Was ist Pflegesachleistung? Definition und Abgrenzung
Pflegesachleistung ist die häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst, die die Pflegekasse bis zu einem Höchstbetrag bezahlt. Sie ist in § 36 SGB XI geregelt.
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Das Wichtigste in Kürze
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (§ 36 Abs. 1 SGB XI). Sachleistung heißt: Der Pflegedienst rechnet mit der Kasse ab, Sie erhalten kein Geld.
- Der Höchstbetrag je Kalendermonat beträgt 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) und 2.299 Euro (Pflegegrad 5) (§ 36 Abs. 3 SGB XI).
- Wer die Sachleistung nur teilweise nutzt, erhält daneben anteiliges Pflegegeld (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI).
- Alle Beträge, den Ablauf und die Wahl des Pflegedienstes erklärt der Ratgeber Pflegesachleistung.
Inhalt dieser Seite8 Abschnitte
Definition und Rechtsgrundlage
Das Gesetz nennt die Pflegesachleistung „häusliche Pflegehilfe“. Sie umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Dazu gehört auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen (§ 36 Abs. 1 und 2 SGB XI).
Erbracht wird sie durch geeignete Pflegekräfte, die bei der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag angestellt sind. Auch Einzelpersonen mit einem Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI kommen in Betracht. Mehrere Pflegebedürftige können die Hilfe gemeinsam in Anspruch nehmen (§ 36 Abs. 4 SGB XI). In einer stationären Pflegeeinrichtung ist sie nicht zulässig.
Privat Pflegeversicherte erhalten statt der Sachleistung eine Kostenerstattung in gleicher Höhe (§ 23 Abs. 1 SGB XI).
Abgrenzung: Sachleistung, Pflegegeld und Kombination
Die Leistungen unterscheiden sich darin, wer die Pflege übernimmt und wer das Geld bekommt. Zum Pflegegeld siehe den Glossar-Eintrag Pflegegeld.
| Leistung | Wer pflegt? | Wer erhält das Geld? | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Pflegesachleistung | Pflegedienst | Der Dienst, über die Kasse abgerechnet | § 36 SGB XI |
| Pflegegeld | Angehörige oder andere selbst organisiert | Die pflegebedürftige Person | § 37 SGB XI |
| Kombinationsleistung | beide | anteilig beide | § 38 SGB XI |
Umwandlung in Alltagsangebote und Pflegegrad 1
Wird der Sachleistungsbetrag in einem Monat nicht für Pflegedienste genutzt, können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent davon für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen (Umwandlungsanspruch, § 45a Abs. 4 SGB XI). Bei Pflegegrad 2 sind das höchstens 318,40 Euro im Monat. Der Betrag wird gegen Belege erstattet; ein vorheriger Antrag ist nicht nötig.
Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung. § 28a SGB XI nennt für diesen Grad andere Leistungen, darunter den Entlastungsbetrag.
Bedeutung in der häuslichen Pflege
Die Pflegesachleistung ist die professionelle Säule der häuslichen Versorgung. Sie ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Für sie gelten die 42 Euro nach § 40 Abs. 2 SGB XI unabhängig von der Aufteilung (Ratgeber Pflegehilfsmittel zum Verbrauch). Preise je Pflegegrad und Beispiele für typische Einsätze finden Sie im Ratgeber Pflegesachleistung je Pflegegrad.
Häufige Fragen
Was ist Pflegesachleistung einfach erklärt?
Sachleistung bedeutet: Ein Pflegedienst übernimmt Pflege, Betreuung oder Hilfen im Haushalt und rechnet bis zu einem Höchstbetrag direkt mit der Pflegekasse ab (§ 36 SGB XI). Sie bekommen kein Geld ausgezahlt.
Kann ich mir die Pflegesachleistung auszahlen lassen?
Nein. Wer den Betrag nicht für einen Pflegedienst nutzt, kann anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI erhalten oder bis zu 40 Prozent für anerkannte Alltagsangebote umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Beim Pflegegeld organisieren Sie die Pflege selbst und erhalten Geld (§ 37 SGB XI). Bei der Sachleistung pflegt ein Pflegedienst und rechnet mit der Kasse ab (§ 36 SGB XI).
Wird die Pflegesachleistung vom Pflegegeld abgezogen?
Bei der Kombination ja, anteilig: Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, den Sie an Sachleistung nutzen (§ 38 SGB XI).
Was passiert, wenn ich die Pflegesachleistung nicht nutze?
Der Anspruch gilt je Kalendermonat (§ 36 Abs. 3 SGB XI). Nutzen Sie ihn nur teilweise, erhalten Sie daneben anteiliges Pflegegeld (§ 38 SGB XI).
Verwandte Begriffe
Verbindliche Stelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 38 SGB XI (Kombinationsleistung)
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag)
- § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1)
- § 23 SGB XI (Versicherungspflicht privat Versicherter)
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