Rollstühle mit Hub-/Hebevorrichtung im Hilfsmittelverzeichnis (18.99.06)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 18.99.06Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
Kurze Antwort
Zuständig ist hier die Krankenversicherung. Rollstühle mit Hub-/Hebevorrichtung fällt unter § 33 SGB V und damit in einen anderen Leistungsbereich als die monatliche Pflegebox.
Im amtlichen Hilfsmittelverzeichnis findet sich Rollstühle mit Hub-/Hebevorrichtung an Position 18.99.06. Diese Seite macht daraus eine Antwort in Alltagssprache.
Einordnung im Verzeichnis
Die Nummer 18.99.06 liest sich von links nach rechts: 18 ist die Produktgruppe, 99 der Anwendungsort, 06 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 18 Kranken-/ Behindertenfahrzeuge. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.
Produktarten in dieser Position
| 18.99.06.0 | Nicht besetzt |
|---|---|
| 18.99.06.1 | Elektrorollstühle mit motorisch betriebener Hubvorrichtung |
| 18.99.06.2 | Greifreifenrollstühle mit manuell betriebener Hubvorrichtung |
| 18.99.06.3 | Greifreifenrollstühle mit motorisch betriebener Hubvorrichtung |
| 18.99.06.4 | Nicht besetzt |
| 18.99.06.5 | Elektrorollstühle mit motorisch betriebener Hubvorrichtung, verstärkte Ausführung |
| 18.99.06.6 | Schwerlastelektrorollstühle mit motorisch betriebener Hubvorrichtung |
Was neben Rollstühle mit Hub-/Hebevorrichtung im Verzeichnis steht
Auf derselben Gliederungsebene wie Rollstühle mit Hub-/Hebevorrichtung führt das Verzeichnis unter anderem:
18.99.09 NN- Rollstuhlräder. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
18.99.10 Rollstuhlmobile. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
18.99.11 Rollstuhlzug-/Rollstuhlschiebehilfen, dauerhaft montiert. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
18.99.12 elektromotorische Rollstuhlzusatzantriebe. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
18.99.13 Zubehör und Ergänzungen für Rollstühle Smarte-Rollstuhlsteuerungen. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
18.99.99 Abrechnungspositionen. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
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- NN- Rollstuhlräder (18.99.09)
- Rollstuhlmobile (18.99.10)
- Rollstuhlzug-/Rollstuhlschiebehilfen, dauerhaft montiert (18.99.11)
- elektromotorische Rollstuhlzusatzantriebe (18.99.12)
- Zubehör und Ergänzungen für Rollstühle Smarte-Rollstuhlsteuerungen (18.99.13)
- Abrechnungspositionen (18.99.99)
Wichtige Abgrenzung
Diese Doppelstruktur ist historisch gewachsen. Für Versicherte bedeutet sie vor allem eines: Vor dem Antrag lohnt der Blick auf die Produktgruppe.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDie Formulierung des Gesetzes ist präziser, als sie auf den ersten Blick wirkt. Es steht dort nicht, dass Versicherten 42 Euro zustehen, sondern dass die Aufwendungen der Pflegekassen diesen Betrag nicht übersteigen dürfen. Das ist der Grund, warum sich der Betrag nicht auszahlen lässt und warum die Kostenerstattung an Belege gebunden ist.
Auch Einweg-Bettwäsche und Einmalwaschlappen sind nicht automatisch erfasst. Ob ein solches Produkt einer Produktart der Gruppe 54 zugeordnet ist, lässt sich nur am Verzeichnis prüfen. Die Bezeichnung des Herstellers sagt darüber nichts aus, weil sie frei gewählt werden kann.
Wer zwischen zwei Packungsgrößen schwankt, nimmt im Zweifel die größere. Angebrochen wird ohnehin alles, Verbrauchsmaterial verdirbt nicht im Monatsrhythmus, und die Obergrenze beginnt am Monatsersten ohnehin wieder von vorn. Ein Vorrat im Schrank ist in der häuslichen Pflege eher ein Vorteil als ein Problem.
Wer in einem Monat mehr braucht als die Obergrenze hergibt, kann den Rest privat dazukaufen. Das ist zuläßig und ändert nichts am Anspruch für den Folgemonat. Sinnvoll ist es, die Kasse darüber nicht im Unklaren zu lassen, damit die Abrechnung sauber getrennt bleibt.
Wer gleich mehrere Leistungen prüft, sollte sich eine einfache Liste anlegen: Was beantragt, wann, bei wem, mit welchem Ergebnis. Vier Spalten genügen. Nach einigen Monaten ist das die einzige verlässliche Uebersicht, weil Bescheide verstreut ankommen und Gespräche in Erinnerung verblassen.
Die Bearbeitung läuft bei den meisten Kassen ohne Rückfrage, wenn der Antrag vollständig ist. Kommt doch eine Nachfrage, betrifft sie fast immer den Pflegeort oder die Pflegeperson. Wer diese beiden Angaben von vornherein eindeutig formuliert, erspart sich die Schleife.
Auffällig ist auch, dass der Anspruch bei Menschen mit hohem Pflegegrad seltener übersehen wird als bei niedrigem. Das liegt nicht an den Regeln, sondern am Kontakt zum System: Wer einen Pflegedienst hat, wird eher darauf hingewiesen. Wer allein von Angehörigen versorgt wird, hat diesen Kanal nicht, und genau dort wäre die Entlastung am direktesten spürbar.
Zur Zukunft der Regelung kursieren derzeit viele Meldungen. Im Gespräch ist, den eigenständigen Anspruch in ein gemeinsames Entlastungsbudget zu überführen. Das ist bislang ein Entwurfsstand. Solange nichts beschlossen und in Kraft getreten ist, gilt die bestehende Regelung unverändert weiter.
Wenn mehrere Personen pflegen, lohnt eine gemeinsame Ablage mit festen Plätzen. Verbrauchsmaterial, das jede Woche woanders liegt, wird doppelt gekauft und trotzdem nicht gefunden. Eine Kiste am Pflegeort mit den drei meistgenutzten Artikeln löst dieses Problem zuverläßiger als jede Optimierung der Bestellmenge.
Praktisch hilft eine einfache Frage: Wird der Gegenstand benutzt und ist danach weg, oder bleibt er? Ist er weg, spricht viel für die Produktgruppe 54 und damit für die Pflegekasse. Bleibt er, ist er entweder ein technisches Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel der Krankenversicherung. Die endgültige Zuordnung trifft das Verzeichnis.
Keine Rolle spielt der Preis eines einzelnen Produkts. Es gibt keine Obergrenze je Artikel, sondern nur die Monatsgrenze insgesamt. Wer ein teureres Produkt bevorzugt, kann es wählen, hat dann aber entsprechend weniger Spielraum für die übrigen Positionen im selben Monat.
Ein Hinweis vorab
Wer erst zum Monatsende bestellt, verschenkt nichts, solange die Bestellung im Monat eingeht. Wer aber mehrere Monate wartet, verliert die übersprungenen Monate endgültig.
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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.