Einmalhandschuhe über die Handelskrankenkasse (hkk) abrechnen

Einmalhandschuhe und Fingerlinge für Versicherte der Handelskrankenkasse (hkk).

In einem Satz

Kurz: Anspruch ab Pflegegrad 1, häusliche Pflege vorausgesetzt, bis zu 42 Euro monatlich zulasten der Pflegekasse der Handelskrankenkasse (hkk). Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern in Sachleistung umgesetzt.

Wer zum ersten Mal einen Antrag bei der Handelskrankenkasse (hkk) stellt, unterschätzt meist, wie wenig davon tatsächlich Papierarbeit ist. Diese Seite beschreibt den Weg Schritt für Schritt.

Was enthalten ist

Im Hilfsmittelverzeichnis nachschlagen

Vom Antrag bis zur Lieferung

Die Bewilligung erfolgt schriftlich. Wird abgelehnt, steht der Widerspruch offen, in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids.

Es gibt zwei Wege: selbst bei der Pflegekasse beantragen oder die Abwicklung abgeben. Beim zweiten Weg wählst du die Produkte, unterschreibst einmal und musst dich um nichts weiter kümmern.

Pflegebox zusammenstellen

Produkte auswählen, Daten eintragen, einmal unterschreiben. Solange die Zusammenstellung 42 Euro im Monat nicht überschreitet, zahlst du nichts.

Pflegebox zusammenstellen

Abgerechnet wird direkt mit der Pflegekasse, bis 42 Euro im Monat. Eine Zusage zur Bewilligung können wir nicht geben.

Der Betrag und seine Grenzen

Der Anspruch entsteht monatlich neu und verfällt am Monatsende. Nicht genutzte Beträge lassen sich nicht ansparen und nicht ins nächste Jahr übertragen.

Statt einer Auszahlung sieht das Gesetz Sachleistung vor, alternativ Kostenerstattung gegen Beleg. Beides deckelt sich bei derselben Obergrenze.

Uebersicht 2026
Geöffnet inbundesweit
Kassenartkeine Angabe in der Quelle
Anspruch abPflegegrad 1
Uebertrag in den Folgemonatnicht möglich
RechtsgrundlageElftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Wichtige Abgrenzung

Die Grenze zwischen den Sozialgesetzbüchern ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, welche Stelle prüft, welche Voraussetzungen gelten und ob eine Zuzahlung anfällt. Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch fällt keine Zuzahlung an, solange die Monatsobergrenze eingehalten wird. Bei Hilfsmitteln nach § 33 SGB V kann das anders sein.

Ausdrücklich nicht erfasst sind Leistungen für die Pflegeperson selbst, etwa Kurse oder Entlastungsangebote. Dafür gibt es eigene Regelungen im Elften Buch. Sie bestehen neben diesem Anspruch und werden nicht auf die Monatsobergrenze angerechnet.

Ein praktischer Punkt ist die Größe bei Handschuhen. Wird die Pflege von mehreren Personen übernommen, passt selten eine Größe für alle. Zwei Größen nebeneinander sind meist die bessere Lösung als eine mittlere, weil zu große Handschuhe rutschen und zu kleine reißen. Beides führt dazu, dass mehr verbraucht wird als nötig.

Hinzu kommt, dass der Begriff selbst im Weg steht. Wer nach Pflegehilfsmitteln sucht, landet zwischen Pflegebetten, Rollatoren und Hausnotruf. Dass daneben eine eigene, kleine und völlig anders geregelte Kategorie existiert, die jeden Monat neu entsteht, erschließt sich aus dem Wort nicht. Erst der Zusatz zum Verbrauch macht den Unterschied sichtbar.

Manche Kassen bieten den Antrag inzwischen vollständig digital an, andere verlangen weiterhin eine Unterschrift auf Papier. Beides ist zuläßig. Wer es eilig hat, fragt am besten direkt nach dem schnellsten Weg, statt das Formular zu suchen. Ein Anruf klärt diese Frage in der Regel in wenigen Minuten.

Belege sollten so aufbewahrt werden, dass sie zuordenbar bleiben. Ein Kassenbon verblasst, ein Foto davon nicht. Wer den Weg über die Kostenerstattung wählt, legt sich am besten einen Ordner oder einen Ordner im Telefon an und fotografiert jeden Beleg am Tag des Kaufs. Das klingt übertrieben, erspart aber die Diskussion darüber, ob ein unleserlicher Bon noch anerkannt wird.

Änderungen des Betrags erfolgen durch Gesetzesänderung, nicht durch Verwaltungsentscheidung. Deshalb gilt der jeweils aktuelle Betrag bundesweit ab einem festen Stichtag für alle Kassen gleichzeitig. Es gibt keine Uebergangsfristen zwischen einzelnen Kassen und keine regionalen Unterschiede.

Bei einem ablehnenden Bescheid hilft es, zuerst die Begründung zu lesen und danach zu entscheiden. Sehr oft wird nicht der Anspruch bestritten, sondern eine Angabe fehlt oder wurde missverstanden. In diesem Fall genügt eine Ergänzung, und es braucht keinen Streit. Erst wenn die Kasse den Anspruch dem Grunde nach ablehnt, wird der Widerspruch zum eigentlichen Mittel, und dann sollte er begründet werden.

Gut zu wissen

Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Haushalt. Werden zwei Personen zu Hause gepflegt, besteht der Anspruch zweimal.

Was oft gefragt wird

Wie lange dauert die Bearbeitung bei der Handelskrankenkasse (hkk)?
Dazu machen wir bewusst keine Angabe, weil uns dafür keine belastbaren Zahlen der Kasse vorliegen. Die Pflegekasse nennt dir auf Nachfrage den aktuellen Stand.
Zählt die Pflege durch Angehörige?
Ja. Es kommt nicht darauf an, wer pflegt. Angehörige, Bekannte, Nachbarn oder ein ambulanter Pflegedienst sind gleichermaßen möglich.
Brauche ich ein ärztliches Rezept?
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist in der Regel kein ärztliches Rezept nötig. Maßgeblich ist der Pflegegrad und die häusliche Pflege.
Was ist, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen den Bescheid ist der Widerspruch möglich, in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang. Der Widerspruch sollte begründet werden.
Muss ich den Antrag bei der Handelskrankenkasse (hkk) jedes Jahr neu stellen?
In der Regel nicht. Eine einmal erteilte Bewilligung läuft fort. Ändert sich die Pflegesituation, ist die Pflegekasse zu informieren.

Weiter zur Kasse

Wer unsicher ist, fragt am besten direkt bei der zuständigen Stelle nach. Der Anruf dauert weniger lang als die Suche nach der passenden Formulierung im Netz.

Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.