Was ist der Entlastungsbetrag? Definition und Abgrenzung
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten bis zu 131 Euro im Monat erstattet, wenn sie bestimmte Entlastungsangebote nutzen. Grundlage ist § 45b SGB XI.
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Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, auch bei Pflegegrad 1, auf bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Er entsteht ohne vorherigen Antrag (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
- Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung gegen Belege geleistet. Erstattet werden Aufwendungen für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Nicht genutzte Beträge lassen sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen.
- Verwendung, Antrag und Ansparen im Detail erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag.
Inhalt dieser Seite8 Abschnitte
Definition und Rechtsgrundlage
§ 45b Abs. 1 SGB XI nennt den Zweck: Der Betrag ist einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Bis zu 131 Euro im Monat ergeben bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Die Erstattung erfolgt von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfestelle, gegen Belege über Ihre Eigenbelastungen. Auf dem Beleg muss erkennbar sein, zu welcher der vier Leistungsarten die Aufwendungen gehören (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Die verlangte Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 SGB XI).
Die vier Leistungsarten
Der Entlastungsbetrag ist nicht frei verwendbar. § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI zählt auf, wofür er erstattet wird.
| Leistungsart | Beispiele | Hinweis | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Tages- oder Nachtpflege | Betreuung in einer Tagespflege | Erstattet werden Ihre Eigenbelastungen | § 41 SGB XI |
| Kurzzeitpflege | Zeitweise Pflege in einer Einrichtung | Erstattet werden Ihre Eigenbelastungen gegen Beleg | § 42 SGB XI |
| Ambulanter Pflegedienst | Betreuung, Hilfe im Haushalt | Bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung | § 36 SGB XI |
| Anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag | Betreuungsgruppen, Helferkreise, Alltagsbegleiter, haushaltsnahe Dienstleistungen | Anerkennung nach Landesrecht | § 45a SGB XI |
Abgrenzung: Entlastungsbetrag und verwandte Leistungen
Vier Beträge werden oft verwechselt. Sie sind eigenständig und bestehen nebeneinander. Insbesondere hängt der Entlastungsbetrag nicht davon ab, ob Sie Pflegegeld beziehen (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
| Leistung | Betrag | Wofür | Abrechnung |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | bis 131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1 | Anerkannte Entlastungsangebote | Erstattung gegen Beleg |
| Pflegegeld (§ 37) | 347 bis 990 Euro im Monat, ab Pflegegrad 2 | Selbst organisierte Pflege | Auszahlung |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) | bis 42 Euro im Monat | Handschuhe, Desinfektion, Schutzmaterial | Direktabrechnung oder Erstattung |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a) | bis 3.539 Euro im Jahr, ab Pflegegrad 2 | Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Erstattung gegen Nachweis |
So läuft die Erstattung ab
Ein Antrag vorab ist nicht nötig. Sie nutzen ein anerkanntes Angebot, zahlen die Rechnung und lassen sich den Betrag erstatten. Geeignete Anbieter für Ihren Wohnort führt die Leistungs- und Preisvergleichsliste Ihrer Pflegekasse, die auch die anerkannten Angebote nach § 45a SGB XI enthält (§ 7 Abs. 3 SGB XI).
Ein Rechenbeispiel, eigene Rechnung: Sie haben 2026 insgesamt 700 Euro für Alltagsbetreuung bezahlt und erstattet bekommen. Von 1.572 Euro Jahresanspruch bleiben 872 Euro. Sie lassen sich bis zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres 2027, also bis 30. Juni 2027, nutzen; danach verfällt der Rest (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
- Anbieter wählenEin anerkanntes Angebot, einen zugelassenen Pflegedienst oder eine Einrichtung der Tages- oder Kurzzeitpflege auswählen.
- Rechnung bezahlen und aufbewahrenAuf dem Beleg muss die Leistungsart erkennbar sein.
- Erstattung einreichenBeleg bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer einreichen. Wie das geht, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag beantragen.
Häufige Fragen
Was ist der Entlastungsbetrag für häusliche Pflege?
Ein zweckgebundener Anspruch von bis zu 131 Euro im Monat für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege. Er wird für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet (§ 45b SGB XI).
Wird der Entlastungsbetrag ausbezahlt?
Nein. Die Pflegekasse erstattet Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Eine Auszahlung ohne Verwendung für die genannten Leistungen ist nicht vorgesehen.
Kann ich den Entlastungsbetrag trotz Pflegegeld erhalten?
Ja. Der Anspruch hängt nicht vom Pflegegeld ab (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Entlastungsbetrag und Pflegegeld bestehen nebeneinander.
Welche Leistungen gibt es im SGB XI für ambulante Pflege?
Pflegesachleistung (§ 36), Pflegegeld (§ 37), Kombinationsleistung (§ 38), Verhinderungspflege (§ 39) und Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a), Pflegehilfsmittel (§ 40) sowie der Entlastungsbetrag und die Angebote zur Unterstützung im Alltag (§§ 45a, 45b).
Wie lange kann man den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen?
Der Anspruch entsteht ohne Antrag. Nicht genutzte Beträge eines Jahres können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, also bis 30. Juni des Folgejahres (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Für ältere Belege fragen Sie Ihre Pflegekasse.
Gilt der Entlastungsbetrag auch für privat Versicherte?
Ja. Die Erstattung erfolgt durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Privat Pflegeversicherte erhalten Leistungen in gleicher Höhe als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI).
Verwandte Begriffe
Verbindliche Stelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag)
- § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1)
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 38 SGB XI (Kombinationsleistung)
- § 39 SGB XI (Verhinderungspflege)
- § 41 SGB XI (Tagespflege und Nachtpflege)
- § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege)
- § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
- § 7 SGB XI (Aufklärung, Auskunft, Leistungs- und Preisvergleichsliste)
- § 23 SGB XI (Versicherungspflicht privat Versicherter)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsfassung 30.09.2026 (PDF)
- Entlastungsbetrag: Ratgeber
- Entlastungsbetrag beantragen
- Entlastungsbetrag ansparen
- Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
- Glossar: Entlastungsbudget
- Glossar: Pflegegeld
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Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.