Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze im Hilfsmittelverzeichnis (31.99)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 31.99Hilfsmittelnummer
- Ebene 2Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
Das Wichtigste zuerst
Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze wird von der Krankenkasse getragen und nicht von der Pflegekasse. Es zählt nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und wird auf die 42 Euro nicht angerechnet.
Die Kennung 31.99 steht für Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze. Diese Seite beschreibt, was in dieser Position zusammengefasst ist und was nicht.
Wo diese Position steht
Die Nummer 31.99 liest sich von links nach rechts: 31 ist die Produktgruppe, 99 der Anwendungsort. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 31 Schuhe. Geführt wird das Verzeichnis vom GKV-Spitzenverband. Seine Aufgabe ist die eindeutige Zuordnung von Produkten, damit alle Beteiligten dasselbe meinen.
Was neben Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze im Verzeichnis steht
Zur Einordnung hilft der Blick auf die Geschwister-Positionen, also das, was die Systematik hier als gleichrangig führt:
31.03 Fuß. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
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Was hier nicht dazugehört
Die Trennung verläuft nicht entlang des Produkts, sondern entlang des Zwecks. Dient es der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, ist die Krankenkasse zuständig.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDie Voraussetzungen stehen nicht alle in derselben Vorschrift. Der Pflegegrad folgt aus § 15 SGB XI, die häusliche Pflege aus dem Zusammenspiel der Leistungsvorschriften. Das erklärt, warum Zusammenfassungen im Netz so unterschiedlich ausfallen: Sie greifen jeweils nur einen Teil des Regelwerks heraus.
Häufig gefragt wird nach Feuchttüchern, Waschlappen und Hautcreme. Diese Produkte erleichtern die Pflege spürbar, sind aber keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können einer Lieferung beiliegen, werden dann aber privat gezahlt. Wer das vorher weiß, erlebt bei der Abrechnung keine Ueberraschung.
Der Bedarf ist selten über das Jahr konstant. Nach einem Krankenhausaufenthalt steigt er, in ruhigen Phasen fällt er. Weil die Zusammenstellung in der Regel monatlich anpassbar ist, lohnt sich ein kurzer Blick vor jeder Lieferung mehr als eine einmal festgelegte Standardbox, die dann Monat für Monat unverändert ankommt.
Ein Wechsel des Anbieters ist jederzeit möglich, weil der Anspruch der versicherten Person gehört. Auf vertragliche Kündigungsfristen ist trotzdem zu achten, wenn ein Liefervertrag besteht. Die Bewilligung der Pflegekasse bleibt vom Wechsel unberührt und muss nicht neu beantragt werden.
Für rechtliche Auseinandersetzungen vor dem Sozialgericht ist anwaltliche Hilfe der richtige Weg. Das Widerspruchsverfahren bei der Pflegekasse selbst ist dagegen kostenfrei und formlos möglich; dafür braucht es keinen Anwalt. Wer unsicher ist, ob ein Verfahren Aussicht hat, klärt das am besten zuerst mit der unabhängigen Beratung, bevor Kosten entstehen.
Zwischen Antrag und erster Lieferung liegen zwei Entscheidungen, die oft vermischt werden. Zuerst entscheidet die Pflegekasse über den Anspruch dem Grunde nach. Erst danach geht es um die konkrete Zusammenstellung, und die ist keine Frage des Bescheids, sondern des tatsächlichen Bedarfs. Wer diese beiden Schritte auseinanderhält, versteht auch, warum sich die Produktauswahl später jederzeit ändern lässt, ohne dass ein neuer Antrag nötig wäre.
Häufig wird der Anspruch erst entdeckt, wenn die Pflegesituation sich verschärft und jemand von außen dazukommt. Dann heißt es oft, das hätte man doch früher wissen müssen. Rückwirkend lässt sich daran nichts ändern, aber ab dem Monat der Antragstellung läuft die Versorgung, und der laufende Aufwand im Haushalt sinkt spürbar.
Für laufende Fälle gilt in der Sozialversicherung üblicherweise eine Uebergangsregelung, wenn sich Ansprüchen ändern. Wie sie aussähe, lässt sich vor einer Verabschiedung nicht sagen. Deshalb ist es sinnvoller, den bestehenden Anspruch zu nutzen, als auf eine künftige Regelung zu warten, deren Inhalt niemand kennt.
Viele Haushalte bestellen im ersten Monat zu viel und im zweiten zu wenig. Das ist normal und kein Grund zur Sorge, weil sich die Zusammenstellung anpassen lässt. Nach drei Monaten pendelt sich der Bedarf meist ein, und danach läuft die Lieferung ohne weitere Aufmerksamkeit. Genau dieser eingeschwungene Zustand ist das Ziel.
Für den Alltag heißt das: Zwei Anträge sind oft kein Zeichen von Bürokratie, sondern der schnellste Weg. Wer alles in ein Schreiben packt, zwingt die Kasse dazu, es intern aufzuteilen und weiterzuleiten. Wer von vornherein trennt, bekommt zwei Entscheidungen, die unabhängig voneinander laufen und sich nicht gegenseitig aufhalten.
Genauso wichtig wie die Frage, was dazugehört, ist die Frage, was nicht. Nicht erfasst sind kosmetische Pflegeprodukte, Nahrungsergänzung, Medikamente, Verbandmaterial für die Wundversorgung und alles, was der ärztlichen Behandlung dient. Dafür gibt es eigene Wege, teils über die Krankenkasse, teils gar nicht.
Gut zu wissen
Bei einer Ablehnung hilft ein Blick in den Bescheid: Oft wird nicht der Anspruch bestritten, sondern eine fehlende Angabe bemängelt.
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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.