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§ 33 SGB V: Anspruch auf Hilfsmittel der Krankenkasse

§ 33 SGB V ist die Norm, auf die sich der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Hilfsmittel stützt, etwa Hörhilfen, Rollator oder Inkontinenzmaterial. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch besteht auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 Abs. 1 SGB V).
  • Ausgeschlossen sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Zuzahlung richtet sich nach § 33 Abs. 8 und § 61 SGB V.
  • Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege regelt dagegen § 40 SGB XI bei der Pflegekasse. Die Pflegebox gehört dazu.
Inhalt dieser Seite7 Abschnitte
  1. Was § 33 SGB V regelt
  2. Kosten, Zuzahlung und Antragsfrist
  3. Abgrenzung zu § 40 SGB XI und zur Pflegebox
  4. Häufige Fragen
  5. Verwandte Begriffe
  6. Mehr zum Thema
  7. Weiter

Was § 33 SGB V regelt

Die Vorschrift steht im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gibt Versicherten einen Anspruch auf „Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel“, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind. Drei Zwecke zählen: den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossene Produkte sind nicht erfasst.

Erfasst ist auch das Umfeld des Produkts: notwendige Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und die Einweisung in den Gebrauch. Wer mehr wählt, als notwendig ist, zahlt die Mehrkosten selbst. Ob ein Produkt „im Hilfsmittelverzeichnis“ steht, ist nach dem GKV-Spitzenverband für die Kostenübernahme wichtig, aber nicht rechtlich bindend (siehe Hilfsmittelverzeichnis).

Nach dem Gesetzestext (gesetze-im-internet.de), geprüft am 9. Oktober 2026
AbsatzInhaltFür Sie wichtig
Abs. 1Anspruch und ZweckeErforderlichkeit im Einzelfall, Mehrkosten trägt der Versicherte
Abs. 5Leihweise ÜberlassungDie Kasse kann das Hilfsmittel auch leihen
Abs. 5aVerordnungNur erforderlich, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung geboten ist
Abs. 6LeistungserbringerEs gelten die Vertragspartner Ihrer Kasse
Abs. 7 und 8Preis und ZuzahlungZuzahlung nach § 61 SGB V, bei Verbrauchsprodukten höchstens 15 Euro im Monat

Kosten, Zuzahlung und Antragsfrist

Volljährige Versicherte zahlen nach § 33 Abs. 8 SGB V zu jedem Hilfsmittel die Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V: zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln sind es zehn Prozent, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

Die Krankenkasse soll über einen Antrag spätestens nach drei Wochen entscheiden, bei einem Gutachten, etwa des Medizinischen Dienstes, nach fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Teilt sie keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen Sie sich das erforderliche Hilfsmittel danach selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten. Reichen Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch ein und notieren Sie das Datum.

Abgrenzung zu § 40 SGB XI und zur Pflegebox

Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, und zwar „soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung“ zu leisten sind. Ein Pflegebett oder Hausnotruf sind deshalb Sache der Pflegekasse, ein Rollator oder Hörgerät der Krankenkasse. Für Produkte, die beiden Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem Sie den Antrag stellen, wer zuständig ist (§ 40 Abs. 5 SGB XI).

Die Pflegebox mit Handschuhen, Desinfektion und Bettschutz hängt an § 40 Abs. 2 SGB XI, nicht an § 33 SGB V. Sie ist auf 42 Euro im Monat begrenzt und ohne Zuzahlung. Die Abgrenzung im Alltag zeigt das Glossar Abgrenzung Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel; die Produkte stehen im Hub Hilfsmittelverzeichnis.

Häufige Fragen

Was sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V?

Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind ausgenommen.

Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse für Hilfsmittel?

Die Krankenkasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V). Volljährige zahlen eine Zuzahlung nach § 61 SGB V: zehn Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, bei Verbrauchshilfsmitteln höchstens 15 Euro im Monat. Mehrkosten über das Notwendige hinaus tragen Sie selbst.

Wann gilt ein Hilfsmittel als genehmigt?

Wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen, bei Gutachten fünf Wochen, entscheidet und keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung schriftlich mitteilt, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).

Was sind Leistungen nach SGB V?

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Behandlung einer Krankheit (§ 11 SGB V). Hilfsmittel nach § 33 gehören zur Krankenbehandlung. Das Gesetzbuch selbst erklärt das Glossar zum SGB V.

Gehört die Pflegebox zu § 33 SGB V?

Nein. Die Pflegebox besteht aus zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Zuständig ist die Pflegekasse; deren Aufwendungen sind auf 42 Euro im Monat begrenzt.

Verwandte Begriffe

Verbindliche Stelle

  1. § 40 Abs. 2 SGB XI
  2. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  3. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  4. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  5. § 13 SGB V (Kostenerstattung, Fristen)
  6. § 61 SGB V (Zuzahlungen)
  7. § 11 SGB V (Leistungsarten)
  8. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis

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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.