Rollstühle mit festmontiertem, restkraftunterstützendem Antrieb im Hilfsmittelverzeichnis (18.50.06)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 18.50.06Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
In einem Satz
Rollstühle mit festmontiertem, restkraftunterstützendem Antrieb wird von der Krankenkasse getragen und nicht von der Pflegekasse. Es zählt nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und wird auf die 42 Euro nicht angerechnet.
Rollstühle mit festmontiertem, restkraftunterstützendem Antrieb trägt im Hilfsmittelverzeichnis die Nummer 18.50.06. Diese Seite erklärt, was hinter der Systematik steckt und wer die Kosten trägt.
Wo diese Position steht
Die Nummer 18.50.06 liest sich von links nach rechts: 18 ist die Produktgruppe, 50 der Anwendungsort, 06 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 18 Kranken-/ Behindertenfahrzeuge. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Aerzten und Leistungserbringern. Es sagt, was ein Produkt ist, nicht wer es liefert.
Produktarten in dieser Position
| 18.50.06.0 | Nicht besetzt |
|---|---|
| 18.50.06.1 | Adaptivrollstühle mit integriertem motorischem, restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb |
Was neben Rollstühle mit festmontiertem, restkraftunterstützendem Antrieb im Verzeichnis steht
Die Nachbarschaft im Verzeichnis zeigt, wie eng oder weit eine Position gefasst ist. Hier stehen daneben:
18.50.02 Rollstühle mit Greifreifenantrieb. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
18.50.03 Adaptivrollstühle. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
18.50.04 Elektrorollstühle für den Innenraum und Außenbereich. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
18.50.05 Elektrorollstühle für Kinder und Jugendliche. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
18.50.07 Elektrorollstühle zerlegbar, faltbar für den Innenraum und Außenbereich/Straßenverkehr. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
18.50.08 Rollstühle mit selbstbalancierendem Fahrprinzip. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
Direkt nachschlagen
- Rollstühle mit Greifreifenantrieb (18.50.02)
- Adaptivrollstühle (18.50.03)
- Elektrorollstühle für den Innenraum und Außenbereich (18.50.04)
- Elektrorollstühle für Kinder und Jugendliche (18.50.05)
- Elektrorollstühle zerlegbar, faltbar für den Innenraum und Außenbereich/Straßenverkehr (18.50.07)
- Rollstühle mit selbstbalancierendem Fahrprinzip (18.50.08)
Wo die Grenze verläuft
Ein Verzeichnis, zwei Kostenträger: Was unter § 33 SGB V fällt, zahlt die Krankenkasse, was unter § 40 SGB XI fällt, die Pflegekasse. An der Produktgruppennummer lässt sich das ablesen.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDer Gesetzgeber hat die Vorschrift bewusst schlank gehalten. Es gibt keine Liste zuläßiger Produkte im Gesetzestext, sondern nur den Verweis auf die Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses. Dadurch kann der GKV-Spitzenverband neue Produktarten aufnehmen, ohne dass jedes Mal das Gesetz geändert werden müsste. Für Versicherte bedeutet das, dass die aktuelle Liste immer im Verzeichnis steht, nicht im Gesetzbuch.
Genauso wichtig wie die Frage, was dazugehört, ist die Frage, was nicht. Nicht erfasst sind kosmetische Pflegeprodukte, Nahrungsergänzung, Medikamente, Verbandmaterial für die Wundversorgung und alles, was der ärztlichen Behandlung dient. Dafür gibt es eigene Wege, teils über die Krankenkasse, teils gar nicht.
Im Haushalt zeigt sich schnell, dass der Verbrauch anders aussieht als die Erwartung. Handschuhe werden überschätzt, Flächendesinfektion unterschätzt. Wer zwei Wochen lang notiert, was tatsächlich leer wird, trifft die Auswahl im dritten Monat deutlich genauer als im ersten und holt aus derselben Obergrenze spürbar mehr heraus.
Die Abrechnung zwischen Anbieter und Kasse läuft über das Institutionskennzeichen. Für Versicherte ist das unsichtbar, erklärt aber, warum nicht jeder Händler direkt abrechnen kann. Wer im Supermarkt kauft, hat deshalb nur den Weg über die Kostenerstattung, selbst wenn das Produkt erstattungsfähig wäre.
Selbsthilfegruppen pflegender Angehöriger sind eine unterschätzte Quelle. Dort sitzen Menschen, die dieselben Verfahren bereits durchlaufen haben und wissen, wo es hakt. Diese Erfahrung ersetzt keine Rechtsberatung, spart aber oft Wochen an Suche und Ausprobieren.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ändert sich am Anspruch nichts, solange die Pflege weiterhin zu Hause stattfindet. Die neue Adresse sollte der Pflegekasse trotzdem mitgeteilt werden, weil sie Teil der Bewilligungsgrundlage ist. Das ist eine Formsache, verhindert aber Rückfragen bei der nächsten Abrechnung.
Wer erst spät auf den Anspruch stößt, stellt oft die Frage nach einer rückwirkenden Zahlung. Die gibt es nicht. Die Leistung beginnt in der Regel mit dem Monat der Antragstellung. Das ist bitter, aber es ändert nichts daran, dass jeder weitere Monat ohne Antrag genauso verloren geht wie die vergangenen.
Die Debatte dreht sich weniger um den Betrag als um die Struktur. Der Gedanke hinter einem Entlastungsbudget ist, mehrere Einzelansprüchen zu bündeln und flexibler nutzbar zu machen. Ob Verbrauchsmaterial darin eigenständig bleibt, ist offen.
Werden zwei Personen im selben Haushalt gepflegt, besteht der Anspruch zweimal. Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Wohnung. Das wird regelmäßig übersehen, gerade bei älteren Ehepaaren, bei denen beide einen Pflegegrad haben und nur ein Antrag gestellt wurde.
Die wichtigste Unterscheidung in diesem Bereich verläuft zwischen Krankenkasse und Pflegekasse. Beide sitzen unter einem Dach, entscheiden aber über verschiedene Dinge. Hilfsmittel wie Rollatoren, Hörgeräte oder Inkontinenzmaterial laufen über die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Pflegehilfsmittel laufen über die Pflegekasse nach § 40 SGB XI. Ein Antrag an die falsche Stelle verzögert das Verfahren unnötig.
Häufig gefragt wird nach Feuchttüchern, Waschlappen und Hautcreme. Diese Produkte erleichtern die Pflege spürbar, sind aber keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können einer Lieferung beiliegen, werden dann aber privat gezahlt. Wer das vorher weiß, erlebt bei der Abrechnung keine Ueberraschung.
Bevor du loslegst
Vor einem Kassenwechsel lohnt der Blick auf die laufende Bewilligung: Sie endet mit dem Wechsel und ist bei der neuen Pflegekasse neu zu beantragen.
Amtliche Quelle
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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Betreiber ist die Einfach zum Angebot GmbH, die selbst eine Pflegebox anbietet. Wir ersetzen keine Sozialrechtsberatung.