Schuhe im Hilfsmittelverzeichnis (31)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 31Hilfsmittelnummer
- Ebene 1Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
In einem Satz
Für Schuhe ist die Krankenkasse zuständig. Die Position fällt unter § 33 SGB V und gehört damit ausdrücklich nicht zur monatlichen Pflegebox.
Die Kennung 31 steht für Schuhe. Diese Seite beschreibt, was in dieser Position zusammengefasst ist und was nicht.
Die Systematik dahinter
Die Nummer 31 liest sich von links nach rechts: 31 ist die Produktgruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 31 Schuhe. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Aerzten und Leistungserbringern. Es sagt, was ein Produkt ist, nicht wer es liefert.
Eine Ebene tiefer
Was neben Schuhe im Verzeichnis steht
Auf derselben Gliederungsebene wie Schuhe führt das Verzeichnis unter anderem:
07 Blindenhilfsmittel. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
08 Einlagen. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
09 Elektrostimulationsgeräte. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
10 Gehhilfen. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
11 Hilfsmittel gegen Dekubitus. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
12 Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
Direkt nachschlagen
- Blindenhilfsmittel (07)
- Einlagen (08)
- Elektrostimulationsgeräte (09)
- Gehhilfen (10)
- Hilfsmittel gegen Dekubitus (11)
- Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie (12)
Wichtige Abgrenzung
Wer den Antrag an die falsche Stelle richtet, verliert Zeit, aber nicht den Anspruch. Die Kasse leitet in der Regel weiter; schneller ist es, gleich richtig zu adressieren.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckNeben § 40 SGB XI spielt § 139 SGB V eine Rolle. Danach erstellt der GKV-Spitzenverband ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und führt das Pflegehilfsmittelverzeichnis als Anlage dazu. Erst dadurch ist eindeutig bestimmt, was überhaupt als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt.
Eine Grauzone bilden Produkte, die es in mehreren Ausführungen gibt. Eine saugende Bettschutzeinlage zum Einmalgebrauch ist erfasst, dieselbe Einlage als waschbare Variante ist eine andere Position. Wer unsicher ist, findet die Antwort an der Hilfsmittelnummer, nicht an der Produktbeschreibung des Anbieters.
Ein oft übersehener Punkt ist die Aufbewahrung. Verbrauchsmaterial nützt nur, wenn es dort liegt, wo gepflegt wird. Wer alles im Keller lagert, greift im Alltag doch wieder zur eigenen Packung aus dem Drogeriemarkt. Eine kleine Ablage in Reichweite des Betts ändert am Verbrauch mehr als jede Optimierung der Bestellung.
Nicht jeder Leistungserbringer führt jede Produktart. Wer ein bestimmtes Produkt braucht, sollte vorher prüfen, ob es im Sortiment ist, statt es später zu vermissen. Das ist kein rechtliches, sondern ein praktisches Kriterium, wirkt sich aber unmittelbar darauf aus, ob die Obergrenze sinnvoll genutzt werden kann.
Wenn mehrere Stellen widersprüchliche Auskünfte geben, hilft die Bitte um eine schriftliche Antwort. Das klärt die Sache meist von allein, weil schriftlich sorgfältiger formuliert wird. Es ist kein unfreundlicher Schritt, sondern der übliche Weg, wenn es auf eine verbindliche Aussage ankommt.
Manche Kassen bieten den Antrag inzwischen vollständig digital an, andere verlangen weiterhin eine Unterschrift auf Papier. Beides ist zuläßig. Wer es eilig hat, fragt am besten direkt nach dem schnellsten Weg, statt das Formular zu suchen. Ein Anruf klärt diese Frage in der Regel in wenigen Minuten.
Hinzu kommt, dass der Begriff selbst im Weg steht. Wer nach Pflegehilfsmitteln sucht, landet zwischen Pflegebetten, Rollatoren und Hausnotruf. Dass daneben eine eigene, kleine und völlig anders geregelte Kategorie existiert, die jeden Monat neu entsteht, erschließt sich aus dem Wort nicht. Erst der Zusatz zum Verbrauch macht den Unterschied sichtbar.
Zur Zukunft der Regelung kursieren derzeit viele Meldungen. Im Gespräch ist, den eigenständigen Anspruch in ein gemeinsames Entlastungsbudget zu überführen. Das ist bislang ein Entwurfsstand. Solange nichts beschlossen und in Kraft getreten ist, gilt die bestehende Regelung unverändert weiter.
Die Umstellung im Kopf fällt vielen schwerer als das Verfahren. Jahrelang wurde Verbrauchsmaterial nebenbei im Supermarkt gekauft, ohne darüber nachzudenken. Dass dafür ein eigener Anspruch existiert, der monatlich neu entsteht, ändert die Gewohnheit nicht sofort. Nach zwei, drei Lieferungen stellt sich die neue Routine aber meist von allein ein.
Eine häufige Verwechslung betrifft Inkontinenzmaterial. Vorlagen und Pants wirken wie Verbrauchsmaterial und sind es im Alltag auch, rechtlich sind sie aber Hilfsmittel der Krankenversicherung. Sie zählen deshalb nicht zu den 42 Euro und werden auch nicht darauf angerechnet. Wer beides braucht, stellt zwei getrennte Anträge an zwei verschiedene Stellen.
Nicht erfasst sind außerdem Geräte, die dauerhaft bleiben. Ein Toilettenstuhl, ein Badewannenlift oder ein Pflegebett sind technische Hilfen und werden gesondert beantragt. Dass sie ebenfalls unter den Oberbegriff Pflegehilfsmittel fallen, macht sie nicht zu Verbrauchsmaterial im Sinne der Monatsobergrenze.
Gut zu wissen
Es lohnt sich, den tatsächlichen Verbrauch zwei Wochen lang mitzuschreiben. Die meisten Zusammenstellungen enthalten zu viele Handschuhe und zu wenig Flächendesinfektion.
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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.