Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze im Hilfsmittelverzeichnis (36.99)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 36.99Hilfsmittelnummer
- Ebene 2Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
Das Wichtigste zuerst
Diese Kategorie gehört zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V. Anträge zu Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze richten sich an die Krankenkasse; die Pflegebox nach § 40 SGB XI ist ein anderer Anspruch.
Im amtlichen Hilfsmittelverzeichnis findet sich Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze an Position 36.99. Diese Seite macht daraus eine Antwort in Alltagssprache.
Die Systematik dahinter
Die Nummer 36.99 liest sich von links nach rechts: 36 ist die Produktgruppe, 99 der Anwendungsort. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 36 Augenprothesen. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.
Was neben Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze im Verzeichnis steht
Eine Position des Hilfsmittelverzeichnisses versteht man am schnellsten über ihre Nachbarn. Auf derselben Ebene stehen hier:
36.21 Auge/Sehorgan. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
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Wichtige Abgrenzung
Ein Verzeichnis, zwei Kostenträger: Was unter § 33 SGB V fällt, zahlt die Krankenkasse, was unter § 40 SGB XI fällt, die Pflegekasse. An der Produktgruppennummer lässt sich das ablesen.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckNeben § 40 SGB XI spielt § 139 SGB V eine Rolle. Danach erstellt der GKV-Spitzenverband ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und führt das Pflegehilfsmittelverzeichnis als Anlage dazu. Erst dadurch ist eindeutig bestimmt, was überhaupt als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt.
Häufig gefragt wird nach Feuchttüchern, Waschlappen und Hautcreme. Diese Produkte erleichtern die Pflege spürbar, sind aber keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können einer Lieferung beiliegen, werden dann aber privat gezahlt. Wer das vorher weiß, erlebt bei der Abrechnung keine Ueberraschung.
Ein oft übersehener Punkt ist die Aufbewahrung. Verbrauchsmaterial nützt nur, wenn es dort liegt, wo gepflegt wird. Wer alles im Keller lagert, greift im Alltag doch wieder zur eigenen Packung aus dem Drogeriemarkt. Eine kleine Ablage in Reichweite des Betts ändert am Verbrauch mehr als jede Optimierung der Bestellung.
Bei der Kostenerstattung dauert es naturgemäß länger, bis Geld fließt, weil erst geprüft wird. Wer knapp bei Kasse ist, fährt mit der Direktabrechnung besser, weil dort gar nichts vorgestreckt werden muss. Das ist für viele Haushalte das entscheidende Argument.
Wenn mehrere Stellen widersprüchliche Auskünfte geben, hilft die Bitte um eine schriftliche Antwort. Das klärt die Sache meist von allein, weil schriftlich sorgfältiger formuliert wird. Es ist kein unfreundlicher Schritt, sondern der übliche Weg, wenn es auf eine verbindliche Aussage ankommt.
Wer die Kasse wechselt, muss den Antrag bei der neuen Pflegekasse neu stellen. Die alte Bewilligung endet mit dem Versicherungsverhältnis, sie wandert nicht mit. Der gesetzliche Anspruch bleibt unverändert, weil er bundesrechtlich geregelt ist, aber die Entscheidung darüber trifft ab dem Wechsel eine andere Stelle. Es lohnt sich, diesen Punkt beim Wechsel direkt mitzürledigen, statt ihn später zu bemerken.
Ein weiterer Grund ist die Vermutung, es handle sich um eine befristete Sonderregelung aus der Pandemiezeit. Das trifft nicht zu. Der Anspruch besteht seit vielen Jahren, unabhängig von der Pandemie. Angepasst wurde mehrfach der Betrag, nicht der Anspruch selbst, und genau diese Anpassungen sorgen dafür, dass ältere Ratgeber im Netz andere Zahlen nennen.
Wer die Debatte verfolgt, sollte auf die Unterscheidung zwischen Referentenentwurf, Regierungsentwurf und beschlossenem Gesetz achten. Erst der letzte Schritt ändert geltendes Recht. Bis dahin beschreiben alle Zahlen in der Berichterstattung Absichten, nicht Anspruchsgrundlagen, auch wenn sie in Ueberschriften anders klingen.
Die Umstellung im Kopf fällt vielen schwerer als das Verfahren. Jahrelang wurde Verbrauchsmaterial nebenbei im Supermarkt gekauft, ohne darüber nachzudenken. Dass dafür ein eigener Anspruch existiert, der monatlich neu entsteht, ändert die Gewohnheit nicht sofort. Nach zwei, drei Lieferungen stellt sich die neue Routine aber meist von allein ein.
Die Grenze zwischen den Sozialgesetzbüchern ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, welche Stelle prüft, welche Voraussetzungen gelten und ob eine Zuzahlung anfällt. Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch fällt keine Zuzahlung an, solange die Monatsobergrenze eingehalten wird. Bei Hilfsmitteln nach § 33 SGB V kann das anders sein.
Genauso wichtig wie die Frage, was dazugehört, ist die Frage, was nicht. Nicht erfasst sind kosmetische Pflegeprodukte, Nahrungsergänzung, Medikamente, Verbandmaterial für die Wundversorgung und alles, was der ärztlichen Behandlung dient. Dafür gibt es eigene Wege, teils über die Krankenkasse, teils gar nicht.
Aus der Praxis
Wer einen ambulanten Pflegedienst hat, sollte die Zusammenstellung mit ihm abstimmen. Der Dienst weiß am besten, was tatsächlich weggeht.
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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.