Zubehör für die Trachealkanüle im Hilfsmittelverzeichnis (12.99.07)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

Das Wichtigste zuerst

Zubehör für die Trachealkanüle ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Es ist nicht Teil der 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Zubehör für die Trachealkanüle trägt im Hilfsmittelverzeichnis die Nummer 12.99.07. Diese Seite erklärt, was hinter der Systematik steckt und wer die Kosten trägt.

Wo diese Position steht

Die Nummer 12.99.07 liest sich von links nach rechts: 12 ist die Produktgruppe, 99 der Anwendungsort, 07 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 12 Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 12.99.07
12.99.07.0Abstandshalter
12.99.07.1Konnektoren oder Adapter
12.99.07.2Riechschläuche
12.99.07.3Kanülentragebänder, einmal verwendbar
12.99.07.4Kanülentragebänder, mehrfach verwendbar
12.99.07.5Nicht besetzt
12.99.07.6Gleitmittel für Trachealkanülen

Was neben Zubehör für die Trachealkanüle im Verzeichnis steht

Zur Einordnung hilft der Blick auf die Geschwister-Positionen, also das, was die Systematik hier als gleichrangig führt:

12.99.05 Tonerzeuger. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.

12.99.06 Externes Schutzzubehör. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

12.99.08 Hilfsmittel zur Tracheostomapflege. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.

12.99.09 Hilfsmittel zur Reinigung und Desinfektion. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.

12.99.10 Cuffdruck-Managementsysteme. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

12.99.99 Abrechnungspositionen für Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.

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Wo die Grenze verläuft

Wer den Antrag an die falsche Stelle richtet, verliert Zeit, aber nicht den Anspruch. Die Kasse leitet in der Regel weiter; schneller ist es, gleich richtig zu adressieren.

Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.

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Der Betrag von 42 Euro gilt seit dem 1. Januar 2025. Er ist keine feste Größe, sondern wurde in der Vergangenheit mehrfach angepasst. Wer ältere Ratgeber liest, findet deshalb noch andere Zahlen. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext, nicht die Zusammenfassung eines Anbieters.

Keine Rolle spielt der Preis eines einzelnen Produkts. Es gibt keine Obergrenze je Artikel, sondern nur die Monatsgrenze insgesamt. Wer ein teureres Produkt bevorzugt, kann es wählen, hat dann aber entsprechend weniger Spielraum für die übrigen Positionen im selben Monat.

Ein oft unterschätzter Punkt ist der Zeitpunkt der Bestellung. Wer am Monatsende bestellt, bekommt die Lieferung häufig erst im Folgemonat, obwohl der Anspruch des laufenden Monats genutzt wurde. Das ist unproblematisch, sorgt aber für Verwirrung, wenn man Lieferungen und Monate gleichsetzt. Maßgeblich ist die Bestellung, nicht der Posteingang.

Die Kasse prüft stichprobenartig, ob die abgerechneten Leistungen zur Bewilligung passen. Das ist Routine und kein Misstrauen. Für Versicherte hat es in der Regel keine Folgen, solange die Angaben im Antrag stimmen und sich die Pflegesituation nicht unbemerkt geändert hat.

Auch Sozialdienste in Krankenhäusern sind eine gute Anlaufstelle, besonders beim Uebergang von der Klinik nach Hause. Sie kennen die Abläufe und können den Antrag oft direkt anstossen, bevor die Situation zu Hause unübersichtlich wird. Dieser Zeitpunkt wird häufig verpasst.

Der Antragsweg selbst ist kürzer, als sein Ruf vermuten lässt. Die Pflegekasse kennt den Pflegegrad bereits, weil sie ihn selbst festgestellt hat. Neu sind für sie nur drei Informationen: wer pflegt, wo gepflegt wird und dass Verbrauchsmaterial benötigt wird. Alles Weitere ergibt sich aus der Akte. Deshalb ist ein Antrag, der diese drei Punkte klar benennt, in der Regel vollständig, und Rückfragen entstehen meist nur dort, wo eine dieser Angaben fehlt oder missverständlich formuliert ist.

In der Praxis scheitert es selten am Willen und fast immer an der Information. Angehörige, die gerade in die Pflege hineingeraten, haben eine lange Liste an Dingen, die dringender wirken: Pflegegrad, Medikamente, Termine, Arbeitszeit. Ein Anspruch über 42 Euro im Monat rutscht dabei nach hinten, obwohl er im Jahr mehrere hundert Euro ausmacht und mit einem einzigen Antrag dauerhaft gesichert ist.

Sollte es zu einer Neuordnung kommen, würden die Pflegekassen die Betroffenen darüber informieren. Das ist Teil ihrer Aufgaben. Wer eine laufende Bewilligung hat, muss also nicht selbst regelmäßig prüfen, ob sich etwas geändert hat.

Wiederverwendbare Varianten lohnen sich bei manchen Positionen. Eine waschbare Schutzschürze belastet die Obergrenze nur einmal und hält danach über Monate. Bei Handschuhen und Desinfektion funktioniert das nicht, dort bleibt der Nachschub monatlich. Die Mischung aus beidem nutzt den Betrag in der Regel am besten aus.

Auch innerhalb der Pflegeversicherung gibt es Abstufungen, die leicht übersehen werden. Die Produktgruppen 50 bis 52 enthalten Pflegehilfsmittel, die nicht verbraucht werden und deshalb nicht unter die Monatsobergrenze fallen. Nur die Gruppe 54 ist die Gruppe, um die es bei der monatlichen Zusammenstellung geht.

Auch Einweg-Bettwäsche und Einmalwaschlappen sind nicht automatisch erfasst. Ob ein solches Produkt einer Produktart der Gruppe 54 zugeordnet ist, lässt sich nur am Verzeichnis prüfen. Die Bezeichnung des Herstellers sagt darüber nichts aus, weil sie frei gewählt werden kann.

Praxis-Tipp

Ändert sich der Bedarf, muss die Zusammenstellung geändert werden, nicht der Antrag. Beides wird oft verwechselt.

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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.