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Badeliege und Badewanneneinsatz: Kasse, Zuzahlung und Indikation

Unter „Badewanneneinsätze“ führt das Hilfsmittelverzeichnis genau eine Produktart: die Badeliege. Was sie leistet, wann die Kasse sie zahlt und was Sie bei Wannenverkürzern oder „Wanne in Wanne“ beachten müssen, steht hier.

  • Quellen geprüft:
  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 8 Min. Lesezeit

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04.40.04Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Badewanneneinsätze
Produktgruppe
04 Bade- und Duschhilfen
Kostenträger
Kranken- oder Pflegekasse (doppelfunktional, Antrag bei einer der beiden genügt)
Teil der 42 Euro
nein

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Untergruppe 04.40.04 „Badewanneneinsätze“ enthält nur eine Produktart, 04.40.04.0 Badeliegen. Sie werden in die Wanne eingesetzt und stützen Rumpf, Kopf und Beine, die Rückenlehne und das Beinteil sind meist winkelverstellbar.
  • Vorgesehen sind Badeliegen, wenn Sitzen und Liegen in der Badewanne nicht möglich sind, etwa bei stark eingeschränkter Beinfunktion, Schädigung des Nervensystems oder fehlender Rumpfkontrolle.
  • Die Badeliege ist ein doppelfunktionales Hilfsmittel. Kranken- oder Pflegekasse kann sie bewilligen, je nachdem, wo Sie den Antrag stellen. Sie zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
  • Wannenverkürzer, Rückenstützen aus dem Handel und „Wanne in Wanne“ sind in 04.40.04 nicht beschrieben. Fragen Sie bei diesen Produkten Ihre Kasse nach einer Hilfsmittelnummer.
Inhalt dieser Seite11 Abschnitte
  1. Badeliege oder Badewanneneinsatz: was das Verzeichnis beschreibt
  2. Wer bekommt eine Badeliege? Die Indikation
  3. Krankenkasse oder Pflegekasse: bei welcher Kasse Sie den Antrag stellen
  4. Was nicht bezahlt wird: Wannenverkürzer, „Wanne in Wanne“ und Zubehör
  5. Antrag und Versorgung: vier Schritte bis zur Badeliege
  6. Einordnung im Verzeichnis
  7. Produktarten in dieser Position
  8. Wichtige Abgrenzung
  9. Häufige Fragen
  10. Mehr zum Thema
  11. Weiterlesen

Badeliege oder Badewanneneinsatz: was das Verzeichnis beschreibt

Im Handel meint „Badewanneneinsatz“ sehr Unterschiedliches: Liegen, Rückenstützen, Fußstützen als Wannenverkürzer, Babywannen und sogar Acrylwannen für den Umbau. Das Hilfsmittelverzeichnis ist enger. In der Untergruppe 04.40.04 beschreibt es eine einzige Produktart, 04.40.04.0 Badeliegen. Laut Verzeichnis bestehen sie meist aus einem umlaufenden Rohrrahmen mit wasserdurchlässigem Netzbezug. Die Auflagefläche stützt Rumpf, Kopf und Beine. Rückenlehne und Beinteil sind in der Regel winkelverstellbar, Fixier- und Sicherungsgurte gehören zum Produkt.

Die Schnittstelle des Verzeichnisses führt unter 04.40.04.0 am 09.10.2026 zehn nummerierte Einträge, davon einen als „nicht besetzt“. Das ist unsere Auszählung und sagt nichts über die Lieferbarkeit einzelner Modelle.

Quelle: Definition der Produktgruppe 04 und Untergruppe 04.40.04, Hilfsmittelverzeichnis, Abruf 09.10.2026
Begriff im HandelEinordnungWo Sie weiterlesen
Badeliege, BadewannenliegeProduktart 04.40.04.0, Hilfsmitteldiese Seite
Badewannensitz, BadewannenbrettUntergruppe 04.40.02: wird eingehängt oder aufgelegt und senkt die zu überwindende HöheBadewannensitze (04.40.02)
BadewannenlifterUntergruppe 04.40.01: senkt von Wannenrand zum Wannenboden; individuell angepasste oder fest eingebaute Lifter sind ausgeschlossenBadewannenlifter (04.40.01)
DuschliegeProduktart 04.40.03.3, wird auf die Wanne aufgelegt oder an der Wand befestigtDuschhilfen (04.40.03)
Wannenverkürzer, Fußstütze, Rückenkissenin 04.40.04 nicht beschrieben; Kasse nach Nummer fragenAbschnitt „Was nicht bezahlt wird“
Wanne in Wanne (Acryleinsatz)Umbau der Wanne, kein Hilfsmittel dieser UntergruppeAbschnitt „Was nicht bezahlt wird“
BabywanneneinsatzBabyartikel zum Baden von Säuglingen, erfüllt die Indikation von 04.40.04 nicht–
Begriffe rund um den Badewanneneinsatz: Nur die Badeliege ist in der Untergruppe 04.40.04 des Hilfsmittelverzeichnisses beschrieben; Badewannensitz, Badewannenlifter und Duschliege haben eigene Nummern, Wanne in Wanne ist ein Umbau.
Badewanneneinsatz: Was das Hilfsmittelverzeichnis darunter versteht
Inhalt der Grafik als Text

In 04.40.04 ist nur die Produktart 04.40.04.0 Badeliegen beschrieben.

Badewannensitze stehen unter 04.40.02, Badewannenlifter unter 04.40.01, Duschliegen unter 04.40.03.3. Wannen, die in die vorhandene Wanne eingesetzt werden, sind ein Umbau und kein Hilfsmittel dieser Untergruppe.

Wer bekommt eine Badeliege? Die Indikation

Das Verzeichnis nennt für die Badeliege einen engen Anwendungsfall: Sie soll die Körperhygiene sichern und das Baden ermöglichen, wenn Versicherte in der Badewanne weder sitzen noch liegen können. Eine Altersgrenze führt die Produktartbeschreibung nicht auf; entscheidend ist die Einschränkung, nicht das Alter. Handelsübliche Wanneneinsätze für Säuglinge dienen dem Baden gesunder Babys und erfüllen die Indikation nicht.

Eine der drei Ursachen genügt als Grundlage, Voraussetzung ist jeweils: Sitzen und Liegen in der Badewanne sind nicht möglich
UrsacheBeschreibung im Verzeichnis
Untere ExtremitätFunktion mit erheblich eingeschränkter oder aufgehobener Beweglichkeit oder Muskelkraft
NervensystemSchädigung des Nervensystems oder neuromuskuloskelettaler Funktionen
Rumpf und KörperBewegungsmuster mit erheblich eingeschränkter oder aufgehobener Rumpf- beziehungsweise Körperkontrolle

Krankenkasse oder Pflegekasse: bei welcher Kasse Sie den Antrag stellen

Die Untergruppe 04.40.04 steht in Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln (RidoHiMi, Fassung 24.06.2020). Die Krankenkasse leistet nach § 33 SGB V, wenn die Liege erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen. Die Pflegekasse leistet nach § 40 SGB XI nur an Pflegebedürftige, also bei vorhandenem Pflegegrad. Wenn beides zutrifft, prüft die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, den Anspruch und entscheidet über die Bewilligung (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Eine Zuständigkeitsprüfung zwischen den Kassen bleibt Ihnen erspart.

Die Zuzahlung richtet sich auch dann nach dem SGB V (§ 40 Abs. 5 SGB XI): 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als der Preis (§ 61 SGB V). Zuzahlen müssen Sie ab dem 18. Geburtstag; für Kinder und Jugendliche entfällt sie (§ 33 Abs. 8 SGB V).

Rechenbeispiele zu § 61 Satz 1 SGB V; die Preise sind erfunden und dienen nur der Rechnung
Abgabepreis (Beispiel)10 ProzentIhre Zuzahlung
38 Euro3,80 Euro5,00 Euro (Mindestbetrag)
72 Euro7,20 Euro7,20 Euro
310 Euro31,00 Euro10,00 Euro (Höchstbetrag)

Was nicht bezahlt wird: Wannenverkürzer, „Wanne in Wanne“ und Zubehör

Die Kassen nennen Badewanneneinsätze und Badewannenverkürzer ausdrücklich unter ihren Bade- und Duschhilfen: Die DAK-Gesundheit führt in ihrer Aufzählung (Seite vom 01.10.2026) Badewanneneinsatz, Badewannenverkürzer und Badeliegen auf, die BARMER (Seite vom 08.09.2026) ebenfalls. Die Verzeichnisnummer 04.40.04 beschreibt aber nur die Badeliege. Fragen Sie deshalb bei einem Verkürzer oder einem Rückenkissen Ihre Kasse nach der Hilfsmittelnummer des Produkts, bevor Sie kaufen.

Der Katalog der Produktgruppe nimmt Nacken- und Schulterpolster, Bade- und Duschmatten sowie Badewanneneinstieghilfen wie Fußbänkchen und Trittstufen ausdrücklich aus der Leistungspflicht aus; sie gelten als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (§ 33 Abs. 1 SGB V).

Wer die Wanne dauerhaft verändern will, etwa mit einem eingesetzten Acryleinsatz, baut um. Die Pflegekasse kann bei Pflegebedürftigen subsidiär einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung gewähren, bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Das ist eine Kann-Leistung; Näheres bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.

Antrag und Versorgung: vier Schritte bis zur Badeliege

Eine Badeliege ist ein Produkt mit Gurten und verstellbaren Teilen, das Sie am besten vor der ersten Nutzung ausprobieren. Deshalb gehört die Einweisung zur Versorgung (§ 33 Abs. 1 SGB V).

  1. Einschränkung festhaltenLassen Sie von Hausarzt oder Pflegefachperson festhalten, warum Sitzen und Liegen in der Wanne nicht mehr möglich sind. Das Verzeichnis legt diese Frage als Maßstab an.
  2. Verordnung oder EmpfehlungEine Verordnung ist nur nötig, soweit Diagnose oder Therapieentscheidung geboten sind (§ 33 Abs. 5a SGB V). Eine Pflegefachperson kann das Hilfsmittel bei der Antragstellung empfehlen; die Empfehlung darf nicht älter als zwei Wochen sein (§ 40 Abs. 6 SGB XI).
  3. Antrag stellen und Vertragspartner wählenWählen Sie unter den Vertragspartnern Ihrer Kasse (§ 33 Abs. 6 SGB V); die Kasse übernimmt die vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7). Die Pflegekasse hat drei Wochen Zeit, bei Begutachtung fünf; danach gilt die Leistung ohne begründete Mitteilung als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
  4. Einweisung und ZuzahlungLassen Sie sich Handhabung, Gurte und Verstellung zeigen, auch für die Pflegeperson. Die Zuzahlung zahlen Sie an die abgebende Stelle.

Einordnung im Verzeichnis

Die Nummer 04.40.04 liest sich von links nach rechts: 04 ist die Produktgruppe, 40 der Anwendungsort, 04 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 04 Bade- und Duschhilfen. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 04.40.04
04.40.04.0Badeliegen

Wichtige Abgrenzung

Hilfsmittel nach § 33 SGB V und Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI stehen im selben Verzeichnis, haben aber verschiedene Kostenträger. Das ist der häufigste Grund dafür, dass ein Antrag bei der falschen Stelle landet.

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Häufige Fragen

Welche Hilfsmittel gibt es für Senioren in der Badewanne?

Das Hilfsmittelverzeichnis kennt Badewannenlifter (04.40.01), Badewannensitze (04.40.02), Badeliegen (04.40.04) und mobile Badewannengriffe (04.40.05). Wer sich nicht mehr in die Wanne setzen kann, nutzt unter Umständen eine Duschliege (04.40.03.3) oder duscht im Duschstuhl. Welche Lösung passt, beurteilen Hausarzt oder Pflegefachperson.

Wird ein Badewannensitz von der Krankenkasse bezahlt?

Ja, wenn er erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen, und als Hilfsmittel der Untergruppe 04.40.02 geführt wird. Badewannensitze werden laut Verzeichnis eingehängt oder auf den Wannenrand aufgelegt und senken die zu überwindende Höhe. Sie zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Die Pflegekasse kann den Sitz ebenfalls bewilligen; die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, prüft.

Was ist ein Badewannenaufsatz?

Das Hilfsmittelverzeichnis verwendet den Begriff nicht. Gemeint ist im Alltag meist ein Brett oder Sitz, das auf den Wannenrand gelegt wird. Solche Sitze sind unter 04.40.02 Badewannensitze beschrieben. Fragen Sie bei einem Handelsprodukt Ihre Kasse nach der Hilfsmittelnummer.

Ist ein Badewannensitz sinnvoll?

Er ist vorgesehen, wenn der Wechsel zwischen Stehen und Sitzen in der Wanne schwerfällt: Der Sitz verringert die zu überwindende Höhe. Wer in der Wanne gar nicht mehr sitzen oder liegen kann, braucht eher eine Badeliege oder eine Duschlösung. Ob ein Sitz in Ihrem Fall sinnvoll ist, beurteilen Hausarzt oder Pflegefachperson.

Bezahlt die Kasse eine Badeliege?

Ja, wenn Sitzen und Liegen in der Wanne nicht möglich sind und das Produkt zur Produktart 04.40.04.0 gehört. Die Kranken- oder Pflegekasse kann sie bewilligen; Sie zahlen 5 bis 10 Euro zu, Kinder und Jugendliche nichts. Mit Verordnung oder Empfehlung einer Pflegefachperson stellen Sie den Antrag.

Verbindliche Stelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
  4. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Schnittstelle (Abruf 09.10.2026)
  5. § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
  6. § 61 SGB V (Zuzahlungen)
  7. GKV-Spitzenverband: Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln (RidoHiMi), Fassung 24.06.2020
  8. DAK-Gesundheit: Bade- und Duschhilfen (Abruf 09.10.2026)
  9. BARMER: Bade- und Duschhilfen (Abruf 09.10.2026)

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Mehr zum Thema

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Pflegebox Fachwelt ist ein redaktionelles Angebot der Einfach zum Angebot GmbH und weder eine Kranken- noch eine Pflegekasse. Verbindlich entscheidet die zuständige Pflegekasse. Stand: 09/2026.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien