Er ist weder Voraussetzung noch Ausschlussgrund; ob jemand mit Pflegegrad 3 ein Elektromobil nutzen darf, entscheidet allein die Fahreignung.

Krankenkasse, nicht Pflegekasse: warum es kein Pflegebox-Produkt ist

Die Pflegekasse ist nach § 40 Abs. 1 SGB XI nachrangig: Sie leistet Pflegehilfsmittel nur, soweit nicht die Krankenversicherung wegen Krankheit oder Behinderung zuständig ist. Die doppelfunktionalen Hilfsmittel, bei denen jede Kasse prüfen darf, hat der GKV-Spitzenverband in Anlage 1 der RidoHiMi abschließend aufgelistet. Aus der Produktgruppe 18 stehen dort Toilettenrollstühle, Duschrollstühle, Schieberollstühle und einige Standardrollstühle, nicht aber die Elektromobile 18.51.05.

Für Sie heißt das: Der Antrag geht an die Krankenkasse. Die Monatsleistung von 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist ein anderer Anspruch und wird weder berührt noch aufgebraucht.

Einordnung nach Hilfsmittelverzeichnis, RidoHiMi und SGB V (abgerufen 09.10.2026)
FrageAntwort
Wer bewilligt?Krankenkasse, § 33 SGB V
Zählt es auf die 42 Euro?nein
Pflegegrad nötig?nein; maßgeblich sind Indikation und Fahreignung
Verordnung nötig?nur soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist, § 33 Abs. 5a SGB V; die Kasse kann sie verlangen, wenn sie auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet

Führerschein, Tempo und Zulassung: was das Verzeichnis und § 4 FeV festlegen

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, braucht eine Fahrerlaubnis. § 4 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nimmt davon ausdrücklich motorisierte Krankenfahrstühle aus. Als solche gelten einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von höchstens 300 kg einschließlich Batterien, einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 15 km/h und einer Breite von höchstens 110 cm.

Dieselbe Vorschrift nimmt auch Mofas aus, deren Bauart die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf 25 km/h begrenzt. Das Verzeichnis selbst weist für die Versorgung auf den Krankenfahrstuhl bis 15 km/h hin. Welche Papiere ein schnelleres Fahrzeug braucht, ist eine Frage des Straßenverkehrsrechts und keine Kassenleistung; dazu enthält diese Seite keine Aussagen.

Zuzahlung und Kosten: ein Rechenbeispiel

Die Krankenkasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V). Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V). Der Betrag geht an die abgebende Stelle und verringert den Vergütungsanspruch des Lieferanten.

Beispiel mit angenommenem Vertragspreis von 3.000 Euro: 10 Prozent wären 300 Euro, die Obergrenze liegt aber bei 10 Euro. Sie zahlen 10 Euro. Wählen Sie dagegen ein Modell, das über das Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten und die dadurch höheren Folgekosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V).

  • Mitleistungen: Zum Anspruch gehören notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch und, soweit zum Schutz vor unvertretbaren Risiken erforderlich, Wartungen und technische Kontrollen (§ 33 Abs. 1 SGB V).
  • Leihe: Die Kasse kann das Hilfsmittel leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Das Verzeichnis hält die Produktarten .0 bis .2 dafür für geeignet; bei Wiedereinsatz kann nach der Produktgruppe eine Anpassung nötig sein, etwa bei Sitzbreite oder Rückenhöhe.
  • Befreiung: Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht, zahlt den überschreitenden Betrag nicht. Mehr dazu im Glossar unter Zuzahlungsbefreiung.

Der Antrag in fünf Schritten

Die Fristen im vierten Schritt stehen in § 13 Abs. 3a SGB V und gelten für die Krankenkasse.

  1. Bedarf im Alltag beschreibenHalten Sie fest, welche Wege im Nahbereich Sie heute nicht oder nur mit Schmerzen oder fremder Hilfe schaffen: Einkauf, Apotheke, Arztpraxis. Dauer und Strecke helfen, weil das Verzeichnis den Zeitvergleich mit einem nicht behinderten Menschen nennt.
  2. Ärztliche Einschätzung einholenDie Praxis dokumentiert die Diagnose, die Reststeh- und Gehfähigkeit und die Fahreignung. Eine Verordnung ist nur nötig, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V); die Kasse kann sie verlangen, wenn sie auf eine Genehmigung verzichtet hat.
  3. Antrag über einen Vertragspartner stellenSie können jeden Leistungserbringer wählen, der Vertragspartner Ihrer Kasse ist (§ 33 Abs. 6 SGB V). Er legt der Kasse Antrag und Kostenvoranschlag vor. Fragen Sie, welche Modelle zu den vertraglichen Preisen gehören.
  4. Entscheidung abwartenDie Krankenkasse muss spätestens nach drei Wochen entscheiden, bei einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht halten, muss sie dies rechtzeitig schriftlich mit Gründen mitteilen. Fehlt ein hinreichender Grund, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).
  5. Übergabe, Einweisung und ProbefahrtZum Anspruch gehört die Ausbildung im Gebrauch. Die Kasse kann die Bewilligung davon abhängig machen, dass Sie sich das Hilfsmittel anpassen lassen und sich im Gebrauch ausbilden lassen (§ 33 Abs. 5 SGB V).

Elektromobil, Elektrorollstuhl oder Rollstuhl mit Zusatzantrieb: die Abgrenzung

Die Produktgruppe 18 gliedert Fahrzeuge nach Anwendungsort, Zweckbestimmung und Antriebsart. Die Frage „Elektromobil oder Elektrorollstuhl“ beantworten daher die Einsatzorte: Das Elektromobil steht unter „Straßenverkehr“ (18.51), ebenso die Elektrorollstühle für den Außenbereich. Elektrorollstühle für Innenraum und Außenbereich stehen unter 18.50, solche nur für den Innenraum unter 18.46.

Auswahl verwandter Positionen der Produktgruppe 18 (GKV-Spitzenverband, abgerufen 09.10.2026)
PositionEinsatzSeite
18.51.05 ElektromobileAußenbereich, offenes Fahrzeug mit Lenksäulediese Seite
18.51.02 Elektrorollstühle für den AußenbereichAußenbereichElektrorollstühle Außenbereich
18.50.04 Elektrorollstühle für Innenraum und Außenbereichdrinnen und draußenElektrorollstühle Innenraum und Außenbereich
18.46.05 Elektrorollstühle für den Innenraumnur InnenraumElektrorollstühle Innenraum
18.50.06 Rollstühle mit restkraftunterstützendem AntriebRollstuhl mit fest montiertem ZusatzantriebRollstühle mit Zusatzantrieb

Die Systematik dahinter

Die Nummer 18.51.05 liest sich von links nach rechts: 18 ist die Produktgruppe, 51 der Anwendungsort, 05 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 18 Kranken-/ Behindertenfahrzeuge. Die Systematik dient der eindeutigen Verständigung zwischen Kassen, verordnenden Ärzten und Leistungserbringern. Sie ordnet ein, sie verkauft nicht.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 18.51.05
18.51.05.0Elektromobile, 3-rädrig
18.51.05.1Elektromobile, 4-rädrig
18.51.05.2Elektromobile, 4-rädrig, verstärkte Ausführung
18.51.05.3Elektromobile, vierrädrig, mit indirekter Lenkung, zerlegbar

Wo die Grenze verläuft

Dass beide Bereiche gemeinsam geführt werden, sorgt regelmäßig für Verwechslungen. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem Verzeichnis, sondern aus dem jeweiligen Sozialgesetzbuch.

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Häufige Fragen

Was zahlt die Krankenkasse bei einem Elektromobil?

Die Krankenkasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V), wenn die Voraussetzungen der Position 18.51.05 erfüllt sind. Sie zahlen ab 18 Jahren 10 Prozent als Zuzahlung, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Mehrkosten für eine über das Notwendige hinausgehende Ausstattung tragen Sie selbst.

Wann verschreibt der Arzt ein Elektromobil?

Wenn eine erhebliche oder wesentliche Beeinträchtigung des Gehens durch Schäden der unteren Extremitäten vorliegt, Reststeh- und Gehfähigkeit erhalten sind, die Fahreignung gegeben ist und das Fahrzeug den Nahbereich für Alltagsgeschäfte erschließt. Eine Verordnung ist nur nötig, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V).

Ist ein Elektromobil bei Pflegegrad 3 erlaubt?

Der Pflegegrad ist weder Voraussetzung noch Ausschlussgrund. Entscheidend sind Indikation und Fahreignung nach dem Hilfsmittelverzeichnis. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse.

Braucht man für ein Elektromobil einen Führerschein?

Nicht für einen einsitzigen motorisierten Krankenfahrstuhl mit Elektroantrieb, Leermasse bis 300 kg, zulässiger Gesamtmasse bis 500 kg, bauartbedingt höchstens 15 km/h und höchstens 110 cm Breite (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV). Für schnellere Fahrzeuge gelten andere Regeln, die diese Seite nicht behandelt.

Zahlt die Pflegekasse ein Elektromobil?

Nein. Das Elektromobil 18.51.05 steht nicht in der Liste der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi, Anlage 1). Die Pflegekasse leistet nachrangig nur Pflegehilfsmittel, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung zu leisten sind (§ 40 Abs. 1 SGB XI).

Amtliche Quelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  4. § 40 Abs. 2 SGB XI
  5. § 13 SGB V (Fristen für Leistungsanträge)
  6. § 61 SGB V (Zuzahlungen)
  7. § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
  8. § 4 FeV (Fahrerlaubnispflicht, Ausnahmen)
  9. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi), Fassung vom 24.06.2020, PDF (abgerufen 09.10.2026)
  10. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 18 Kranken-/Behindertenfahrzeuge (abgerufen 09.10.2026)
  11. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 18.51.05.0 Elektromobile, 3-rädrig (abgerufen 09.10.2026)

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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien