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Schutzbekleidung in der Pflege: Was die Pflegekasse bezahlt (54.99.01)

Mit Schutzbekleidung meint das Hilfsmittelverzeichnis keine Berufskleidung, sondern sechs klar benannte Verbrauchsprodukte für die Pflege zu Hause. Hier steht, welche das sind, worin sich Maske und FFP2 unterscheiden, wann eine Schürze wiederverwendbar sein darf und wer in der Pflege wofür zahlt.

  • Quellen geprüft:
  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 9 Min. Lesezeit

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54.99.01Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Schutzbekleidung
Produktgruppe
54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Kostenträger
Pflegekasse (SGB XI)
Teil der 42 Euro
ja, Produktgruppe 54

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter 54.99.01 führt das Verzeichnis sechs Produktarten: Fingerlinge, Einmalhandschuhe, medizinische Gesichtsmasken, Schutzschürzen, Schutzservietten und FFP2-Masken. Kittel, Overalls, Hauben oder Schutzbrillen stehen dort nicht.
  • Die Pflegekasse zahlt sie als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI), ohne Zuzahlung und ohne ärztliche Verordnung. Das Verzeichnis nennt als Anwendungsfall die häusliche Laienpflege.
  • FFP2-Masken sind laut Verzeichnis dann indiziert, wenn medizinische Gesichtsmasken keinen ausreichenden Schutz bieten. Schutzschürzen sind einmalig oder wiederverwendbar (dann mindestens bei 90 Grad waschbar); FFP2-Masken dürfen kein Ausatemventil haben (Fortschreibung vom 19.03.2025).
  • Beschäftigte in Pflegediensten und Einrichtungen sind ein anderer Fall: Dort stellt der Arbeitgeber die persönliche Schutzausrüstung (PSA-Benutzungsverordnung).

Ab Pflegegrad 1 trägt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat.

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Inhalt dieser Seite12 Abschnitte
  1. Sechs Produktarten: was „Schutzbekleidung“ im Verzeichnis ist
  2. Medizinische Maske oder FFP2: was das Verzeichnis unterscheidet
  3. Mindestanforderungen: was ein Produkt für die Aufnahme erfüllen muss
  4. Schutzschürzen: einmalig oder wiederverwendbar
  5. Wer zahlt: Pflegekasse, Arbeitgeber oder Krankenkasse
  6. Was nicht zu 54.99.01 gehört
  7. Wo diese Position steht
  8. Produktarten in dieser Position
  9. Wichtige Abgrenzung
  10. Häufige Fragen
  11. Mehr zum Thema
  12. Weiterlesen

Sechs Produktarten: was „Schutzbekleidung“ im Verzeichnis ist

Das Verzeichnis versteht unter Schutzbekleidung Verbrauchsprodukte, die Pflegeperson oder pflegebedürftige Person in der Pflegesituation schützen. Die Untergruppe 54.99.01 kennt genau sechs Produktarten. Eine Kopfbedeckung, ein Kittel oder ein Einweg-Overall ist keine eigene Produktart, auch wenn Anbieter solche Artikel unter „Schutzkleidung“ führen.

Die Beschreibungen stammen aus den Produktarten des Verzeichnisses. Hersteller oder Markennamen spielen dafür keine Rolle: Zu jeder Art gibt es eine Abrechnungsposition (Hersteller „Vertragspartner nach § 127 SGB V“), nur für Schutzschürzen sind es zwei.

Quelle: Produktarten 54.99.01.0 bis .5 des Hilfsmittelverzeichnisses, GKV-Spitzenverband, Abruf 09.10.2026
Nr.ProduktartBeschreibung laut VerzeichnisSchutz für
54.99.01.0FingerlingeSchutzüberzüge für einzelne Finger, elastisch, frei von allergenem Latex, unsteril, einmaligPflegeperson, zusätzlich zu Handschuhen
54.99.01.1EinmalhandschuheHygiene-Schutzhandschuhe, unsterilPflegeperson
54.99.01.2Medizinische GesichtsmaskenVlies oder Zellstoff, nachformbare Nasenspange, BänderPflegeperson und pflegebedürftige Person
54.99.01.3Schutzschürzenfeuchtigkeitsundurchlässige, abwaschbare Folie, einmalig oder mehrfach je nach HerstellerPflegeperson
54.99.01.4Schutzservietten, Einmalgebrauchfeuchtigkeitsundurchlässig, Kopföffnung oder Bänder, teils mit AuffangtascheKleidung der pflegebedürftigen Person
54.99.01.5FFP2- oder vergleichbare Maskenenganliegend, Filtermedium, elastische BänderEigen- und Fremdschutz
Schutzbekleidung in der Pflege: sechs Produktarten der Position 54.99.01, bezahlt von der Pflegekasse bis 42 Euro im Monat bei Pflege zu Hause, bei Beschäftigten stellt der Arbeitgeber die Schutzausrüstung.
Schutzbekleidung: sechs Produktarten und wer zahlt
Inhalt der Grafik als Text

Pflege zu Hause durch Angehörige: Die Pflegekasse zahlt Fingerlinge, Einmalhandschuhe, medizinische Gesichtsmasken, Schutzschürzen, Schutzservietten und FFP2-Masken im Rahmen von bis zu 42 Euro im Monat.

Beschäftigte in Pflegediensten und Einrichtungen: Der Arbeitgeber stellt die persönliche Schutzausrüstung bereit (§ 2 PSA-Benutzungsverordnung).

Medizinische Maske oder FFP2: was das Verzeichnis unterscheidet

Das Verzeichnis führt beide Masken als eigene Produktarten. Die medizinische Gesichtsmaske schützt nach der Indikation die gesunde Person in der Pflegesituation zwischen Pflegeperson und pflegebedürftiger Person, wenn von einer der beiden eine gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Sie bietet Schutz vor ausgeatmeten Tröpfchen, im geringen Maß auch vor Aerosolen, und vor Erregerübertragung durch direkten Kontakt.

Die FFP2-Maske schützt laut Beschreibung gegen gesundheitsgefährdende Partikel, Tröpfchen und Aerosole und dient Eigen- und Fremdschutz. Sie ist indiziert, wenn medizinische Gesichtsmasken keinen ausreichenden Schutz bieten. Welche der beiden im Einzelfall gebraucht wird, entscheiden Sie mit der behandelnden Ärztin, dem Pflegedienst oder der Pflegeberatung; das Verzeichnis legt das nicht fest.

Quelle: Produktarten 54.99.01.2 und .5 des Hilfsmittelverzeichnisses, Abruf 09.10.2026
MerkmalMedizinische Gesichtsmaske (.2)FFP2-Maske (.5)
Sitzlose, Nasenspange und Bänderenganliegend
SchutzTröpfchen, geringfügig Aerosole, KontaktPartikel, Tröpfchen, Aerosole
WannGefährdung durch eine der beiden Personenwenn die medizinische Maske nicht ausreicht
Wer geschützt wirdbeide PersonenPflegeperson und pflegebedürftige Person
  • Die Pflegekasse zählt Masken zum Monatsbetrag von 42 Euro, eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig.
  • Produkte zu Masken und Schürzen finden Sie unter Medizinischer Mundschutz und FFP2-Maske.

Mindestanforderungen: was ein Produkt für die Aufnahme erfüllen muss

Die Fortschreibung der Produktgruppe 54 vom 19.03.2025 legt für Schutzbekleidung Mindestwerte fest. Gemeinsam gilt: Einmalprodukte wie Fingerlinge, Handschuhe, Masken und Schürzen müssen hygienisch verpackt angeboten werden, die Gebrauchsinformation muss die Indikation nennen. Dazu kommen Anforderungen je Produktart, die Sie beim Vergleich von Angeboten selbst nachprüfen können.

Quelle: Fortschreibung Produktgruppe 54 vom 19.03.2025, Abschnitt 3 (GKV-Spitzenverband, Abruf 09.10.2026); für medizinische Gesichtsmasken nennt der Abschnitt keine zusätzlichen Mindestwerte
ProduktartMindestanforderung laut Verzeichnis
Fingerlinge (.0)unsteril, elastisch, für Latexallergiker frei von allergenem Latex
Einmalhandschuhe (.1)unsteril, mit Größen versehen
Schutzschürzen (.3)abwaschbar, feuchtigkeitsabweisend, Bänder oder Ösen, mindestens 0,2 mm stark; wiederverwendbar zusätzlich bei mindestens 90 Grad waschbar
Schutzservietten (.4)flüssigkeitsundurchlässig, Kopföffnung oder Binden, mindestens 35 × 65 cm, mit Größen versehen
FFP2-Masken (.5)formschlüssige dichte Anlage, ohne Ausatemventil, elastische Bänder, DIN EN 149:2001+A1:2009, Filtration mindestens FFP2

Schutzschürzen: einmalig oder wiederverwendbar

Schutzschürzen bestehen nach dem Verzeichnis aus feuchtigkeitsundurchlässigem, abwaschbarem Folienmaterial und dienen dem Schutz der Pflegeperson. Je nach Herstellervorgabe sind sie einmalig oder mehrfach bei denselben Pflegebedürftigen verwendbar. Die Gruppendefinition ergänzt: Wiederverwendbare Schutzschürzen sind mehrfach für dieselben Pflegebedürftigen einsetzbar, Reinigung und Desinfektion richten sich nach den Herstellervorgaben.

Das Verzeichnis führt dafür zwei Abrechnungspositionen: 54.99.01.3001 für Schutzschürzen zum Einmalgebrauch und 54.99.01.3002 für wiederverwendbare Schutzschürzen. Beide fallen unter die 42 Euro. Die Anforderungen für die Aufnahme ins Verzeichnis sind für beide Varianten gleich: abwaschbar, feuchtigkeitsabweisend, Befestigung mit Bändern oder Ösen, Material mindestens 0,2 Millimeter stark. Wiederverwendbare Schürzen müssen zusätzlich bei mindestens 90 Grad Celsius waschbar sein und die Zahl der möglichen Waschgänge sowie Desinfektionshinweise angeben. Wie oft eine Schürze eingesetzt werden darf, steht in der Gebrauchsanweisung des jeweiligen Produkts. Die Produktseiten Schutzschürzen und Waschbare Schutzschürze zeigen beide Varianten.

Wer zahlt: Pflegekasse, Arbeitgeber oder Krankenkasse

Für die Pflege zu Hause stellt das Verzeichnis ausdrücklich fest: Fingerlinge, Einmalhandschuhe und Schutzschürzen sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, können aber für Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich im Rahmen der Laienpflege gepflegt werden, zulasten der Pflegeversicherung abgegeben werden. Sie sind Pflegehilfsmittel, wenn sie zur Pflege Pflegebedürftiger oder zum Schutz der Pflegepersonen eingesetzt werden.

Beschäftigte sind rechtlich ein anderer Fall. Die PSA-Benutzungsverordnung regelt, dass der Arbeitgeber nur geeignete persönliche Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen darf (§ 2 Abs. 1 PSA-BV). Sie gilt für die Bereitstellung durch Arbeitgeber und die Benutzung durch Beschäftigte bei der Arbeit (§ 1 Abs. 1). Für Angehörige, die zu Hause pflegen, ist sie nicht gedacht: Hier zahlt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 2 SGB XI.

Quelle: Produktgruppe 54 und 19, § 40 SGB XI, § 33 SGB V, PSA-BV, ArbSchG (Abruf 09.10.2026)
SituationZuständigGrundlage
Angehörige pflegen zu Hause (Laienpflege)Pflegekasse, bis 42 Euro im Monat§ 40 Abs. 2 SGB XI, Produktgruppe 54
Beschäftigte im Pflegedienst oder in der EinrichtungArbeitgeber stellt Schutzausrüstung§ 3 ArbSchG, § 2 PSA-BV
Einmalhandschuhe bei Katheterisieren, Absaugen, DarmlähmungKrankenkasse (Position 19.99.01)§ 33 SGB V, siehe Einmalhandschuhe

Was nicht zu 54.99.01 gehört

Nicht in dieser Untergruppe stehen Desinfektionsmittel (54.99.02), Bettschutzeinlagen (54.45.01) und waschbare technische Pflegehilfsmittel. Auch Hautpflege oder Waschlotionen sind keine Produktarten der Gruppe 54. Berufskleidung für Pflegepersonal, Arbeitsschuhe und Dienstkleidung regelt das Arbeitsrecht, nicht das Pflegehilfsmittelverzeichnis.

Wo diese Position steht

Die Nummer 54.99.01 liest sich von links nach rechts: 54 ist die Produktgruppe, 99 der Anwendungsort, 01 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 54.99.01
54.99.01.0Fingerlinge
54.99.01.1Einmalhandschuhe
54.99.01.2Medizinische Gesichtsmasken
54.99.01.3Schutzschürzen
54.99.01.4Schutzservietten zum Einmalgebrauch
54.99.01.5Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken)

Wichtige Abgrenzung

Technische Pflegehilfsmittel stehen in anderen Gruppen und werden vorrangig leihweise überlassen. Verbrauchsmaterial kann das nicht, deshalb die eigene Regel.

Der Anspruch entsteht monatlich neu und verfällt am Monatsende. Nicht genutzte Beträge lassen sich nicht ansparen und nicht ins nächste Jahr übertragen.

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Produkte auswählen, Daten eintragen, einmal unterschreiben. Solange die Zusammenstellung 42 Euro im Monat nicht überschreitet, zahlen Sie nichts.

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Abgerechnet wird direkt mit der Pflegekasse, bis 42 Euro im Monat. Eine Zusage zur Bewilligung können wir nicht geben.

Häufige Fragen

Was gehört zur Schutzkleidung in der Pflege?

Im Hilfsmittelverzeichnis sind es sechs Produktarten: Fingerlinge, Einmalhandschuhe, medizinische Gesichtsmasken, Schutzschürzen, Schutzservietten und FFP2-Masken. Kittel, Overalls oder Hauben führt die Untergruppe 54.99.01 nicht.

Zahlt die Pflegekasse Schutzbekleidung?

Ja, bei Pflege zu Hause im Rahmen der Laienpflege. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel trägt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Eine Zuzahlung und eine ärztliche Verordnung entfallen.

Was ist der Unterschied zwischen medizinischer Maske und FFP2-Maske?

Nach dem Verzeichnis schützt die medizinische Maske vor Tröpfchen und im geringen Maß vor Aerosolen. FFP2 sitzt enganliegend, schützt gegen Partikel, Tröpfchen und Aerosole und ist indiziert, wenn medizinische Masken nicht ausreichen.

Dürfen Schutzschürzen mehrfach verwendet werden?

Ja, wenn der Hersteller das vorsieht. Wiederverwendbare Schutzschürzen sind laut Gruppendefinition mehrfach für dieselben Pflegebedürftigen einsetzbar, Reinigung und Desinfektion richten sich nach den Herstellervorgaben.

Wer zahlt Schutzausrüstung für Beschäftigte in der Pflege?

Der Arbeitgeber. Die PSA-Benutzungsverordnung erlaubt ihm nur, geeignete persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und den Beschäftigten bereitzustellen (§ 2 Abs. 1). Für Angehörige in der häuslichen Pflege ist die Pflegekasse zuständig.

Welche Anforderungen gelten für Schutzschürzen und FFP2-Masken?

Schutzschürzen müssen abwaschbar, feuchtigkeitsabweisend und mindestens 0,2 Millimeter stark sein, wiederverwendbare zusätzlich bei mindestens 90 Grad waschbar. FFP2-Masken brauchen eine dichte Anlage, dürfen kein Ausatemventil haben und müssen DIN EN 149:2001+A1:2009 erfüllen.

Brauche ich ein Rezept für Schutzbekleidung?

Nein. Laut Gruppendefinition ist für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel keine ärztliche Verordnung erforderlich. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad.

Amtliche Quelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 40 Abs. 2 SGB XI
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  4. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  5. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Abruf 09.10.2026)
  6. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 54.99.01.2 Medizinische Gesichtsmasken (Abruf 09.10.2026)
  7. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 54.99.01.3 Schutzschürzen (Abruf 09.10.2026)
  8. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 54.99.01.5 Partikelfiltrierende Halbmasken (Abruf 09.10.2026)
  9. GKV-Spitzenverband: Fortschreibung der Produktgruppe 54 vom 19.03.2025, Bekanntmachung (PDF, Abruf 09.10.2026)
  10. § 1 und § 2 PSA-Benutzungsverordnung (Bereitstellung und Benutzung)
  11. § 3 Arbeitsschutzgesetz (Grundpflichten des Arbeitgebers)

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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.

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Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

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