Hebehilfe und Umsetzhilfe in der Pflege: Arten, Kostenträger, Zuzahlung (22.29.01)
Hebe- und Umsetzhilfen erleichtern den Wechsel vom Bett in den Rollstuhl oder das Umlagern im Bett, ohne dass jemand schwer heben muss. Hier steht, welche Hilfe zu welcher Situation passt, was das Hilfsmittelverzeichnis darüber sagt und wer sie bezahlt.
- Quellen geprüft:
- Aktualisiert am
- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
- 8 Min. Lesezeit
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Position im Hilfsmittelverzeichnis
- Bezeichnung
- Umsetz- und Hebehilfen
- Produktgruppe
- 22 Mobilitätshilfen
- Kostenträger
- Kranken- oder Pflegekasse (doppelfunktional, Antrag bei einer der beiden genügt)
- Teil der 42 Euro
- nein
Das Wichtigste in Kürze
- Die Untergruppe 22.29.01 „Umsetz- und Hebehilfen“ (Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“) hat sechs besetzte Produktarten: Drehscheiben, Positionswechselhilfen, Umlager- und Wendehilfen, Rutschbretter, bewegliche Umsetz- und Aufrichthilfen sowie Umlagerhilfen zum Verbleib im Bett.
- Die Hilfsmittel sind in Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln aufgeführt. Sie können die Kranken- oder die Pflegekasse tragen; den Antrag prüft die Kasse, bei der Sie ihn stellen (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
- Motorische Lifter, etwa der Deckenlifter, stehen in einer eigenen Untergruppe. Hier geht es um manuelle Hilfen: Sie nutzen Restkraft und Stehfähigkeit oder verringern Reibung beim Umlagern.
Inhalt dieser Seite10 Abschnitte
- Welche Hilfe passt wozu: die sechs Produktarten
- Wer bezahlt Hebe- und Umsetzhilfen: Kranken- oder Pflegekasse
- Antrag: Verordnung, Empfehlung und Fristen
- Nachbarthemen: Lifter, Aufstehhilfe, Positionierung im Pflegebett
- Wo diese Position steht
- Produktarten in dieser Position
- Wo die Grenze verläuft
- Häufige Fragen
- Weiterlesen
Welche Hilfe passt wozu: die sechs Produktarten
Das Verzeichnis nennt als Ziel von Umsetz- und Hebehilfen den Positionswechsel oder Transfer, etwa vom Bett in den Rollstuhl oder im Bett, entweder weitgehend ohne Hilfe oder mit Unterstützung von Hilfs- und Pflegepersonen. Voraussetzung ist Immobilität oder eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Mobilität. Die Nummern .4 und .5 sind nicht besetzt.
| Produktart | So funktioniert sie | Wann sie passt |
|---|---|---|
| 22.29.01.0 Drehscheiben | zwei gegeneinander drehbare Scheiben mit rutschfester Unterseite und Gummibelag; Füße auf die Scheibe, Drehung zum Rollstuhl | kurzzeitige Stehfähigkeit ist erhalten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Pflegeperson |
| 22.29.01.1 Positionswechselhilfen | manuelle, meist fahrbare Aufricht- und Transferhilfen mit Trittbrett, Stützen, Haltestangen, Haltegurt; Transport stehend, sitzend oder liegend; für Leihe geeignet | Positionswechsel und kurzstreckiger Transport innerhalb der Wohnung durch eine Hilfs- oder Pflegeperson |
| 22.29.01.2 Umlager-/Wendehilfen | Rollboards, Gleitkissen, Gleitmatten, Gleittücher; weniger Reibung und Scherkräfte, oft mit Vorzugsrichtung quer oder längs | Umlagern im Bett durch eine Pflegeperson, ohne schweres Heben |
| 22.29.01.3 Rutschbretter | glatte Bretter, etwa 45 bis 85 Zentimeter lang, gerade oder gekrümmt | sitzender Transfer, etwa vom Bett in den Rollstuhl, allein oder mit Unterstützung; auch bei nicht ausreichender Armfunktion zur Erleichterung |
| 22.29.01.6 Umsetz-/Aufrichthilfen, beweglich | Griffleitern an Wand oder Decke auf einem Tragrohr- oder Schienensystem, an mehreren Positionen arretierbar | genügend Armkraft und beweglicher Oberkörper für den Wechsel durch Hochziehen und Pendeln, oder Erleichterung für eine Hilfsperson |
| 22.29.01.7 Umlager-/Wendehilfen zum Verbleib im Bett | zweiteiliges Laken aus Ober- und Unterlaken mit Gleitflächen, unter der Matratze fixiert | Umlagern und Wenden durch Pflegepersonen, zugleich Lagerung im Bett; Einschränkungen bei Schrägverstellung beachten |

Inhalt der Grafik als Text
Drehscheibe (22.29.01.0): bei erhaltener kurzzeitiger Stehfähigkeit, gegebenenfalls mit Unterstützung. Rutschbrett (.3): sitzend vom Bett in den Rollstuhl, wenn die Armfunktion nicht ausreicht oder zur Erleichterung. Umlager-/Wendehilfen (.2, .7): Umlagern im Bett durch eine Pflegeperson.
Bewegliche Umsetz-/Aufrichthilfe (.6): Griffleiter an Wand oder Decke bei ausreichender Armkraft und Rumpfhaltung. Positionswechselhilfe (.1): manuelle, meist fahrbare Transferhilfe für den kurzen Transport. Reichen Stehen und Armkraft nicht, kommt ein Lifter in Betracht.
Wer bezahlt Hebe- und Umsetzhilfen: Kranken- oder Pflegekasse
Die Untergruppe 22.29.01 steht in Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln (RidoHiMi, Fassung vom 24.06.2020). Solche Hilfsmittel können sowohl der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V) als auch der Pflege (§ 40 Abs. 1 SGB XI) dienen. Nach § 40 Abs. 5 SGB XI prüft der Leistungsträger, bei dem Sie den Antrag stellen, den Anspruch gegenüber Kranken- oder Pflegekasse und entscheidet. Die beiden Kassen teilen die Ausgaben danach pauschal untereinander auf: Für Produktgruppe 22 nennt die Richtlinie 54,5 Prozent Krankenkasse und 45,5 Prozent Pflegekasse.
Für Sie bedeutet das: Sie müssen nicht vorab klären, welche Kasse zuständig ist. Die Aufteilung betrifft nur die Abrechnung zwischen den Kassen. Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege gilt die Regelung nach § 40 Abs. 5 SGB XI nicht.
| Situation | Antrag bei | Zuzahlung |
|---|---|---|
| Pflege zu Hause, Pflegegrad liegt vor, Hilfe erleichtert die Pflege | Pflegekasse oder Krankenkasse; die zuerst angegangene Kasse prüft | 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro (§ 40 Abs. 5 SGB XI, § 61 SGB V) |
| Kein Pflegegrad, Hilfe wegen Krankheit oder Behinderung | Krankenkasse, ärztliche Verordnung | dieselbe Regel (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V) |
| Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren | Kranken- oder Pflegekasse | keine Zuzahlung (Zuzahlung erst ab 18 Jahren) |
Antrag: Verordnung, Empfehlung und Fristen
Umsetz- und Hebehilfen sind Hilfsmittel, deshalb braucht der Antrag in der Regel eine vertragsärztliche Verordnung. Empfiehlt eine Pflegefachperson das Hilfsmittel bei der Antragstellung (zum Beispiel beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI), wird nach § 40 Abs. 6 SGB XI die Notwendigkeit vermutet, und es braucht keine Verordnung. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein und muss in Textform beiliegen.
- Situation beschreibenHalten Sie fest: Kann die Person kurz stehen? Reicht die Armkraft? Wer hilft beim Transfer? Das sind die Kriterien der Indikationstexte.
- Verordnung oder Empfehlung holenÄrztliche Verordnung oder Empfehlung einer Pflegefachperson. Hilfe bei der Auswahl bietet die Pflegeberatung.
- Antrag bei einer Kasse stellenBei der Kasse, die Sie angehen, prüft sie den Anspruch gegenüber beiden Trägern (§ 40 Abs. 5).
- Frist beachtenDie Pflegekasse hat nach § 40 Abs. 7 drei Wochen, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson fünf Wochen. Ohne hinreichenden Grund für eine Verzögerung gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.
- Einweisung und Leihe klärenPositionswechselhilfen nennt das Verzeichnis als für den leihweisen Einsatz geeignet. Fragen Sie den Lieferanten nach Einweisung und Rückgabe.
Nachbarthemen: Lifter, Aufstehhilfe, Positionierung im Pflegebett
Manche Suchbegriffe wie „Hebehilfe“ meinen Hilfen, die das Verzeichnis anderswo führt. So ordnen Sie sie ein:
| Begriff | Position | Seite |
|---|---|---|
| Lifter mit Elektromotor, fahrbar oder an der Decke | 22.40.xx | Deckenlifter, fahrbare Lifter |
| Aufstehhilfen und Aufstehvorrichtungen für Sessel und Stühle | 22.29.02 | Aufstehhilfen 22.29.02; Aufrichtsessel gelten als Gebrauchsgegenstände |
| Positionierungshilfen im Pflegebett (Pflegehilfsmittel) | 50.45.09 | Positionierungshilfen |
| Bettaufrichter und Aufrichthilfen am Pflegebett | 50.45.02 | Pflegebettenzubehör |
| Zubehör für Lifter wie Gurte und Tragetücher | 22.40.04 | Zubehör für Lifter |
Wo diese Position steht
Die Nummer 22.29.01 liest sich von links nach rechts: 22 ist die Produktgruppe, 29 der Anwendungsort, 01 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 22 Mobilitätshilfen. Die Systematik nach § 139 SGB V beschreibt Zweck und Anwendungsbereich. Wer eine Nummer kennt, kann damit bei jeder Kasse dieselbe Position benennen.
Produktarten in dieser Position
| 22.29.01.0 | Drehscheiben |
|---|---|
| 22.29.01.1 | Positionswechselhilfen |
| 22.29.01.2 | Umlager-/Wendehilfen |
| 22.29.01.3 | Rutschbretter |
| 22.29.01.6 | Umsetz-/Aufrichthilfen, beweglich |
| 22.29.01.7 | Umlager-/Wendehilfen zum permanenten Verbleib im Bett |
Wo die Grenze verläuft
Die Trennung verläuft nicht entlang des Produkts, sondern entlang des Zwecks. Dient es der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, ist die Krankenkasse zuständig.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
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Zum Pflegebox-CheckHäufige Fragen
Was ist eine Hebehilfe?
„Hebehilfe“ ist ein Alltagsbegriff. Das Verzeichnis spricht von Umsetz- und Hebehilfen und meint Produkte, die den Positionswechsel oder Transfer erleichtern, vom Bett in den Rollstuhl oder im Bett, ohne Hilfe oder mit Hilfs- und Pflegepersonen. Dazu zählen Drehscheiben, Rutschbretter, Gleitmatten und Griffleitern. Elektrische Lifter führt das Verzeichnis in einer eigenen Untergruppe.
Welche Hebehilfen gibt es?
Das Verzeichnis führt in der Untergruppe 22.29.01 Drehscheiben, Positionswechselhilfen, Umlager- und Wendehilfen (Rollboards, Gleitkissen, Gleitmatten, Gleittücher), Rutschbretter, bewegliche Umsetz- und Aufrichthilfen (Griffleitern) und Umlagerhilfen zum Verbleib im Bett. Motorische Lifter stehen unter 22.40.
Welche Transferhilfen gibt es für die Pflege?
Für den Transfer sitzend Rutschbretter, für kurzzeitig Stehfähige Drehscheiben, für das Umlagern im Bett Gleitmatten, Gleittücher und Rollboards, für den kurzen Transport Positionswechselhilfen und bei fehlender Restkraft Lifter. Welche passt, hängt von Stehfähigkeit, Armkraft und Oberkörperhaltung ab.
Wer bezahlt Hebe- und Umsetzhilfen?
Kranken- oder Pflegekasse. Die Untergruppe steht in der Liste der doppelfunktionalen Hilfsmittel; die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, prüft und entscheidet (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
Werden Aufstehhilfen von der Krankenkasse bezahlt?
Aufstehhilfen und Aufstehvorrichtungen für Sessel und Stühle führt das Verzeichnis als eigene Untergruppe 22.29.02. Aufrichtsessel gelten nach dem Verzeichnis als Gebrauchsgegenstände und gehören nicht zur Leistung der Krankenkasse.
Gibt es Hebehilfen ohne Strom?
Ja. Drehscheiben, Rutschbretter, Gleitmatten, Gleittücher, Rollboards und Griffleitern arbeiten manuell. Die Positionswechselhilfen der Produktart .1 sind laut Verzeichnis ebenfalls manuell bedient. Motorische Lifter dagegen haben einen Elektromotor.
Offizielle Quelle
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 33 SGB V (Hilfsmittel)
- § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- § 61 SGB V (Zuzahlungen)
- § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi), Fassung vom 24.06.2020, PDF (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 22 Mobilitätshilfen (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Untergruppe 22.29.01 Umsetz- und Hebehilfen (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 22.29.01.0 Drehscheiben (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 22.29.01.2 Umlager-/Wendehilfen (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 22.29.01.3 Rutschbretter (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 22.29.01.6 Umsetz-/Aufrichthilfen, beweglich (abgerufen 09.10.2026)
- Mobilitätshilfen (Produktgruppe 22)
- Deckenlifter (22.40.06)
- Fahrbare Lifter (22.40.01)
- Aufstehhilfen (22.29.02)
- Positionierungshilfen (50.45.09)
- Pflegebetten (50.45.01)
- Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel: die Abgrenzung
- Zuzahlung im Glossar
- Pflegeberatung
- Antrag abgelehnt: so gehen Sie vor
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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.
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Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.
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