Badewannenlifter: Kostenträger, Zuzahlung und Antrag
Ein Badewannenlifter bringt Sie vom Wannenrand zum Wannenboden und zurück. Hier steht, was das Hilfsmittelverzeichnis darunter versteht, ob Kranken- oder Pflegekasse zahlt, welche Zuzahlung gilt und was bei einem fest eingebauten Lifter anders ist.
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- Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
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Position im Hilfsmittelverzeichnis
- Bezeichnung
- Badewannenlifter
- Produktgruppe
- 04 Bade- und Duschhilfen
- Kostenträger
- Kranken- oder Pflegekasse (doppelfunktional, Antrag bei einer der beiden genügt)
- Teil der 42 Euro
- nein
Das Wichtigste in Kürze
- Der Badewannenlifter steht im Hilfsmittelverzeichnis unter 04.40.01 (Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“). Es gibt genau eine Produktart: 04.40.01.0.
- Er gehört zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln. Die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, prüft den Anspruch (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Untereinander rechnen die Kassen pauschal ab: 65,3 Prozent Krankenkasse, 34,7 Prozent Pflegekasse.
- Nur der herausnehmbare, transportable Lifter ist ein Hilfsmittel. Ein individuell angepasster oder dauerhaft eingebauter Lifter ist von der Leistungspflicht der Krankenversicherung ausgeschlossen. Dann kommt der Wohnumfeldzuschuss der Pflegekasse in Betracht, bis 4.180 Euro je Maßnahme.
- Ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung an, nach § 61 SGB V 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ein Pflegegrad ist nicht Voraussetzung, entscheidend ist die Indikation.
Inhalt dieser Seite12 Abschnitte
- Was das Hilfsmittelverzeichnis unter einem Badewannenlifter versteht
- Krankenkasse oder Pflegekasse: wer den Badewannenlifter bezahlt
- Fest eingebauter Lifter: Wohnumfeld statt Hilfsmittel
- Zuzahlung: 5 bis 10 Euro, nicht 25 Euro
- Der Antrag in fünf Schritten
- Lifter, Sitz, Einsatz oder Griff: die Abgrenzung in der Produktgruppe 04
- Einordnung im Verzeichnis
- Produktarten in dieser Position
- Wo die Grenze verläuft
- Häufige Fragen
- Weiterlesen
Was das Hilfsmittelverzeichnis unter einem Badewannenlifter versteht
Das Verzeichnis beschreibt den Badewannenlifter als Gerät, das den Einstieg in die Badewanne und den Ausstieg erleichtert oder erst möglich macht. Er wird in die Wanne eingesetzt und steht mit einer rutschsicheren Grundfläche auf dem Wannenboden. Ein Sitz, meist mit Rückenlehne, fährt mit einer Hubeinrichtung vom Niveau des Wannenrandes zum Wannenboden. Beim Ausstieg läuft der Vorgang umgekehrt.
Für das Übersetzen von außen über den Wannenrand kann der Lifter zusätzliche Übersetzklappen haben. Ein ganzes Gerät dieser Art gehört zur Leistung; was als „Badewannenlifter“ nach Zubehör aussieht, regelt die jeweilige Produktbeschreibung.
| Merkmal | Angabe im Verzeichnis (04.40.01.0) |
|---|---|
| Einsatz | wird in die Badewanne eingesetzt, herausnehmbar und transportabel |
| Sitz | meist Sitz mit Rückenlehne; Sitzfläche desinfizierbar, Bezug waschbar oder auswechselbar |
| Antrieb der Hubeinrichtung | elektrisch, pneumatisch, mechanisch oder hydraulisch |
| Optional | Übersetzklappen für das Übersetzen über den Wannenrand |
| Produktliste | 67 nummerierte Einträge, davon 11 besetzt (Eigenauszählung, 09.10.2026) |
| Maße, Tragkraft, Preis | nennt das Verzeichnis für diese Produktart nicht; sie ergeben sich aus der Einzelproduktliste und dem Kassenvertrag |
- Wann ein Lifter laut Verzeichnis in Betracht kommt: zur Sicherung der Körperhygiene und zum selbständigeren Baden oder Duschen in der Badewanne.
- Voraussetzung ist, dass der aktive Ein- und Ausstieg schwerfällt oder ein freies Sitzen in der Wanne oder auf einem Badewannensitz oder -brett nicht möglich ist.
- Ursachen, die das Verzeichnis nennt: Schädigung der Funktion der unteren Extremität mit eingeschränkter oder aufgehobener Beweglichkeit oder Muskelkraft; Schädigung der oberen Extremitäten mit eingeschränkter Beweglichkeit und Muskelkraft; Schädigung vestibulärer Funktionen mit Fallneigung; Schädigung der Muskelfunktionen mit ausreichender Rumpfstabilität.
Krankenkasse oder Pflegekasse: wer den Badewannenlifter bezahlt
Die Produktgruppe 04 kann sowohl der Krankenbehandlung und dem Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V) als auch der Pflegeerleichterung (§ 40 SGB XI) dienen. Der GKV-Spitzenverband führt den Badewannenlifter deshalb in Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln (RidoHiMi, Fassung vom 24.06.2020), wie die Positionen 04.40.02 bis 04.40.05.
Für Sie heißt das: Sie müssen nicht herausfinden, welche Kasse zuständig ist. Der Träger, bei dem Sie den Antrag stellen, prüft den Anspruch und entscheidet (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Kassen gleichen ihre Ausgaben danach pauschal aus, in der Produktgruppe 04 mit 65,3 Prozent für die Krankenkasse und 34,7 Prozent für die Pflegekasse (§ 4 RidoHiMi). Diese Quote betrifft nur die Abrechnung zwischen den Kassen, nicht Ihren Eigenanteil.
| Situation | Zuständig | Grundlage |
|---|---|---|
| Herausnehmbarer Lifter, Pflege oder Versorgung zu Hause | Kranken- oder Pflegekasse; die zuerst angegangene Kasse prüft | § 40 Abs. 5 SGB XI, RidoHiMi Anlage 1 |
| Lifter dauerhaft eingebaut oder individuell angepasst | kein Hilfsmittel der Krankenversicherung; Zuschuss der Pflegekasse zur Wohnumfeldverbesserung möglich | Produktgruppe 04, § 40 Abs. 4 SGB XI |
| Vollstationäre Pflege im Heim | Die Richtlinie RidoHiMi gilt für diese Fälle nicht; die Einrichtung hält Hilfsmittel für den üblichen Pflegebetrieb vor | § 2 RidoHiMi, § 33 Abs. 1 SGB V |

Inhalt der Grafik als Text
Herausnehmbar und transportabel: Hilfsmittel 04.40.01. Antrag bei der Kranken- oder Pflegekasse, die zuerst angegangene Kasse prüft (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Zuzahlung ab 18 Jahren: 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V).
Individuell angepasst oder dauerhaft eingebaut: kein Hilfsmittel der Krankenversicherung. Zuschuss der Pflegekasse zur Verbesserung des Wohnumfeldes bis 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Fest eingebauter Lifter: Wohnumfeld statt Hilfsmittel
Das Verzeichnis zieht eine klare Linie: Von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind Lifter, die an die räumlichen Verhältnisse individuell angepasst und oder dauerhaft eingebaut sind und die man nach allgemeiner Verkehrsauffassung bei einem Umzug nicht mitnimmt. Das betrifft etwa Deckenlifter oder eine in die Wanne eingepasste Hubanlage.
In diesem Fall kann die Pflegekasse einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gewähren, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Der Zuschuss ist nachrangig und darf 4.180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, sind es 4.180 Euro je Pflegebedürftigem, insgesamt höchstens 16.720 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Über den Antrag muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Kosten: Kostet die eingebaute Anlage 5.500 Euro und gewährt die Pflegekasse den Höchstbetrag von 4.180 Euro, bleiben 1.320 Euro Eigenanteil. Ob und in welcher Höhe sie zahlt, entscheidet sie im Einzelfall.
Als praktische Empfehlung, nicht als Gesetzesvorgabe: Unterschreiben Sie Aufträge erst, wenn der Bescheid vorliegt. Mehr zum Begriff steht im Glossar unter wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 lässt § 40 Abs. 4 unverändert; er ist noch nicht beschlossen, siehe Reform-Entwurf 2027.
Zuzahlung: 5 bis 10 Euro, nicht 25 Euro
Ab 18 Jahren zahlen Sie zu einem Hilfsmittel der Krankenkasse einen Teil selbst: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels (§ 33 Abs. 8 und § 61 SGB V). Das gilt auch, wenn die Pflegekasse den Lifter bewilligt: 04.40.01 steht in Anlage 1 der Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln, und § 40 Abs. 5 SGB XI verweist dafür auf § 61 SGB V.
Die 25-Euro-Grenze aus § 40 Abs. 3 SGB XI gilt nur für reine Pflegehilfsmittel, die nicht in Anlage 1 stehen. Beim Badewannenlifter gilt sie nicht, auch wenn die Pflegekasse zahlt. Prüfen Sie trotzdem den Betrag auf dem Bescheid.
| Abgabepreis (angenommen) | Nach § 61 SGB V (gilt hier) | Zum Vergleich: § 40 Abs. 3 SGB XI (gilt hier nicht) |
|---|---|---|
| 40 Euro | 4 Euro, aber mindestens 5 Euro: Sie zahlen 5 Euro | 4 Euro |
| 150 Euro | 15 Euro, Obergrenze 10 Euro: Sie zahlen 10 Euro | 15 Euro |
| 300 Euro | 30 Euro, Obergrenze 10 Euro: Sie zahlen 10 Euro | 30 Euro, Obergrenze 25 Euro: Sie zahlen 25 Euro |
- Befreiung: Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, zahlt den überschreitenden Betrag nicht. Die Pflegekasse kann Sie zur Vermeidung von Härten zudem ganz oder teilweise befreien (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Mehr im Glossar unter Zuzahlungsbefreiung.
- Mehrkosten: Wählen Sie eine Ausstattung über das Notwendige hinaus, tragen Sie Mehrkosten und die daraus folgenden Folgekosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V, § 40 Abs. 1 SGB XI).
- Leihe: Hilfsmittel darf die Kasse leihweise überlassen. Lehnen Sie bei der Pflegekasse die leihweise Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, zahlen Sie die Kosten in vollem Umfang selbst (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
Der Antrag in fünf Schritten
Die Fristen im letzten Schritt gelten für die Pflegekasse und stehen im Gesetz, sie sind nicht die Praxis einzelner Kassen.
- Bedarf festhaltenNotieren Sie, was beim Einstieg in die Wanne oder beim Sitzen in der Wanne nicht mehr geht und warum ein Badewannensitz oder -brett nicht reicht. Das entspricht den Kriterien der Indikation im Verzeichnis.
- Empfehlung oder Verordnung einholenEmpfiehlt eine Pflegefachperson den Lifter bei der Antragstellung, wird die Notwendigkeit vermutet. Die Empfehlung darf nicht älter als zwei Wochen sein und geht in Textform mit dem Antrag an die Kasse; eine Verordnung ist dann nicht nötig (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Sonst verlangt die Krankenkasse eine ärztliche Verordnung nur, soweit eine ärztliche Diagnose geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V).
- Antrag bei Kranken- oder Pflegekasse stellenFormlos genügt. Die Kasse prüft zuerst, welcher Träger zuständig ist, und entscheidet. Sie kann die Notwendigkeit durch eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst überprüfen lassen (§ 40 Abs. 1 SGB XI).
- Entscheidung abwartenDie Pflegekasse muss spätestens nach drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes nach fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht halten, muss sie rechtzeitig schriftlich Gründe nennen. Fehlt ein hinreichender Grund, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
- Lieferung und EinweisungSie können jeden Leistungserbringer wählen, der Vertragspartner Ihrer Kasse ist (§ 33 Abs. 6 SGB V). Der Anspruch umfasst auch notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch.
Lifter, Sitz, Einsatz oder Griff: die Abgrenzung in der Produktgruppe 04
Die Produktgruppe 04 enthält fünf Untergruppen. Beim Lifter ist die Frage, ob Sie in der Wanne sitzen und gehoben werden oder nur den Wannenrand überwinden müssen. Das Verzeichnis ordnet das so zu:
| Position | Wofür | Seite |
|---|---|---|
| 04.40.01 Badewannenlifter | Absenken von der Wannenrandhöhe zum Wannenboden und zurück | diese Seite |
| 04.40.02 Badewannensitze | in die Wanne eingehängt oder auf den Wannenrand aufgelegt, verringern die zu überwindende Höhe | Badewannensitze |
| 04.40.03 Duschhilfen | Duschsitze, Duschhocker, Duschstühle, Duschliegen | Duschhilfen |
| 04.40.04 Badewanneneinsätze | Badeliegen, die in die Wanne eingesetzt werden | Badewanneneinsätze |
| 04.40.05 Sicherheitsgriffe und Aufrichthilfen | mobile Wannengriffe, Stützgriffe, Boden-Decken-Stangen | Sicherheitsgriffe |
Einordnung im Verzeichnis
Die Nummer 04.40.01 liest sich von links nach rechts: 04 ist die Produktgruppe, 40 der Anwendungsort, 01 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 04 Bade- und Duschhilfen. Geführt wird das Verzeichnis vom GKV-Spitzenverband. Seine Aufgabe ist die eindeutige Zuordnung von Produkten, damit alle Beteiligten dasselbe meinen.
Produktarten in dieser Position
| 04.40.01.0 | Badewannenlifter |
|---|
Wo die Grenze verläuft
Die Trennung verläuft nicht entlang des Produkts, sondern entlang des Zwecks. Dient es der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, ist die Krankenkasse zuständig.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckHäufige Fragen
Was ist ein Badewannenlifter?
Ein Badewannenlifter ist laut Hilfsmittelverzeichnis ein in die Wanne eingesetztes, herausnehmbares Gerät mit Sitz und Hubeinrichtung, das den Höhenunterschied zwischen Wannenrand und Wannenboden überwindet. Er steht unter 04.40.01.0.
Zahlt die Krankenkasse einen Badewannenlifter?
Ja, wenn die Indikation vorliegt, etwa wenn der Ein- und Ausstieg wegen Schädigung der Beine, Arme oder Fallneigung nicht mehr selbständig möglich ist. Der Lifter ist ein doppelfunktionales Hilfsmittel: Die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, prüft und entscheidet. Fest eingebaute oder individuell angepasste Lifter sind ausgeschlossen.
Muss ich bei einer Kasse wie der AOK eine Zuzahlung zum Badewannenlift leisten?
Die Zuzahlung ergibt sich aus dem Gesetz, nicht aus der Kasse. Ab 18 Jahren sind es nach § 61 SGB V 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Auch bei Bewilligung durch die Pflegekasse bleibt es dabei, weil 04.40.01 in Anlage 1 der RidoHiMi steht (§ 40 Abs. 5 SGB XI); die 25-Euro-Grenze gilt nicht. Den Betrag nennt der Bescheid; Befreiung ist über die Belastungsgrenze möglich.
Wie reinige ich meinen Badewannenlifter?
Laut Hilfsmittelverzeichnis ist die Sitzfläche desinfizierbar und der Bezug waschbar oder auswechselbar. Wie oft und womit, steht in der Gebrauchsanweisung des Herstellers; diese Angaben nennt das Verzeichnis nicht.
Gibt es einen Zuschuss, wenn der Badewannenlift fest eingebaut wird?
Die Pflegekasse kann nachrangig Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewähren, bis 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung höchstens 16.720 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Voraussetzung ist ein Pflegegrad und dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert.
Amtliche Quelle
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
- § 33 SGB V (Hilfsmittel)
- § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)
- § 40 Abs. 2 SGB XI
- § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1)
- § 61 SGB V (Zuzahlungen)
- § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi), Fassung vom 24.06.2020, PDF (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppe 04 Bade- und Duschhilfen (abgerufen 09.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis: Produktart 04.40.01.0 Badewannenlifter (abgerufen 09.10.2026)
- Bade- und Duschhilfen (Produktgruppe 04)
- Badewannensitze (04.40.02)
- Duschhilfen (04.40.03)
- Toilettenaufsätze (33.40.01)
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahme: Begriff im Glossar
- Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel: die Abgrenzung
- Antrag abgelehnt: so gehen Sie vor
- Pflegeberatung
- Reform-Entwurf 2027
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Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.
Fachlich verantwortlich
Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.
Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien