Abrechnungspositionen für Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie im Hilfsmittelverzeichnis (12.99.99)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

In einem Satz

Abrechnungspositionen für Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie läuft über die gesetzliche Krankenversicherung, nicht über die Pflegeversicherung. Mit der Obergrenze von 42 Euro für Verbrauchsmaterial hat diese Position nichts zu tun.

Im amtlichen Hilfsmittelverzeichnis findet sich Abrechnungspositionen für Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie an Position 12.99.99. Diese Seite macht daraus eine Antwort in Alltagssprache.

Die Systematik dahinter

Die Nummer 12.99.99 liest sich von links nach rechts: 12 ist die Produktgruppe, 99 der Anwendungsort, 99 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 12 Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Aerzten und Leistungserbringern. Es sagt, was ein Produkt ist, nicht wer es liefert.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 12.99.99
12.99.99.0Nicht besetzt
12.99.99.1Nicht besetzt
12.99.99.2Abrechnungspositionen für Anpassungen
12.99.99.3Abrechnungspositionen für Reparaturen
12.99.99.4Abrechnungspositionen für Wartungen

Was neben Abrechnungspositionen für Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie im Verzeichnis steht

Die Nachbarschaft im Verzeichnis zeigt, wie eng oder weit eine Position gefasst ist. Hier stehen daneben:

12.99.01 Hilfsmittel zur Atemgaskonditionierung. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.

12.99.02 Verbrauchsmaterial. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.

12.99.03 Zubehör für das Tracheostoma. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

12.99.04 Sprechventile. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.

12.99.05 Tonerzeuger. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

12.99.06 Externes Schutzzubehör. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.

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Wichtige Abgrenzung

Hilfsmittel nach § 33 SGB V und Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI stehen im selben Verzeichnis, haben aber verschiedene Kostenträger. Das ist der häufigste Grund dafür, dass ein Antrag bei der falschen Stelle landet.

Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.

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Auffällig ist, wie kurz die entscheidende Passage im Vergleich zu ihrer praktischen Bedeutung ist. Zwei Sätze im Gesetz regeln eine Leistung, die Millionen Haushalte betrifft. Alles, was darüber hinaus im Umlauf ist, sind Auslegungen, Verwaltungspraxis und Erfahrungswerte, aber nicht der Gesetzestext selbst.

Bei vollstationärer Pflege entfällt der Anspruch vollständig, weil die Einrichtung das Material im Rahmen ihrer Versorgung stellt. Das ist kein Ermessen der Kasse, sondern folgt aus der Systematik. Bei Tagespflege bleibt der Anspruch dagegen bestehen, weil die Person weiterhin zu Hause lebt.

Wiederverwendbare Varianten lohnen sich bei manchen Positionen. Eine waschbare Schutzschürze belastet die Obergrenze nur einmal und hält danach über Monate. Bei Handschuhen und Desinfektion funktioniert das nicht, dort bleibt der Nachschub monatlich. Die Mischung aus beidem nutzt den Betrag in der Regel am besten aus.

Belege sollten so aufbewahrt werden, dass sie zuordenbar bleiben. Ein Kassenbon verblasst, ein Foto davon nicht. Wer den Weg über die Kostenerstattung wählt, legt sich am besten einen Ordner oder einen Ordner im Telefon an und fotografiert jeden Beleg am Tag des Kaufs. Das klingt übertrieben, erspart aber die Diskussion darüber, ob ein unleserlicher Bon noch anerkannt wird.

Selbsthilfegruppen pflegender Angehöriger sind eine unterschätzte Quelle. Dort sitzen Menschen, die dieselben Verfahren bereits durchlaufen haben und wissen, wo es hakt. Diese Erfahrung ersetzt keine Rechtsberatung, spart aber oft Wochen an Suche und Ausprobieren.

Wer den Antrag über einen Anbieter stellt, sollte sich die unterschriebene Erklärung aushändigen lassen. Sie zeigt, was genau beantragt wurde und wem gegenüber. Das ist keine Misstrauensfrage, sondern schlicht Aktenführung: Bei späteren Rückfragen ist dieses Dokument der Ausgangspunkt.

Schließlich unterschätzen viele die Summe. Einzeln betrachtet klingen 42 Euro nach wenig, gerade neben den übrigen Kosten einer Pflegesituation. Ueber zwölf Monate sind es mehrere hundert Euro, und zwar genau für die Dinge, die im Haushalt ohnehin jeden Tag verbraucht werden und die sonst still aus der eigenen Kasse bezahlt werden.

Bis dahin bleibt die Lage eindeutig: Der Anspruch besteht, er beträgt bis zu 42 Euro im Monat, er beginnt bei Pflegegrad 1 und er setzt häusliche Pflege voraus. Alles Weitere ist Zukunftsmusik und gehört nicht in eine Entscheidung, die heute getroffen wird.

Ein oft unterschätzter Punkt ist der Zeitpunkt der Bestellung. Wer am Monatsende bestellt, bekommt die Lieferung häufig erst im Folgemonat, obwohl der Anspruch des laufenden Monats genutzt wurde. Das ist unproblematisch, sorgt aber für Verwirrung, wenn man Lieferungen und Monate gleichsetzt. Maßgeblich ist die Bestellung, nicht der Posteingang.

Die Zuordnung folgt keiner Preislogik. Ein günstiges Produkt kann über die Krankenkasse laufen und ein teures über die Pflegekasse. Entscheidend ist der Zweck: Dient der Gegenstand der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, greift das Fünfte Buch. Erleichtert er die Pflege oder wird er dabei verbraucht, greift das Elfte.

Ein häufiges Missverständnis betrifft Schutzmasken für Besucher. Der Anspruch dient der Pflege, nicht dem allgemeinen Infektionsschutz des Haushalts. Ob und in welchem Umfang Schutzausrüstung für weitere Personen erfasst ist, richtet sich nach der Pflegesituation und im Zweifel nach der Einschätzung der Pflegekasse.

Aus der Praxis

Vor einem Kassenwechsel lohnt der Blick auf die laufende Bewilligung: Sie endet mit dem Wechsel und ist bei der neuen Pflegekasse neu zu beantragen.

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Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.