Pflegebox bei der BARMER: Anspruch, Inhalt und Ablauf
Was Versicherte der BARMER zur monatlichen Pflegebox wissen müssen.
- 42 Euromonatliche Obergrenze
- ab Grad 1Anspruch besteht
- PflegeboxThema
- 54Hilfsmittelnummer
Direkt beantwortet
Versicherte der BARMER mit mindestens Pflegegrad 1 und häuslicher Versorgung bekommen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt. Die gesetzliche Obergrenze liegt bei 42 Euro monatlich.
Diese Seite fasst zusammen, was Versicherte der BARMER zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch wissen müssen: Anspruch, Betrag, Antrag und die Stellen, die verbindlich entscheiden.
Was enthalten ist
- Die Pflegebox ist kein eigenes Produkt der Kasse, sondern die praktische Form, in der der Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI eingelöst wird.
- Zusammengestellt wird die Box aus Produktarten der Produktgruppe 54 des Hilfsmittelverzeichnisses.
- Die Pflegekasse trägt die Aufwendungen bis zu 42 Euro im Monat. Was darüber hinausgeht, ist privat zu zahlen.
- Die Zusammenstellung lässt sich in der Regel monatlich ändern, wenn sich der Bedarf ändert.
Im Hilfsmittelverzeichnis nachschlagen
Vom Antrag bis zur Lieferung
Für den Antrag braucht die Pflegekasse in der Regel drei Angaben: wer gepflegt wird, wer pflegt und wo gepflegt wird. Der Pflegegrad liegt ihr bereits vor.
- Pflegegrad (liegt der Pflegekasse bereits vor)
- Angabe, wer pflegt und wo gepflegt wird
- Unterschrift auf dem Antrag auf Kostenübernahme
Den Antrag kannst du selbst bei deiner Pflegekasse stellen. Du kannst die Abwicklung auch abgeben: Produkte auswählen, Daten eintragen, einmal unterschreiben, den Rest übernehmen wir.
Verbrauchsmaterial abrufen
Zusammenstellen dauert wenige Minuten. Bis zur gesetzlichen Obergrenze von 42 Euro monatlich trägt die Pflegekasse die Aufwendungen.
Pflegebox zusammenstellenDie Pflegekasse trägt die Aufwendungen bis 42 Euro im Monat. Ueber eine Bewilligung entscheidet ausschließlich deine Pflegekasse.
Der Betrag und seine Grenzen
Der Betrag ist eine Monatsobergrenze, kein Jahresbudget. Wer drei Monate nichts bestellt, hat danach nicht das Dreifache zur Verfügung.
Statt einer Auszahlung sieht das Gesetz Sachleistung vor, alternativ Kostenerstattung gegen Beleg. Beides deckelt sich bei derselben Obergrenze.
| Anspruch ab | Pflegegrad 1 |
|---|---|
| Kassenart | keine Angabe in der Quelle |
| Zusatzbeitrag | 3,29 % |
| Rechtsgrundlage | Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) |
| Monatliche Obergrenze | 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI) |
Was hier nicht dazugehört
Auch innerhalb der Pflegeversicherung gibt es Abstufungen, die leicht übersehen werden. Die Produktgruppen 50 bis 52 enthalten Pflegehilfsmittel, die nicht verbraucht werden und deshalb nicht unter die Monatsobergrenze fallen. Nur die Gruppe 54 ist die Gruppe, um die es bei der monatlichen Zusammenstellung geht.
Nicht Teil des Anspruchs sind Transport- oder Versandkosten als eigene Position. Sie sind in der Regel in der Leistung enthalten. Wer eine gesonderte Rechnung für Versand erhält, sollte nachfragen, worauf sie beruht, denn innerhalb der Obergrenze soll kein Eigenanteil entstehen.
Viele Haushalte bestellen im ersten Monat zu viel und im zweiten zu wenig. Das ist normal und kein Grund zur Sorge, weil sich die Zusammenstellung anpassen lässt. Nach drei Monaten pendelt sich der Bedarf meist ein, und danach läuft die Lieferung ohne weitere Aufmerksamkeit. Genau dieser eingeschwungene Zustand ist das Ziel.
Auffällig ist, wie oft der Anspruch bei Pflegegrad 1 übersehen wird. Dort gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung, und daraus schließen viele Haushalte, es stehe ihnen überhaupt nichts zu. Das ist der teuerste Fehlschluss in diesem Bereich, denn ausgerechnet der Anspruch auf Verbrauchsmaterial ist bei Pflegegrad 1 genauso hoch wie bei Pflegegrad 5.
Der häufigste vermeidbare Fehler im Antrag ist die Vermischung mehrerer Leistungen. Wer im selben Schreiben Inkontinenzmaterial, einen Badewannenlift und Verbrauchsmaterial beantragt, sorgt dafür, dass drei verschiedene Stellen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zuständig sind. Getrennte Anträge sind hier schneller, auch wenn es zunächst nach mehr Aufwand aussieht. Jeder Antrag geht dann direkt an die Stelle, die ihn auch entscheiden kann.
Aus Sicht der Kasse handelt es sich um eine laufende Leistung, nicht um eine einmalige Bewilligung. Deshalb gibt es keinen neuen Bescheid für jeden Monat und keine erneute Prüfung bei jeder Lieferung. Erst wenn sich etwas Grundlegendes ändert, etwa der Pflegeort, wird der Fall erneut betrachtet. Diese Konstruktion macht den Anspruch im Alltag unauffällig, aber auch leicht zu vergessen.
Die Leistung ist als Sachleistung ausgestaltet. Das heißt, die Kasse beschafft sie und rechnet mit dem Leistungserbringer ab, statt Geld an Versicherte auszuzahlen. Dieses Prinzip zieht sich durch die gesamte Sozialversicherung und ist kein Sonderfall dieser Vorschrift.
Für rechtliche Auseinandersetzungen vor dem Sozialgericht ist anwaltliche Hilfe der richtige Weg. Das Widerspruchsverfahren bei der Pflegekasse selbst ist dagegen kostenfrei und formlos möglich; dafür braucht es keinen Anwalt. Wer unsicher ist, ob ein Verfahren Aussicht hat, klärt das am besten zuerst mit der unabhängigen Beratung, bevor Kosten entstehen.
Bevor du loslegst
Ändert sich der Bedarf, muss die Zusammenstellung geändert werden, nicht der Antrag. Beides wird oft verwechselt.
Was oft gefragt wird
Wie lange dauert die Bearbeitung bei der BARMER?
Gibt es eine Zuzahlung wie bei Medikamenten?
Muss ich den Antrag bei der BARMER jedes Jahr neu stellen?
Gilt der Anspruch auch im Pflegeheim?
Brauche ich mindestens Pflegegrad 2?
Amtliche Quelle
Weiter zur Kasse
Der häufigste Fehler ist nicht der falsche Antrag, sondern der nicht gestellte. Der Anspruch entsteht nicht von selbst.
Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.