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Mobilitätshilfen im Hilfsmittelverzeichnis (22)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

  • Stand: 09/2026
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 5 Min. Lesezeit

Transparenz: Unsere Betreiberin bietet selbst eine Pflegebox an. Was das für diese Seite bedeutet

Kurze Antwort

Zuständig ist hier die Krankenversicherung. Mobilitätshilfen fällt unter § 33 SGB V und damit in einen anderen Leistungsbereich als die monatliche Pflegebox.

22Ebene 1 · Produktgruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Mobilitätshilfen
Produktgruppe
22 Mobilitätshilfen
Kostenträger
Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Teil der 42 Euro
nein

Wer Mobilitätshilfen sucht, landet im Hilfsmittelverzeichnis bei 22. Diese Seite ordnet die Position in der amtlichen Systematik ein.

Inhalt dieser Seite6 Abschnitte
  1. Wo diese Position steht
  2. Eine Ebene tiefer
  3. Was neben Mobilitätshilfen im Verzeichnis steht
  4. Direkt nachschlagen
  5. Was hier nicht dazugehört
  6. Weiterlesen

Wo diese Position steht

Die Nummer 22 liest sich von links nach rechts: 22 ist die Produktgruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 22 Mobilitätshilfen. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Ärzten und Leistungserbringern. Es sagt, was ein Produkt ist, nicht wer es liefert.

Eine Ebene tiefer

Was neben Mobilitätshilfen im Verzeichnis steht

Eine Position des Hilfsmittelverzeichnisses versteht man am schnellsten über ihre Nachbarn. Auf derselben Ebene stehen hier:

20 Lagerungshilfen. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.

21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

23 Orthesen. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.

24 Beinprothesen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.

25 Sehhilfen. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

26 Sitzhilfen. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.

Direkt nachschlagen

Was hier nicht dazugehört

Ein Verzeichnis, zwei Kostenträger: Was unter § 33 SGB V fällt, zahlt die Krankenkasse, was unter § 40 SGB XI fällt, die Pflegekasse. An der Produktgruppennummer lässt sich das ablesen.

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Wichtig ist, dass es sich um einen individuellen Rechtsanspruch handelt und nicht um eine Ermessensleistung. Die Pflegekasse kann also nicht frei entscheiden, ob sie leisten möchte. Sie prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und wenn sie vorliegen, besteht der Anspruch. Das ist der Grund, warum ein begründeter Widerspruch in diesem Bereich häufig Erfolg hat.

Keine Rolle spielt der Preis eines einzelnen Produkts. Es gibt keine Obergrenze je Artikel, sondern nur die Monatsgrenze insgesamt. Wer ein teureres Produkt bevorzugt, kann es wählen, hat dann aber entsprechend weniger Spielraum für die übrigen Positionen im selben Monat.

Es hilft, einmal im Quartal kurz zu prüfen, ob die Zusammenstellung noch passt. Fünf Minuten genügen: Was ist übrig geblieben, was war zu knapp, was wurde gar nicht angerührt. Diese kurze Routine verhindert, dass über Monate dieselbe Box kommt, obwohl sich die Pflegesituation längst verändert hat.

Aus Sicht der Kasse handelt es sich um eine laufende Leistung, nicht um eine einmalige Bewilligung. Deshalb gibt es keinen neuen Bescheid für jeden Monat und keine erneute Prüfung bei jeder Lieferung. Erst wenn sich etwas Grundlegendes ändert, etwa der Pflegeort, wird der Fall erneut betrachtet. Diese Konstruktion macht den Anspruch im Alltag unauffällig, aber auch leicht zu vergessen.

Ein oft vergessener Ansprechpartner ist der behandelnde Arzt. Er kann zwar nicht über Pflegeleistungen entscheiden, aber er kennt die gesundheitliche Situation und kann sie beschreiben. Gerade bei einer geplanten Höherstufung ist eine ärztliche Einschätzung ein nützlicher Baustein, auch wenn sie die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nicht ersetzt.

Ob der Antrag schriftlich, telefonisch oder online gestellt wird, spielt rechtlich keine Rolle. Wichtig ist, dass er nachweisbar bei der Kasse eingeht, denn davon hängt der Beginn der Leistung ab. Ein formloser Brief genügt, wenn er die notwendigen Angaben enthält. Die meisten Kassen stellen trotzdem ein eigenes Formular bereit, weil es die Bearbeitung beschleunigt und weil sicher ist, dass nichts vergessen wurde. Wer es nutzt, spart sich in der Regel eine Nachfrage.

Der Anspruch bleibt vor allem deshalb ungenutzt, weil er nicht beworben wird. Pflegegeld kennt fast jeder, weil es auf dem Kontoauszug auftaucht. Verbrauchsmaterial dagegen taucht nirgends auf, solange niemand danach fragt. Wer keinen Pflegedienst hat, der darauf hinweist, erfährt häufig über Jahre nichts davon und kauft Handschuhe und Desinfektion weiter im Drogeriemarkt.

Eine Übergangsregel für laufende Bewilligungen von Verbrauchsprodukten enthält der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 nicht. Ob der Bundestag den Text so beschließt, ist offen. Bis zu einer Verkündung gilt der heutige Anspruch von bis zu 42 Euro im Monat.

Bei Desinfektionsmitteln lohnt der Blick auf die Einwirkzeit. Ein Mittel, das lange braucht, wird im Alltag häufig zu früh abgewischt und wirkt dann nicht wie vorgesehen. Kürzere Einwirkzeiten sind im Haushalt praktikabler, auch wenn die Flasche dasselbe kostet. Das steht auf der Packung und lässt sich vor der Auswahl prüfen.

Nicht zuletzt entscheidet die Abgrenzung darüber, ob ein Eigenanteil anfällt. Bei Hilfsmitteln nach dem Fünften Buch kann eine Zuzahlung vorgesehen sein, bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln innerhalb der Obergrenze nicht. Wer also unerwartet eine Rechnung erhält, sollte zuerst prüfen, unter welche Vorschrift das Produkt überhaupt fällt.

Auch Einweg-Bettwäsche und Einmalwaschlappen sind nicht automatisch erfasst. Ob ein solches Produkt einer Produktart der Gruppe 54 zugeordnet ist, lässt sich nur am Verzeichnis prüfen. Die Bezeichnung des Herstellers sagt darüber nichts aus, weil sie frei gewählt werden kann.

Verbindliche Stelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)

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Weiterlesen

Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien