Duschrollstühle im Hilfsmittelverzeichnis (18.46.03)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

Das Wichtigste zuerst

Für Duschrollstühle ist die Krankenkasse zuständig. Die Position fällt unter § 33 SGB V und gehört damit ausdrücklich nicht zur monatlichen Pflegebox.

Duschrollstühle ist im Verzeichnis nach § 139 SGB V unter 18.46.03 gelistet. Diese Uebersicht erklärt Einordnung, Zuständigkeit und Abgrenzung.

Wo diese Position steht

Die Nummer 18.46.03 liest sich von links nach rechts: 18 ist die Produktgruppe, 46 der Anwendungsort, 03 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 18 Kranken-/ Behindertenfahrzeuge. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 18.46.03
18.46.03.0Duschrollstühle mit Greifreifen
18.46.03.1Dusch-Schieberollstühle
18.46.03.2Duschrollstühle mit Greifreifen, verstärkte Ausführung
18.46.03.3Dusch-Schieberollstühle, verstärkte Ausführung
18.46.03.4Duschrollstühle mit multifunktionaler Sitzeinheit
18.46.03.5Duschrollstühle für Kinder und Jugendliche
18.46.03.6Duschrollstühle für Kinder und Jugendliche mit multifunktionaler Sitzeinheit

Was neben Duschrollstühle im Verzeichnis steht

Eine Position des Hilfsmittelverzeichnisses versteht man am schnellsten über ihre Nachbarn. Auf derselben Ebene stehen hier:

18.46.01 Dusch-/Toilettenrollstühle. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

18.46.02 Toilettenrollstühle. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.

18.46.04 Rollstühle mit Einarmantrieb. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.

18.46.05 Elektrorollstühle für den Innenraum. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.

18.46.06 Elektrorollstühle zerlegbar, faltbar für den Innenraum. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.

18.46.07 Elektrisch betriebene Behindertenfahrzeuge. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

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Wichtige Abgrenzung

Dass beide Bereiche gemeinsam geführt werden, sorgt regelmäßig für Verwechslungen. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem Verzeichnis, sondern aus dem jeweiligen Sozialgesetzbuch.

Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.

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Der Betrag ist als Obergrenze formuliert, nicht als Regelbetrag. Wer weniger braucht, bekommt weniger, und niemand muss die Grenze ausschöpfen. Umgekehrt gibt es keinen Anspruch auf Auszahlung der Differenz, wenn weniger verbraucht wird. Diese Konstruktion erklärt zugleich, warum sich der Betrag nicht ansparen lässt.

Genauso wichtig wie die Frage, was dazugehört, ist die Frage, was nicht. Nicht erfasst sind kosmetische Pflegeprodukte, Nahrungsergänzung, Medikamente, Verbandmaterial für die Wundversorgung und alles, was der ärztlichen Behandlung dient. Dafür gibt es eigene Wege, teils über die Krankenkasse, teils gar nicht.

Wenn mehrere Personen pflegen, lohnt eine gemeinsame Ablage mit festen Plätzen. Verbrauchsmaterial, das jede Woche woanders liegt, wird doppelt gekauft und trotzdem nicht gefunden. Eine Kiste am Pflegeort mit den drei meistgenutzten Artikeln löst dieses Problem zuverläßiger als jede Optimierung der Bestellmenge.

Bei der Kostenerstattung dauert es naturgemäß länger, bis Geld fließt, weil erst geprüft wird. Wer knapp bei Kasse ist, fährt mit der Direktabrechnung besser, weil dort gar nichts vorgestreckt werden muss. Das ist für viele Haushalte das entscheidende Argument.

Selbsthilfegruppen pflegender Angehöriger sind eine unterschätzte Quelle. Dort sitzen Menschen, die dieselben Verfahren bereits durchlaufen haben und wissen, wo es hakt. Diese Erfahrung ersetzt keine Rechtsberatung, spart aber oft Wochen an Suche und Ausprobieren.

Wer die Kasse wechselt, muss den Antrag bei der neuen Pflegekasse neu stellen. Die alte Bewilligung endet mit dem Versicherungsverhältnis, sie wandert nicht mit. Der gesetzliche Anspruch bleibt unverändert, weil er bundesrechtlich geregelt ist, aber die Entscheidung darüber trifft ab dem Wechsel eine andere Stelle. Es lohnt sich, diesen Punkt beim Wechsel direkt mitzürledigen, statt ihn später zu bemerken.

Ein weiterer Grund ist die Vermutung, es handle sich um eine befristete Sonderregelung aus der Pandemiezeit. Das trifft nicht zu. Der Anspruch besteht seit vielen Jahren, unabhängig von der Pandemie. Angepasst wurde mehrfach der Betrag, nicht der Anspruch selbst, und genau diese Anpassungen sorgen dafür, dass ältere Ratgeber im Netz andere Zahlen nennen.

Für laufende Fälle gilt in der Sozialversicherung üblicherweise eine Uebergangsregelung, wenn sich Ansprüchen ändern. Wie sie aussähe, lässt sich vor einer Verabschiedung nicht sagen. Deshalb ist es sinnvoller, den bestehenden Anspruch zu nutzen, als auf eine künftige Regelung zu warten, deren Inhalt niemand kennt.

Wer zwischen zwei Packungsgrößen schwankt, nimmt im Zweifel die größere. Angebrochen wird ohnehin alles, Verbrauchsmaterial verdirbt nicht im Monatsrhythmus, und die Obergrenze beginnt am Monatsersten ohnehin wieder von vorn. Ein Vorrat im Schrank ist in der häuslichen Pflege eher ein Vorteil als ein Problem.

Die Grenze zwischen den Sozialgesetzbüchern ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, welche Stelle prüft, welche Voraussetzungen gelten und ob eine Zuzahlung anfällt. Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch fällt keine Zuzahlung an, solange die Monatsobergrenze eingehalten wird. Bei Hilfsmitteln nach § 33 SGB V kann das anders sein.

Häufig gefragt wird nach Feuchttüchern, Waschlappen und Hautcreme. Diese Produkte erleichtern die Pflege spürbar, sind aber keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können einer Lieferung beiliegen, werden dann aber privat gezahlt. Wer das vorher weiß, erlebt bei der Abrechnung keine Ueberraschung.

Gut zu wissen

Vor einem Kassenwechsel lohnt der Blick auf die laufende Bewilligung: Sie endet mit dem Wechsel und ist bei der neuen Pflegekasse neu zu beantragen.

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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.