Hilfsmittel zur Kompressionstherapie im Hilfsmittelverzeichnis (17)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 17Hilfsmittelnummer
- Ebene 1Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
Das Wichtigste zuerst
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie läuft über die gesetzliche Krankenversicherung, nicht über die Pflegeversicherung. Mit der Obergrenze von 42 Euro für Verbrauchsmaterial hat diese Position nichts zu tun.
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie trägt im Hilfsmittelverzeichnis die Nummer 17. Diese Seite erklärt, was hinter der Systematik steckt und wer die Kosten trägt.
Die Systematik dahinter
Die Nummer 17 liest sich von links nach rechts: 17 ist die Produktgruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie. Geführt wird das Verzeichnis vom GKV-Spitzenverband. Seine Aufgabe ist die eindeutige Zuordnung von Produkten, damit alle Beteiligten dasselbe meinen.
Eine Ebene tiefer
- Bein (17.06)
- Hand (17.07)
- Arm (17.10)
- Leib/Rumpf (17.11)
- Kopf (17.17)
- Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze (17.99)
Was neben Hilfsmittel zur Kompressionstherapie im Verzeichnis steht
Das Verzeichnis ordnet nach Zweck, nicht nach Preis oder Hersteller. Direkt neben Hilfsmittel zur Kompressionstherapie finden sich deshalb:
03 Applikationshilfen. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
04 Bade- und Duschhilfen. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
05 Bandagen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
06 Bestrahlungsgeräte. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
07 Blindenhilfsmittel. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
08 Einlagen. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
Direkt nachschlagen
- Applikationshilfen (03)
- Bade- und Duschhilfen (04)
- Bandagen (05)
- Bestrahlungsgeräte (06)
- Blindenhilfsmittel (07)
- Einlagen (08)
Was hier nicht dazugehört
Wer den Antrag an die falsche Stelle richtet, verliert Zeit, aber nicht den Anspruch. Die Kasse leitet in der Regel weiter; schneller ist es, gleich richtig zu adressieren.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDer Betrag ist als Obergrenze formuliert, nicht als Regelbetrag. Wer weniger braucht, bekommt weniger, und niemand muss die Grenze ausschöpfen. Umgekehrt gibt es keinen Anspruch auf Auszahlung der Differenz, wenn weniger verbraucht wird. Diese Konstruktion erklärt zugleich, warum sich der Betrag nicht ansparen lässt.
Häufig gefragt wird nach Feuchttüchern, Waschlappen und Hautcreme. Diese Produkte erleichtern die Pflege spürbar, sind aber keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können einer Lieferung beiliegen, werden dann aber privat gezahlt. Wer das vorher weiß, erlebt bei der Abrechnung keine Ueberraschung.
Wiederverwendbare Varianten lohnen sich bei manchen Positionen. Eine waschbare Schutzschürze belastet die Obergrenze nur einmal und hält danach über Monate. Bei Handschuhen und Desinfektion funktioniert das nicht, dort bleibt der Nachschub monatlich. Die Mischung aus beidem nutzt den Betrag in der Regel am besten aus.
Wird die Obergrenze überschritten, ist der überschießende Teil privat zu zahlen. Die Kasse lehnt nicht die gesamte Lieferung ab, sondern trägt bis zur Grenze. Seriose Anbieter zeigen deshalb während der Zusammenstellung an, wie viel des Monatsbetrags bereits belegt ist. Wer diese Anzeige im Blick behält, hat am Monatsende keine Ueberraschung und muss nichts zurückschicken.
Wenn mehrere Stellen widersprüchliche Auskünfte geben, hilft die Bitte um eine schriftliche Antwort. Das klärt die Sache meist von allein, weil schriftlich sorgfältiger formuliert wird. Es ist kein unfreundlicher Schritt, sondern der übliche Weg, wenn es auf eine verbindliche Aussage ankommt.
Ein Punkt, der regelmäßig für Verwirrung sorgt, ist die Dauer der Bewilligung. Der Anspruch ist nicht auf einen Monat oder ein Jahr befristet, sondern besteht, solange die Voraussetzungen vorliegen. Eine einmal erteilte Bewilligung läuft also weiter. Was sich ändern kann, ist die Situation: Zieht die pflegebedürftige Person dauerhaft in ein Pflegeheim, endet der Anspruch, und die Kasse ist darüber zu informieren.
Ein weiterer Grund ist die Scheu vor dem Formular. Jede Kasse nennt den Antrag anders, manche stellen ihn online bereit, andere nur als PDF. Wer zwei Nachmittage mit der Suche verbracht hat, legt das Thema weg. Dabei ist der Inhalt überall derselbe, weil der Anspruch bundesgesetzlich geregelt ist und nicht im Ermessen der einzelnen Kasse steht.
Bis dahin bleibt die Lage eindeutig: Der Anspruch besteht, er beträgt bis zu 42 Euro im Monat, er beginnt bei Pflegegrad 1 und er setzt häusliche Pflege voraus. Alles Weitere ist Zukunftsmusik und gehört nicht in eine Entscheidung, die heute getroffen wird.
Ein oft unterschätzter Punkt ist der Zeitpunkt der Bestellung. Wer am Monatsende bestellt, bekommt die Lieferung häufig erst im Folgemonat, obwohl der Anspruch des laufenden Monats genutzt wurde. Das ist unproblematisch, sorgt aber für Verwirrung, wenn man Lieferungen und Monate gleichsetzt. Maßgeblich ist die Bestellung, nicht der Posteingang.
Nicht alles, was in der Pflege gebraucht wird, ist ein Pflegehilfsmittel. Kosmetische Waschlotionen, Hautcremes und Körperpflegeprodukte gehören zur Grundausstattung eines Haushalts und sind keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können in einer Lieferung enthalten sein, fallen dann aber nicht unter die Kostenübernahme und sind privat zu zahlen.
Genauso wichtig wie die Frage, was dazugehört, ist die Frage, was nicht. Nicht erfasst sind kosmetische Pflegeprodukte, Nahrungsergänzung, Medikamente, Verbandmaterial für die Wundversorgung und alles, was der ärztlichen Behandlung dient. Dafür gibt es eigene Wege, teils über die Krankenkasse, teils gar nicht.
Praxis-Tipp
Wer erst zum Monatsende bestellt, verschenkt nichts, solange die Bestellung im Monat eingeht. Wer aber mehrere Monate wartet, verliert die übersprungenen Monate endgültig.
Verbindliche Stelle
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Die Angaben wurden redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine verbindliche Auskunft der Pflegekasse. Eine Bewilligung wird nicht zugesagt.