Zum Inhalt springen

Vollstationäre Pflege: Was die Pflegekasse im Heim zahlt

Vollstationäre Pflege ist die dauerhafte Pflege und Unterbringung in einem Pflegeheim. Die Pflegekasse zahlt dafür pauschale Beträge je Pflegegrad und einen Leistungszuschlag. Den Rest tragen Sie selbst.

Transparenz: Unsere Betreiberin bietet selbst eine Pflegebox an. Was das für diese Seite bedeutet

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen (§ 43 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen pauschaler Beträge.
  • Pro Monat sind das 1.805 Euro (Pflegegrad 2), 1.319 Euro (Pflegegrad 3), 1.855 Euro (Pflegegrad 4) und 2.096 Euro (Pflegegrad 5); in Pflegegrad 1 gibt es 131 Euro Zuschuss (§ 43 SGB XI).
  • Zusätzlich zahlt die Pflegekasse einen Leistungszuschlag auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen: 15, 30, 50 oder 75 Prozent je nach Dauer (§ 43c SGB XI).
  • Für Unterkunft und Verpflegung müssen Sie selbst aufkommen (§ 82 SGB XI). Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gibt es im Heim nicht.
Inhalt dieser Seite9 Abschnitte
  1. Definition und Rechtsgrundlage
  2. Was die Pflegekasse zahlt
  3. Leistungszuschlag auf den Eigenanteil
  4. Abgrenzung: vollstationär, teilstationär und Kurzzeitpflege
  5. Folgen für Pflegegeld und Pflegebox
  6. Häufige Fragen
  7. Verwandte Begriffe
  8. Mehr zum Thema
  9. Weiter

Definition und Rechtsgrundlage

Pflegeheime im Sinne des SGB XI sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson gepflegt werden und ganztägig untergebracht und verpflegt werden können (§ 71 Abs. 2 SGB XI). Vollstationär bedeutet: rund um die Uhr, im Unterschied zu teilstationär, also tagsüber oder nachts.

Die Leistung regelt § 43 SGB XI. Das Gesetz stellt die häusliche Pflege voran: Die Pflegeversicherung soll vorrangig die häusliche Pflege unterstützen, damit Pflegebedürftige möglichst lange zu Hause bleiben können. Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege gehen der vollstationären Pflege vor (§ 3 SGB XI).

Was die Pflegekasse zahlt

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen pauschaler Leistungsbeträge (§ 43 Abs. 2 SGB XI). Reichen die Pauschalen nicht aus, tragen Sie den Rest als Eigenanteil. Unterkunft und Verpflegung bezahlen Sie selbst (§ 82 Abs. 1 SGB XI). Investitionskosten kann das Heim Ihnen gesondert berechnen, soweit sie nicht öffentlich gefördert sind (§ 82 Abs. 3 SGB XI).

Nach § 43 SGB XI (Beträge ab 1. Januar 2025), geprüft am 9. Oktober 2026
PflegegradLeistungsbetrag je MonatRechtsgrundlage
1131 Euro Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen§ 43 Abs. 3 SGB XI
21.805 Euro§ 43 Abs. 2 SGB XI
31.319 Euro§ 43 Abs. 2 SGB XI
41.855 Euro§ 43 Abs. 2 SGB XI
52.096 Euro§ 43 Abs. 2 SGB XI

Leistungszuschlag auf den Eigenanteil

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten einen Leistungszuschlag auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Er wächst mit der Dauer, in der Sie Leistungen nach § 43 beziehen: 15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, 30 Prozent ab mehr als zwölf Monaten, 50 Prozent ab mehr als 24 Monaten und 75 Prozent ab mehr als 36 Monaten (§ 43c SGB XI). Die Pflegekasse zahlt den Zuschlag an das Heim, das Ihnen den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt. Er bezieht sich nur auf die pflegebedingten Aufwendungen, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Zuschlagssätze nach § 43c SGB XI; Spalte 3 ist eine eigene Rechnung mit angenommenem Eigenanteil, keine Preisangabe eines Heims
BezugsdauerZuschlagBeispiel bei angenommenen 1.200 Euro Eigenanteil
bis einschließlich 12 Monate15 ProzentZuschlag 180 Euro, Rest 1.020 Euro
mehr als 12 Monate30 ProzentZuschlag 360 Euro, Rest 840 Euro
mehr als 24 Monate50 ProzentZuschlag 600 Euro, Rest 600 Euro
mehr als 36 Monate75 ProzentZuschlag 900 Euro, Rest 300 Euro
Leistungszuschlag in der vollstationären Pflege: 15 Prozent bis 12 Monate, 30 Prozent ab 12, 50 Prozent ab 24 und 75 Prozent ab 36 Monaten Bezugsdauer auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen
Leistungszuschlag in der vollstationären Pflege
Inhalt der Grafik als Text

Leistungszuschlag auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen (§ 43c SGB XI): bis 12 Monate 15 Prozent, mehr als 12 Monate 30 Prozent, mehr als 24 Monate 50 Prozent, mehr als 36 Monate 75 Prozent.

Nicht bezuschusst: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Abgrenzung: vollstationär, teilstationär und Kurzzeitpflege

Die Begriffe werden oft verwechselt. Entscheidend sind Dauer und Ort. Zur teilstationären Pflege zählen Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI), zur Kurzzeitpflege die zeitlich befristete Pflege im Heim (§ 42 SGB XI).

Nach §§ 41, 42, 42a, 43 SGB XI, geprüft am 9. Oktober 2026
FormDauer und OrtRechtsgrundlage
Vollstationäre Pflegedauerhaft im Pflegeheim, ganztägig, Pauschalen je Pflegegrad§ 43 SGB XI
Kurzzeitpflegezeitweise im Heim, bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag§ 42, § 42a SGB XI
Tages- und Nachtpflegetagsüber oder nachts in der Einrichtung, sonst zu Hause§ 41 SGB XI

Folgen für Pflegegeld und Pflegebox

Die Leistungen der häuslichen Pflege setzen häusliche Pflege voraus. Häusliche Pflegehilfe ist in einer stationären Pflegeeinrichtung nicht zulässig (§ 36 Abs. 4 SGB XI), und das Pflegegeld wird anstelle dieser Pflegehilfe gezahlt (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Im Heim zahlt die Pflegekasse stattdessen die Pauschalen nach § 43. Für Menschen mit Behinderungen in bestimmten Einrichtungen gibt es eine Sonderregel nach § 43a SGB XI.

Auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind eine Leistung bei häuslicher Pflege. Die Heime müssen die für den üblichen Pflegebetrieb notwendigen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel selbst vorhalten (§ 33 Abs. 1 SGB V). Wer in ein Pflegeheim zieht, sollte Pflegekasse und Pflegebox-Anbieter über den Einzug informieren, damit keine Lieferungen ohne Anspruch laufen. Warum Anträge im Heim abgelehnt werden, steht im Ratgeber Pflegehilfsmittel: Antrag abgelehnt.

Häufige Fragen

Was ist der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI?

Ein Zuschlag der Pflegekasse auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim, für die Pflegegrade 2 bis 5. Er beträgt 15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, danach 30, ab mehr als 24 Monaten 50 und ab mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind nicht erfasst.

Wird Pflegegeld bei stationärem Aufenthalt gezahlt?

Im Pflegeheim nicht. Das Pflegegeld gibt es anstelle der häuslichen Pflegehilfe (§ 37 SGB XI), und diese ist in einer stationären Pflegeeinrichtung nicht zulässig (§ 36 Abs. 4 SGB XI). Stattdessen zahlt die Pflegekasse die Pauschalen nach § 43 SGB XI. Für bestimmte Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt § 43a SGB XI.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und vollstationärer Pflege?

Kurzzeitpflege ist zeitlich befristet, bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, und wird aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt (§ 42, § 42a SGB XI). Vollstationäre Pflege ist die dauerhafte Pflege im Heim mit Pauschalen je Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Das Gesetz stellt Kurzzeitpflege und teilstationäre Pflege der vollstationären voran (§ 3 SGB XI).

Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse bei Heimunterbringung?

Die Pauschale beträgt je Monat 1.805 Euro (Pflegegrad 2), 1.319 Euro (Pflegegrad 3), 1.855 Euro (Pflegegrad 4) und 2.096 Euro (Pflegegrad 5), in Pflegegrad 1 131 Euro Zuschuss (§ 43 SGB XI). Dazu kommt der Leistungszuschlag nach § 43c auf den Eigenanteil. Wie hoch Ihr Eigenanteil ist, legt das Heim fest.

Wer hat Anspruch auf vollstationäre Pflege?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (§ 43 Abs. 1 SGB XI). Das Gesetz stellt die häusliche Pflege voran und gibt der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den Vorrang (§ 3 SGB XI). In Pflegegrad 1 gibt es nur den Zuschuss von 131 Euro.

Verwandte Begriffe

Verbindliche Stelle

  1. § 40 Abs. 2 SGB XI
  2. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  3. § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
  4. § 37 SGB XI (Pflegegeld)
  5. § 41 SGB XI (Tagespflege und Nachtpflege)
  6. § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege)
  7. § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
  8. § 43 SGB XI (Vollstationäre Pflege)
  9. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  10. Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzentwurf Kabinett 30.09.2026
  11. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsfassung 30.09.2026 (PDF)
  12. § 3 SGB XI (Vorrang der häuslichen Pflege)
  13. § 43c SGB XI (Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen)
  14. § 71 SGB XI (Pflegeeinrichtungen)
  15. § 82 SGB XI (Finanzierung der Pflegeeinrichtungen)

So arbeiten wir mit Quellen

Mehr zum Thema

Weiter

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Betreiber ist die Einfach zum Angebot GmbH, die selbst eine Pflegebox anbietet. Wir ersetzen keine Sozialrechtsberatung.