Zum Inhalt springen

Leistungserbringer: Definition und Bedeutung in der Pflege

Leistungserbringer sind alle, die Leistungen für Versicherte erbringen und dafür mit der Kasse abrechnen: Ärztinnen, Krankenhäuser, Apotheken, Pflegedienste, Sanitätshäuser. In der Pflege entscheidet ihr Vertrag mit der Pflegekasse, ob Sie bei ihnen Leistungen beziehen dürfen.

Transparenz: Unsere Betreiberin bietet selbst eine Pflegebox an. Was das für diese Seite bedeutet

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgesundheitsministerium fasst darunter Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Berufe wie Ergotherapeuten oder Hebammen zusammen, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen.
  • In der Pflegeversicherung dürfen Leistungen nur bei Leistungserbringern bezogen werden, mit denen die Pflegekassen Verträge geschlossen haben (§ 29 Abs. 2 SGB XI). Pflegedienste und Pflegeheime brauchen dafür einen Versorgungsvertrag (§ 72 Abs. 1 SGB XI).
  • Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch schließt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Verträge (§ 78 Abs. 1 SGB XI). Anbieter mit Vertrag rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
  • Die Pflegekasse selbst ist Kostenträger, kein Leistungserbringer. Angehörige bis zum dritten Grad können nicht als Einzelpflegekraft unter Vertrag genommen werden (§ 77 Abs. 1 SGB XI).
Inhalt dieser Seite9 Abschnitte
  1. Definition und Rechtsgrundlage
  2. Wer in der häuslichen Pflege Leistungserbringer ist
  3. Wie Anbieter Leistungserbringer werden
  4. Abgrenzung: Leistungserbringer, Kostenträger, Pflegeperson
  5. Bedeutung für die Pflegebox
  6. Häufige Fragen
  7. Verwandte Begriffe
  8. Mehr zum Thema
  9. Weiter

Definition und Rechtsgrundlage

Das Gesetz kennt keine Einzeldefinition, sondern zählt auf: § 69 Abs. 1 SGB V regelt die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken „sowie sonstigen Leistungserbringern“. Über die Erbringung der Leistungen schließen die Krankenkassen Verträge mit ihnen (§ 2 Abs. 2 SGB V). Das ist die Grundlage des Sachleistungsprinzips.

Leistungserbringer sind in der Regel in Verbänden organisiert, die ihre Interessen als Vertragspartner der Kassen vertreten. Im ärztlichen Bereich sind das die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (BMG).

Für die Abrechnung gilt § 302 Abs. 1 SGB V: Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel müssen den Kassen die erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis elektronisch oder maschinell verwertbar melden. Die Kennung dafür ist das Institutionskennzeichen.

Wer in der häuslichen Pflege Leistungserbringer ist

In der Pflege sind es mehrere Gruppen mit unterschiedlichen Zugangswegen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Vertrag und Anerkennung.

Gesetzestexte, Abruf 09.10.2026
LeistungserbringerLeistungVoraussetzungGrundlage
Ambulanter PflegedienstPflegesachleistung: Pflege, Betreuung, Hilfe im HaushaltVersorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen§ 36, § 71, § 72 SGB XI
Einzelpflegekraftwie PflegedienstVertrag mit der Pflegekasse; nicht mit Verwandten bis zum dritten Grad oder Personen im selben Haushalt§ 77 Abs. 1 SGB XI
Pflegeheim, Tages- und Nachtpflegevoll- oder teilstationäre PflegeVersorgungsvertrag, Einrichtung unter Verantwortung einer Pflegefachperson§ 71 Abs. 2, § 72 SGB XI
Sanitätshaus, Apotheke, VersenderHilfsmittel und PflegehilfsmittelVertrag; Eignungsnachweis durch Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle§ 78 SGB XI, § 126, § 127 SGB V
Angebot zur Unterstützung im AlltagBetreuung, Haushaltshilfe, EntlastungAnerkennung nach Landesrecht, kein Versorgungsvertrag§ 45a SGB XI

Wie Anbieter Leistungserbringer werden

Pflegedienste und Pflegeheime erhalten einen Versorgungsvertrag nur, wenn sie unter anderem die Anforderungen des § 71 SGB XI erfüllen, eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung bieten, ein Qualitätsmanagement einführen und Qualitätsprüfungen ermöglichen (§ 72 Abs. 3 SGB XI). Seit dem 1. September 2022 gilt zusätzlich: Verträge gibt es nur mit Einrichtungen, die tarifgebunden sind oder mindestens eine tarifvertragliche Entlohnung zahlen (§ 72 Abs. 3a und 3b SGB XI).

Bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln verweist § 78 Abs. 1 SGB XI auf die §§ 126 und 127 SGB V. Danach darf nur an Versicherte abgeben, wer Vertragspartner ist und die Eignung nachweist, in der Regel durch ein Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle. Das Zertifikat ist auf höchstens fünf Jahre befristet (§ 126 Abs. 1a SGB V). Die Verträge werden verhandelt und regeln Qualität, Preise und Abrechnung (§ 127 Abs. 1 SGB V).

Abgrenzung: Leistungserbringer, Kostenträger, Pflegeperson

Drei Rollen werden oft vermischt. Der Leistungserbringer liefert oder pflegt. Der Kostenträger, hier die Pflegekasse oder die Krankenkasse, bezahlt. Sie als Versicherte entscheiden mit dem Antrag, was Sie in Anspruch nehmen.

Pflegende Angehörige und andere Pflegepersonen sind keine Leistungserbringer im Sinne der Verträge. Für sie gibt es das Pflegegeld als Geldleistung. Alltagsangebote nach § 45a SGB XI brauchen keinen Vertrag, sondern eine Anerkennung nach Landesrecht; ihre Kosten lassen sich über den Entlastungsbetrag erstatten. Verträge mit Verwandten bis zum dritten Grad und mit Personen im selben Haushalt sind für Einzelpflegekräfte ausdrücklich unzulässig (§ 77 Abs. 1 SGB XI).

Bedeutung für die Pflegebox

Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist der Leistungserbringer der Lieferant, zum Beispiel ein Sanitätshaus, eine Apotheke oder ein Versender. Die Verträge schließt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kassenübergreifend, so schreibt es auch die AOK auf ihrer Seite für Anbieter; einzelne Pflegekassen können abweichend eigene Verträge abschließen (§ 78 Abs. 1 SGB XI).

Mit der Kostenübernahme der Pflegekasse liefert der Vertragspartner und rechnet direkt ab. Hat ein Anbieter keinen Vertrag, bleibt die Kostenerstattung, die § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB XI ausdrücklich vorsieht. Die Obergrenze von 42 Euro im Monat gilt in beiden Fällen. Wie die Beantragung abläuft, erklärt der Ratgeber Pflegebox beantragen.

Häufige Fragen

Wer sind die Leistungserbringer?

Alle, die Leistungen für Versicherte erbringen und mit der Kasse abrechnen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser und Apotheken sowie Ergotherapeuten und Hebammen. In der Pflege kommen Pflegedienste, Pflegeheime, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege und Anbieter von Pflegehilfsmitteln hinzu.

Wer übernimmt die Kosten für Hilfsmittel?

Hilfsmittel nach § 33 SGB V trägt die Krankenkasse, Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI die Pflegekasse. Bei Verbrauchsprodukten gilt eine Obergrenze von 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Voraussetzung ist in der Regel, dass der Anbieter Vertragspartner ist.

Welche Leistung wird nicht von der Krankenkasse übernommen?

Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Was nicht notwendig oder unwirtschaftlich ist, können Versicherte nicht beanspruchen (§ 12 Abs. 1 SGB V). In der Pflegeversicherung gilt dasselbe (§ 29 Abs. 1 SGB XI).

Können pflegende Angehörige Leistungserbringer sein?

Nicht als Einzelpflegekraft: Verträge mit Verwandten bis zum dritten Grad und mit Personen im selben Haushalt sind unzulässig (§ 77 Abs. 1 SGB XI). Pflegende Angehörige können stattdessen Pflegegeld erhalten, wenn der Pflegebedürftige die Pflege selbst sicherstellt (§ 37 SGB XI).

Woran erkenne ich, ob ein Anbieter Vertragspartner ist?

Fordern Sie bei Ihrer Pflegekasse die Leistungs- und Preisvergleichsliste an (§ 7 Abs. 3 SGB XI) und fragen Sie bei Pflegehilfsmitteln nach, welche Anbieter Verträge haben. Alltagsangebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein (§ 45a SGB XI).

Verwandte Begriffe

Amtliche Quelle

  1. § 40 Abs. 2 SGB XI
  2. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  3. § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
  4. § 37 SGB XI (Pflegegeld)
  5. § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag)
  6. § 7 SGB XI (Aufklärung, Auskunft, Leistungs- und Preisvergleichsliste)
  7. § 2 SGB V (Leistungen)
  8. § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot)
  9. § 69 SGB V (Rechtsbeziehungen zu Leistungserbringern)
  10. § 126 SGB V (Versorgung durch Vertragspartner)
  11. § 127 SGB V (Verträge)
  12. § 302 SGB V (Abrechnung)
  13. § 29 SGB XI (Wirtschaftlichkeitsgebot)
  14. § 71 SGB XI (Pflegeeinrichtungen)
  15. § 72 SGB XI (Versorgungsverträge)
  16. § 77 SGB XI (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen)
  17. § 78 SGB XI (Verträge über Pflegehilfsmittel)
  18. BMG: Glossar Leistungserbringer (Stand 26.06.2025)
  19. AOK-Gesundheitspartner: Hilfsmittel (Pflegehilfsmittel-Verträge)

So arbeiten wir mit Quellen

Mehr zum Thema

Weiter

Pflegebox Fachwelt ist ein redaktionelles Angebot der Einfach zum Angebot GmbH und weder eine Kranken- noch eine Pflegekasse. Verbindlich entscheidet die zuständige Pflegekasse. Stand: 09/2026.