Was ist das SGB V? Bedeutung und Aufbau
Das SGB V ist das Gesetz der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Pflege zählt es, weil darin die Hilfsmittel stehen, die nicht die Pflegekasse zahlt.
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Das Wichtigste in Kürze
- SGB V steht für Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Es regelt die gesetzliche Krankenversicherung (Gesetz vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).
- Es legt fest, wer versichert ist (§§ 5, 10), welche Leistungen es gibt (§§ 11 ff.), wie die Krankenkassen organisiert sind (§ 4) und wie sich die Beiträge zusammensetzen (§§ 241, 242).
- Für Pflegebedürftige wichtig: Hilfsmittel wie Rollatoren oder Pflegebetten nach § 33 SGB V zahlt die Krankenkasse. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch regelt dagegen § 40 SGB XI.
- Das Hilfsmittelverzeichnis, in dem die Produkte stehen, führt der GKV-Spitzenverband (§ 139 SGB V).
Inhalt dieser Seite8 Abschnitte
Definition und Grundgedanke
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ist das Gesetz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es beginnt mit dem Grundsatz, dass die Krankenversicherung eine Solidargemeinschaft ist. Ihre Aufgabe ist, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern (§ 1 SGB V). Die Krankenkassen stellen dafür die im Gesetz genannten Leistungen zur Verfügung und beachten das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs. 1 SGB V).
Das Pendant für die Pflege ist das SGB XI mit der Pflegeversicherung. Beide Gesetze gelten parallel; welches im Einzelfall greift, hängt von der Leistung ab.
Aufbau: die wichtigsten Kapitel
Das SGB V hat 15 Kapitel. Für Versicherte sind vor allem die folgenden relevant.
| Kapitel | Inhalt | Beispiele |
|---|---|---|
| 1. Kapitel | Allgemeine Vorschriften | § 1 Solidarität, § 4 Krankenkassen |
| 2. Kapitel | Versicherter Personenkreis | § 5 Versicherungspflicht, § 10 Familienversicherung |
| 3. Kapitel | Leistungen der Krankenversicherung | § 12 Wirtschaftlichkeit, § 27 Krankenbehandlung, § 33 Hilfsmittel, § 37 häusliche Krankenpflege, § 61 Zuzahlung |
| 4. Kapitel | Beziehungen zu den Leistungserbringern | § 139 Hilfsmittelverzeichnis |
| 6. Kapitel | Organisation der Krankenkassen | § 175 Ausübung des Wahlrechts |
| 8. Kapitel | Finanzierung | § 241 Beitragssatz, § 242 Zusatzbeitrag |
| 9. Kapitel | Medizinischer Dienst | § 275 Begutachtung und Beratung |
Wichtige Paragrafen im Überblick
§ 27 SGB V gibt einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Dazu zählen ärztliche Behandlung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Krankenhausbehandlung.
§ 33 SGB V regelt den Anspruch auf Hilfsmittel wie Hörhilfen, Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Mehr dazu im Eintrag § 33 SGB V.
§ 37 SGB V gibt Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Erwachsene zahlen eine Zuzahlung nach § 61 Satz 3, begrenzt auf die Kosten der ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5 SGB V).
§ 139 SGB V verpflichtet den GKV-Spitzenverband, ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis zu erstellen (§ 139 Abs. 1 SGB V).
SGB V oder SGB XI: Wer zahlt was?
Das ist die zentrale Abgrenzung für Pflegebedürftige. Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI zahlt die Pflegekasse. Der Anspruch besteht aber nur, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu leisten sind (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind auf 42 Euro im Monat begrenzt (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Beispiele aus dem Alltag: Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel laufen über die Pflegekasse. Inkontinenzvorlagen und Rollatoren sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V und laufen über die Krankenkasse. Der Ratgeber Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zeigt die Abgrenzung für die Pflegebox.
| Frage | SGB V (Krankenkasse) | SGB XI (Pflegekasse) |
|---|---|---|
| Wofür zuständig | Krankenbehandlung, Hilfsmittel nach § 33 | Pflegebedürftigkeit, Pflegehilfsmittel nach § 40 |
| Voraussetzung | Versicherung in der GKV und Erforderlichkeit im Einzelfall | Pflegebedürftigkeit (§ 40 Abs. 1 SGB XI) |
| Betrag | Zuzahlung 10 Prozent, 5 bis 10 Euro (§ 61 SGB V) | Verbrauchsprodukte bis 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2) |
Häufige Fragen
Was ist das SGB V?
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch regelt die gesetzliche Krankenversicherung. Es enthält die Regeln zu Versicherten, Leistungen, Krankenkassen und Beiträgen (Gesetz vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).
Für wen gilt das SGB V?
Für alle gesetzlich Krankenversicherten. Versicherungspflichtig sind etwa Beschäftigte (§ 5 SGB V). Ehegatten, Lebenspartner und Kinder können unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V familienversichert sein.
Wie viele gesetzliche Krankenkassen gibt es nach dem SGB V?
Die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands führte am 09.10.2026 insgesamt 92 Kassen. Das Gesetz selbst nennt die Kassenarten in § 4 Abs. 2 SGB V.
Was besagt § 37 Abs. 5 SGB V?
Erwachsene leisten bei häuslicher Krankenpflege eine Zuzahlung nach § 61 Satz 3 SGB V. Sie ist auf die Kosten der ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt.
Was ist der Unterschied zwischen SGB V und SGB XI?
Das SGB V regelt die Krankenversicherung, das SGB XI die Pflegeversicherung. Hilfsmittel nach § 33 SGB V zahlt die Krankenkasse, Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI die Pflegekasse.
Verwandte Begriffe
Amtliche Quelle
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- SGB V: Inhaltsübersicht
- § 1 SGB V (Solidarität und Eigenverantwortung)
- § 27 SGB V (Krankenbehandlung)
- § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege)
- § 61 SGB V (Zuzahlungen)
- § 33 SGB V (Hilfsmittel)
- § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
- Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands
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