Toilettenstühle im Hilfsmittelverzeichnis (33.40.04)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 33.40.04Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
In einem Satz
Toilettenstühle ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Es ist nicht Teil der 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Unter der Nummer 33.40.04 führt der GKV-Spitzenverband Toilettenstühle. Was das für Versicherte praktisch bedeutet, steht in den folgenden Abschnitten.
Die Systematik dahinter
Die Nummer 33.40.04 liest sich von links nach rechts: 33 ist die Produktgruppe, 40 der Anwendungsort, 04 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 33 Toilettenhilfen. Die Systematik dient der eindeutigen Verständigung zwischen Kassen, verordnenden Aerzten und Leistungserbringern. Sie ordnet ein, sie verkauft nicht.
Produktarten in dieser Position
| 33.40.04.0 | Feststehende Toilettenstühle |
|---|---|
| 33.40.04.1 | Mobile Toilettenstühle |
Was neben Toilettenstühle im Verzeichnis steht
Die Nachbarschaft im Verzeichnis zeigt, wie eng oder weit eine Position gefasst ist. Hier stehen daneben:
33.40.01 Toilettenaufsätze. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
33.40.02 Toilettenstützgestelle. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
33.40.03 Toilettenaufstehhilfen. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
33.40.05 Toilettenaufsätze mit Wascheinrichtung. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
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- Toilettenaufsätze (33.40.01)
- Toilettenstützgestelle (33.40.02)
- Toilettenaufstehhilfen (33.40.03)
- Toilettenaufsätze mit Wascheinrichtung (33.40.05)
Wichtige Abgrenzung
Die Trennung verläuft nicht entlang des Produkts, sondern entlang des Zwecks. Dient es der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, ist die Krankenkasse zuständig.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDie Zuständigkeit der Pflegekasse ergibt sich aus der Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Ein eigener Beitritt zur Pflegekasse ist nicht nötig und auch nicht möglich. Das erklärt, warum bei einem Kassenwechsel automatisch auch die Pflegekasse wechselt und eine bestehende Bewilligung nicht mitwandert.
Nicht dazu gehört Verbandmaterial für die Wundversorgung. Das fällt in die Behandlungspflege und läuft über die ärztliche Verordnung und die Krankenkasse. Wer nach einer Operation beides braucht, hat also zwei getrennte Wege, die parallel laufen und sich nicht ersetzen.
Die Umstellung im Kopf fällt vielen schwerer als das Verfahren. Jahrelang wurde Verbrauchsmaterial nebenbei im Supermarkt gekauft, ohne darüber nachzudenken. Dass dafür ein eigener Anspruch existiert, der monatlich neu entsteht, ändert die Gewohnheit nicht sofort. Nach zwei, drei Lieferungen stellt sich die neue Routine aber meist von allein ein.
Die Kostenerstattung ist kein Notbehelf, sondern steht ausdrücklich im Gesetz. Sie lohnt sich vor allem dann, wenn bestimmte Produkte gebraucht werden, die ein Versender nicht führt, oder wenn jemand seine gewohnte Marke behalten möchte. Der Preis dafür ist der Aufwand: kaufen, Belege sortieren, einreichen und auf die Erstattung warten. Wer diesen Aufwand nicht scheut, behält dafür die vollständige Freiheit bei der Produktwahl.
Ein oft vergessener Ansprechpartner ist der behandelnde Arzt. Er kann zwar nicht über Pflegeleistungen entscheiden, aber er kennt die gesundheitliche Situation und kann sie beschreiben. Gerade bei einer geplanten Höherstufung ist eine ärztliche Einschätzung ein nützlicher Baustein, auch wenn sie die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nicht ersetzt.
Eine Besonderheit betrifft Ehepaare, bei denen beide einen Pflegegrad haben. Hier sind zwei getrennte Anträge nötig, weil der Anspruch personenbezogen ist. Ein gemeinsamer Antrag führt regelmäßig dazu, dass nur eine Person erfasst wird und die zweite den Anspruch über Monate nicht erhält.
Manche verzichten bewusst, weil sie annehmen, damit anderen etwas wegzunehmen. Das ist nachvollziehbar, aber sachlich falsch. Es handelt sich um einen individuellen Rechtsanspruch aus einer Pflichtversicherung, in die über Jahre eingezahlt wurde. Er wird nicht aus einem begrenzten Topf verteilt, und ein nicht gestellter Antrag kommt niemand anderem zugute.
Auffällig ist, wie unterschiedlich über dasselbe Vorhaben berichtet wird. Die einen sprechen von Streichung, die anderen von Bündelung. Beides beschreibt denselben Entwurfsstand aus verschiedenen Blickwinkeln. Wer sich eine eigene Meinung bilden will, liest am besten den Entwurfstext statt der Zusammenfassungen.
Ein oft übersehener Punkt ist die Aufbewahrung. Verbrauchsmaterial nützt nur, wenn es dort liegt, wo gepflegt wird. Wer alles im Keller lagert, greift im Alltag doch wieder zur eigenen Packung aus dem Drogeriemarkt. Eine kleine Ablage in Reichweite des Betts ändert am Verbrauch mehr als jede Optimierung der Bestellung.
Eine gute Faustregel ist der Blick auf die ersten beiden Ziffern der Hilfsmittelnummer. Alles, was mit 50 bis 54 beginnt, gehört zur Pflegeversicherung. Alles andere zur Krankenversicherung. Diese eine Information erspart in der Praxis mehr Rückfragen als jede allgemeine Erklärung, weil sie sich an jedem konkreten Produkt überprüfen lässt.
Auch Dienstleistungen gehören nicht dazu. Betreuungsstunden, Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe laufen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, nicht über die Obergrenze für Verbrauchsmaterial. Beide Ansprüchen bestehen nebeneinander, lassen sich aber nicht gegeneinander verrechnen.
Gut zu wissen
Der Anspruch besteht schon ab Pflegegrad 1. Wer auf einen höheren Grad wartet, verliert jeden Monat bares Material.
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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Betreiber ist die Einfach zum Angebot GmbH, die selbst eine Pflegebox anbietet. Wir ersetzen keine Sozialrechtsberatung.