Was ist Tagespflege? Definition, Beträge und Eigenanteil
Tagespflege bedeutet: Sie werden tagsüber in einer Einrichtung gepflegt und betreut und schlafen zu Hause. Die Pflegekasse zahlt dafür eigene Beträge, die Pflegegeld und Pflegesachleistung nicht kürzen.
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Das Wichtigste in Kürze
- Tagespflege ist teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (§ 41 SGB XI). Die Fahrt von der Wohnung zur Einrichtung und zurück gehört zur Leistung.
- Anspruch haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 721 Euro (Pflegegrad 2), 1.357 Euro (3), 1.685 Euro (4) und 2.085 Euro (5) im Monat.
- Sie können Tagespflege zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung nutzen, ohne dass angerechnet wird (§ 41 Abs. 3 SGB XI).
- Eigenanteile wie Investitionskosten bleiben bei Ihnen; der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat kann dafür genutzt werden (§ 45b SGB XI), auch bei Pflegegrad 1.
Inhalt dieser Seite8 Abschnitte
Definition und Rechtsgrundlage
Der Anspruch steht in § 41 SGB XI. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Eingeschlossen ist die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück (§ 41 Abs. 1).
Teilstationär heißt: Die Person lebt weiter zu Hause. Anders als in der vollstationären Pflege im Heim bleibt die häusliche Pflege bestehen. Die Pflegeversicherung ergänzt dabei die familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege (§ 4 Abs. 2 SGB XI).
Was die Pflegekasse zahlt
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Betreuung und der in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, aber nur im Rahmen von Höchstbeträgen je Kalendermonat (§ 41 Abs. 2). Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch nach § 41; dort kann der Entlastungsbetrag für Tagespflege eingesetzt werden (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1).
| Pflegegrad | Gesamtwert je Monat | Pflegegeld zusätzlich? |
|---|---|---|
| 1 | kein Anspruch nach § 41; Entlastungsbetrag 131 Euro | kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 |
| 2 | bis 721 Euro | ja, ohne Anrechnung |
| 3 | bis 1.357 Euro | ja, ohne Anrechnung |
| 4 | bis 1.685 Euro | ja, ohne Anrechnung |
| 5 | bis 2.085 Euro | ja, ohne Anrechnung |
Eigenanteil und Rechenbeispiel
Die Pflegekasse trägt nur die pflegebedingten Aufwendungen bis zum Höchstbetrag. Die Einrichtung darf zudem betriebsnotwendige Investitionskosten gesondert berechnen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Welche weiteren Posten, etwa Verpflegung, zusätzlich anfallen, steht im Vertrag mit der Einrichtung; § 41 Abs. 2 nennt sie nicht als Kassenleistung. Fragen Sie vor der Anmeldung nach einer schriftlichen Preisaufstellung.
Rechenbeispiel mit angenommenen Beträgen: Bei Pflegegrad 2 stellt eine Tagespflege für 10 Besuchstage im Monat insgesamt 800 Euro pflegebedingte Kosten in Rechnung. Die Pflegekasse übernimmt höchstens 721 Euro. Es bleiben 79 Euro; diese kann der Entlastungsbetrag abdecken, der bis zu 131 Euro im Monat beträgt. Erstattet wird gegen Beleg (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1). Einzelheiten erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag.
- Anspruch klären: mindestens Pflegegrad 2 für § 41; bei Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nutzen.
- Einrichtung wählen, nachfragen, ob sie mit Ihrer Pflegekasse abrechnet, und eine Preisaufstellung anfordern.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen; Hilfe gibt die Pflegeberatung.
- Belege aufbewahren, wenn Sie den Eigenanteil über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
Abgrenzung: Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Pflegeheim
Tagespflege ist eine regelmäßige Ergänzung im Alltag. Die Kurzzeitpflege dagegen ist ein befristeter Aufenthalt in einer stationären Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Verhinderungspflege ersetzt die Pflegeperson, wenn sie ausfällt,. Wer rund um die Uhr in einem Heim lebt, nutzt vollstationäre Pflege nach § 43.
In der Praxis kombinieren viele Haushalte Tagespflege mit Pflegegeld, weil § 41 Abs. 3 keine Anrechnung vorsieht. Mit der Pflegebox hat die Tagespflege nichts zu tun; der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bleibt bestehen, solange die häusliche Pflege besteht.
Häufige Fragen
Was ist das Konzept einer Tagespflege?
Pflegebedürftige verbringen den Tag in einer Einrichtung mit Pflege und Betreuung und kehren abends nach Hause zurück. Das Gesetz nennt das teilstationäre Pflege; sie ergänzt oder stärkt die häusliche Pflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI).
Wie hoch sind die Kosten für eine Tagespflege pro Tag?
Das Gesetz legt keinen Tagessatz fest, sondern Höchstbeträge je Monat: 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1.357 Euro bei 3, 1.685 Euro bei 4 und 2.085 Euro bei 5 (§ 41 Abs. 2 SGB XI). Den Preis je Tag nennt die Einrichtung; Investitionskosten darf sie gesondert berechnen (§ 82 SGB XI).
Was ist der Unterschied zwischen Tagespflege und Pflegeheim?
In der Tagespflege leben Sie weiter zu Hause und werden nur tagsüber betreut; es ist teilstationär nach § 41 SGB XI. Im Pflegeheim leben Sie dauerhaft und werden vollstationär versorgt (§ 43 SGB XI).
Was sind die Vor- und Nachteile der Tagespflege?
Vorteile laut Gesetzeszweck: Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege, Beförderung inklusive, keine Anrechnung auf Pflegegeld. Nachteile: Eigenanteile wie Investitionskosten können anfallen, und bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch nach § 41, nur den Entlastungsbetrag.
Zahlt die Pflegekasse den Fahrdienst zur Tagespflege?
Ja. Die teilstationäre Pflege umfasst die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
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Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.