Bestrahlungsgeräte im Hilfsmittelverzeichnis (06)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- Stand: 09/2026
- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
- 4 Min. Lesezeit
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Bestrahlungsgeräte wird von der Krankenkasse getragen und nicht von der Pflegekasse. Es zählt nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und wird auf die 42 Euro nicht angerechnet.
Position im Hilfsmittelverzeichnis
- Bezeichnung
- Bestrahlungsgeräte
- Produktgruppe
- 06 Bestrahlungsgeräte
- Kostenträger
- Krankenkasse (§ 33 SGB V)
- Teil der 42 Euro
- nein
Bestrahlungsgeräte trägt im Hilfsmittelverzeichnis die Nummer 06. Diese Seite erklärt, was hinter der Systematik steckt und wer die Kosten trägt.
Inhalt dieser Seite6 Abschnitte
Die Systematik dahinter
Die Nummer 06 liest sich von links nach rechts: 06 ist die Produktgruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 06 Bestrahlungsgeräte. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Ärzten und Leistungserbringern. Es sagt, was ein Produkt ist, nicht wer es liefert.
Eine Ebene tiefer
Was neben Bestrahlungsgeräte im Verzeichnis steht
Zur Einordnung hilft der Blick auf die Geschwister-Positionen, also das, was die Systematik hier als gleichrangig führt:
04 Bade- und Duschhilfen. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
05 Bandagen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
07 Blindenhilfsmittel. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
08 Einlagen. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
09 Elektrostimulationsgeräte. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
10 Gehhilfen. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
Direkt nachschlagen
- Bade- und Duschhilfen (04)
- Bandagen (05)
- Blindenhilfsmittel (07)
- Einlagen (08)
- Elektrostimulationsgeräte (09)
- Gehhilfen (10)
Wo die Grenze verläuft
Hilfsmittel nach § 33 SGB V und Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI stehen im selben Verzeichnis, haben aber verschiedene Kostenträger. Das ist der häufigste Grund dafür, dass ein Antrag bei der falschen Stelle landet.
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Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDas Verfahren richtet sich nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch, das die Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung regelt. Daraus ergeben sich die Pflicht zur schriftlichen Entscheidung, die Begründungspflicht und die Rechtsbehelfsbelehrung. Wer einen Bescheid ohne diese Bestandteile erhält, sollte nachfragen, denn ohne Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist.
Bei vollstationärer Pflege entfällt der Anspruch vollständig, weil die Einrichtung das Material im Rahmen ihrer Versorgung stellt. Das ist kein Ermessen der Kasse, sondern folgt aus der Systematik. Bei Tagespflege bleibt der Anspruch dagegen bestehen, weil die Person weiterhin zu Hause lebt.
Werden zwei Personen im selben Haushalt gepflegt, besteht der Anspruch zweimal. Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Wohnung. Das wird regelmäßig übersehen, gerade bei älteren Ehepaaren, bei denen beide einen Pflegegrad haben und nur ein Antrag gestellt wurde.
Die Abrechnung zwischen Anbieter und Kasse läuft über das Institutionskennzeichen. Für Versicherte ist das unsichtbar, erklärt aber, warum nicht jeder Händler direkt abrechnen kann. Wer im Supermarkt kauft, hat deshalb nur den Weg über die Kostenerstattung, selbst wenn das Produkt erstattungsfähig wäre.
Auch Sozialdienste in Krankenhäusern sind eine gute Anlaufstelle, besonders beim Übergang von der Klinik nach Hause. Sie kennen die Abläufe und können den Antrag oft direkt anstoßen, bevor die Situation zu Hause unübersichtlich wird. Dieser Zeitpunkt wird häufig verpasst.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ändert sich am Anspruch nichts, solange die Pflege weiterhin zu Hause stattfindet. Die neue Adresse sollte der Pflegekasse trotzdem mitgeteilt werden, weil sie Teil der Bewilligungsgrundlage ist. Das ist eine Formsache, verhindert aber Rückfragen bei der nächsten Abrechnung.
Wer erst spät auf den Anspruch stößt, stellt oft die Frage nach einer rückwirkenden Zahlung. Die gibt es nicht. Die Leistung beginnt in der Regel mit dem Monat der Antragstellung. Das ist bitter, aber es ändert nichts daran, dass jeder weitere Monat ohne Antrag genauso verloren geht wie die vergangenen.
Zur Reform: Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 sieht vor, die 42 Euro für Verbrauchsprodukte ab 2027 nicht mehr als eigene Leistung zu zahlen. Laut Begründung wären sie aus dem Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets zu bezahlen. Beschlossen ist das nicht; bis dahin gilt der Anspruch unverändert.
Im Haushalt zeigt sich schnell, dass der Verbrauch anders aussieht als die Erwartung. Handschuhe werden überschätzt, Flächendesinfektion unterschätzt. Wer zwei Wochen lang notiert, was tatsächlich leer wird, trifft die Auswahl im dritten Monat deutlich genauer als im ersten und holt aus derselben Obergrenze spürbar mehr heraus.
Die wichtigste Unterscheidung in diesem Bereich verläuft zwischen Krankenkasse und Pflegekasse. Beide sitzen unter einem Dach, entscheiden aber über verschiedene Dinge. Hilfsmittel wie Rollatoren, Hörgeräte oder Inkontinenzmaterial laufen über die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Pflegehilfsmittel laufen über die Pflegekasse nach § 40 SGB XI. Ein Antrag an die falsche Stelle verzögert das Verfahren unnötig.
Ein häufiges Missverständnis betrifft Schutzmasken für Besucher. Der Anspruch dient der Pflege, nicht dem allgemeinen Infektionsschutz des Haushalts. Ob und in welchem Umfang Schutzausrüstung für weitere Personen erfasst ist, richtet sich nach der Pflegesituation und im Zweifel nach der Einschätzung der Pflegekasse.
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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Betreiber ist die Einfach zum Angebot GmbH, die selbst eine Pflegebox anbietet. Wir ersetzen keine Sozialrechtsberatung.
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Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.
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