Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst zusammen
Kombinationsleistung heißt: Sie nutzen die Pflegesachleistung für einen Pflegedienst nur teilweise und erhalten daneben ein anteiliges Pflegegeld. So lässt sich die Pflege durch Angehörige mit professioneller Hilfe verbinden.
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Das Wichtigste in Kürze
- Wer die Pflegesachleistung nur teilweise nutzt, erhält ein anteiliges Pflegegeld (§ 38 Satz 1 SGB XI). Voraussetzung sind die Pflegegrade 2 bis 5 (§§ 36, 37 SGB XI).
- Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sie Sachleistungen in Anspruch genommen haben (§ 38 Satz 2 SGB XI).
- An das gewählte Verhältnis sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 Satz 3 SGB XI).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Entlastungsbetrag sind eigene Ansprüche und bleiben unberührt.
Inhalt dieser Seite8 Abschnitte
Definition und Rechtsgrundlage
Das Gesetz kennt zwei Wege für die häusliche Pflege. Die Pflegesachleistung bezahlt einen ambulanten Pflegedienst bis zu einem Höchstbetrag, die Kasse rechnet direkt ab (§ 36 SGB XI). Das Pflegegeld erhalten Sie in bar, wenn Sie die Pflege selbst sicherstellen, etwa durch Angehörige (§ 37 SGB XI). Beides gibt es erst ab Pflegegrad 2.
Nutzen Sie beides nebeneinander, gilt § 38 SGB XI: Nimmt der Pflegebedürftige die Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Das Gesetz nennt diesen Fall „Kombination von Geldleistung und Sachleistung“. Im Alltag heißt er Kombinationsleistung oder Kombileistung. Die Pflegesachleistung und das Pflegegeld haben eigene Seiten.
So berechnen Sie das anteilige Pflegegeld
Die Pflegekasse rechnet nach dem Höchstbetrag der Sachleistung Ihres Pflegegrads. Bleibt davon etwas ungenutzt, bekommen Sie denselben Anteil des vollen Pflegegelds. Die Beträge stehen in § 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 SGB XI.
- Anteil der Sachleistung ermittelnTeilen Sie den Betrag, den der Pflegedienst im Monat mit der Kasse abrechnet, durch den Höchstbetrag der Sachleistung Ihres Pflegegrads. Das Ergebnis ist der Prozentsatz der genutzten Sachleistung.
- Restanteil bestimmenZiehen Sie den Prozentsatz von 100 ab. Der Rest ist der Anteil des Pflegegelds, der Ihnen zusteht (§ 38 Satz 2 SGB XI).
- Pflegegeld anteilig berechnenMultiplizieren Sie das volle Pflegegeld Ihres Pflegegrads mit dem Restanteil. Das ergibt das anteilige Pflegegeld.
| Pflegegrad | Volle Beträge (Sachleistung / Pflegegeld) | Bei 50 Prozent Sachleistung |
|---|---|---|
| 2 | 796 Euro / 347 Euro | Pflegedienst 398,00 Euro, Pflegegeld 173,50 Euro |
| 3 | 1.497 Euro / 599 Euro | Pflegedienst 748,50 Euro, Pflegegeld 299,50 Euro |
| 4 | 1.859 Euro / 800 Euro | Pflegedienst 929,50 Euro, Pflegegeld 400,00 Euro |
| 5 | 2.299 Euro / 990 Euro | Pflegedienst 1.149,50 Euro, Pflegegeld 495,00 Euro |

Inhalt der Grafik als Text
Pflegegrad 3: Höchstbetrag Sachleistung 1.497 Euro, volles Pflegegeld 599 Euro. Pflegedienst rechnet 598,80 Euro ab, das sind 40 Prozent der Sachleistung.
Es bleiben 60 Prozent des Pflegegelds: 359,40 Euro. Rechenweg: Anteil der Sachleistung ermitteln, von 100 Prozent abziehen, Rest mit dem vollen Pflegegeld multiplizieren (§ 38 SGB XI).
Bindung, Wechsel und Unterbrechungen
An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung nutzen, sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 Satz 3 SGB XI). Der Pflegedienst rechnet seine tatsächlich erbrachten Leistungen ab, deshalb schwankt der Anteil in der Praxis mit dem Umfang der Einsätze. Planen Sie mit einem Pflegedienst feste Leistungen, bleibt der Anteil des Pflegegelds berechenbar. Wie Ihre Kasse mit Änderungen innerhalb der sechs Monate umgeht, erfahren Sie dort.
Während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und einer Verhinderungspflege nach § 39 wird das anteilige Pflegegeld für jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte der zuvor geleisteten Höhe weitergezahlt (§ 38 Satz 4 SGB XI). Pflegegeld in Pflegegrad 1 gibt es nicht, deshalb ist dort auch keine Kombination möglich.
Wechselwirkung mit Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmitteln
Ein Teil der Sachleistung lässt sich für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln, höchstens bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Im Rahmen der Kombinationsleistung gilt diese Erstattung als Inanspruchnahme der Sachleistung. Das anteilige Pflegegeld sinkt entsprechend. Dieser Umwandlungsanspruch und der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bestehen unabhängig voneinander.
Die Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistung ändert nichts am Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Er beruht auf § 40 SGB XI und besteht für Pflegebedürftige unabhängig von der gewählten Leistungsart. Zu den Beträgen und zur Wahl des Pflegedienstes gibt es den Ratgeber Pflegesachleistung.
| Leistung | Verhältnis zur Kombinationsleistung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | eigener Anspruch, bis zu 131 Euro im Monat | § 45b SGB XI |
| Umwandlung der Sachleistung | bis zu 40 Prozent, zählt als Sachleistung und mindert das Pflegegeld | § 45a Abs. 4 SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | eigener Anspruch, bis zu 42 Euro im Monat | § 40 Abs. 2 SGB XI |
| Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege | anteiliges Pflegegeld zur Hälfte für bis zu acht Wochen im Jahr | § 38 Satz 4 SGB XI |
Häufige Fragen
Was versteht man unter Kombinationsleistungen?
Die gleichzeitige Nutzung von Pflegesachleistung für einen Pflegedienst und anteiligem Pflegegeld nach § 38 SGB XI. Sie entsteht, wenn die Sachleistung nur teilweise in Anspruch genommen wird. Voraussetzung sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Wie hoch ist das anteilige Pflegegeld bei Kombinationsleistung?
Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden (§ 38 Satz 2 SGB XI). Nutzen Sie 40 Prozent der Sachleistung, bleiben 60 Prozent des vollen Pflegegelds. In Pflegegrad 3 sind das 359,40 Euro von 599 Euro.
Wie berechnet man die Kombinationsleistung?
Abgerechneten Betrag des Pflegedienstes durch den Höchstbetrag der Sachleistung teilen, das Ergebnis von 100 Prozent abziehen und den Rest mit dem vollen Pflegegeld multiplizieren. Die Höchstbeträge stehen in § 36 Abs. 3 SGB XI, das Pflegegeld in § 37 Abs. 1.
Wie hoch ist die Kombileistung bei Pflegestufe 2?
Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr, es gelten Pflegegrade (§ 140 SGB XI). Bei Pflegegrad 2 beträgt die Sachleistung bis zu 796 Euro und das Pflegegeld 347 Euro. Bei 50 Prozent Sachleistung sind es 398 Euro für den Pflegedienst und 173,50 Euro Pflegegeld.
Wie lange bin ich an die Aufteilung gebunden?
Sechs Monate. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistung genutzt werden, ist der Pflegebedürftige für diese Zeit gebunden (§ 38 Satz 3 SGB XI).
Verwandte Begriffe
Verbindliche Stelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 38 SGB XI (Kombinationsleistung)
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag)
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 140 SGB XI (Überleitung in die Pflegegrade)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzentwurf Kabinett 30.09.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsfassung 30.09.2026 (PDF)
- Ratgeber: Pflegegeld
- Ratgeber: Pflegesachleistung
- Ratgeber: Pflegesachleistung je Pflegegrad
- Ratgeber: Entlastungsbetrag
- Ratgeber: Reform-Entwurf 2027
- Glossar: Pflegegeld
- Glossar: Pflegesachleistung
- Glossar: Pflegeperson
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