Rollstühle mit selbstbalancierendem Fahrprinzip im Hilfsmittelverzeichnis (18.50.08)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 18.50.08Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
Kurze Antwort
Für Rollstühle mit selbstbalancierendem Fahrprinzip ist die Krankenkasse zuständig. Die Position fällt unter § 33 SGB V und gehört damit ausdrücklich nicht zur monatlichen Pflegebox.
Im amtlichen Hilfsmittelverzeichnis findet sich Rollstühle mit selbstbalancierendem Fahrprinzip an Position 18.50.08. Diese Seite macht daraus eine Antwort in Alltagssprache.
Die Systematik dahinter
Die Nummer 18.50.08 liest sich von links nach rechts: 18 ist die Produktgruppe, 50 der Anwendungsort, 08 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 18 Kranken-/ Behindertenfahrzeuge. Die Systematik nach § 139 SGB V beschreibt Zweck und Anwendungsbereich. Wer eine Nummer kennt, kann damit bei jeder Kasse dieselbe Position benennen.
Produktarten in dieser Position
| 18.50.08.0 | Rollstühle mit selbstbalancierendem Fahrprinzip und intergrierter Treppenraupe |
|---|
Was neben Rollstühle mit selbstbalancierendem Fahrprinzip im Verzeichnis steht
Wer im Verzeichnis blättert, trifft rund um diese Position auf folgende Einträge derselben Ebene:
18.50.01 Schieberollstühle. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
18.50.02 Rollstühle mit Greifreifenantrieb. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
18.50.03 Adaptivrollstühle. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
18.50.04 Elektrorollstühle für den Innenraum und Außenbereich. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
18.50.05 Elektrorollstühle für Kinder und Jugendliche. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
18.50.06 Rollstühle mit festmontiertem, restkraftunterstützendem Antrieb. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
Direkt nachschlagen
- Schieberollstühle (18.50.01)
- Rollstühle mit Greifreifenantrieb (18.50.02)
- Adaptivrollstühle (18.50.03)
- Elektrorollstühle für den Innenraum und Außenbereich (18.50.04)
- Elektrorollstühle für Kinder und Jugendliche (18.50.05)
- Rollstühle mit festmontiertem, restkraftunterstützendem Antrieb (18.50.06)
Was hier nicht dazugehört
Diese Doppelstruktur ist historisch gewachsen. Für Versicherte bedeutet sie vor allem eines: Vor dem Antrag lohnt der Blick auf die Produktgruppe.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDer Betrag von 42 Euro gilt seit dem 1. Januar 2025. Er ist keine feste Größe, sondern wurde in der Vergangenheit mehrfach angepasst. Wer ältere Ratgeber liest, findet deshalb noch andere Zahlen. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext, nicht die Zusammenfassung eines Anbieters.
Bei vollstationärer Pflege entfällt der Anspruch vollständig, weil die Einrichtung das Material im Rahmen ihrer Versorgung stellt. Das ist kein Ermessen der Kasse, sondern folgt aus der Systematik. Bei Tagespflege bleibt der Anspruch dagegen bestehen, weil die Person weiterhin zu Hause lebt.
Werden zwei Personen im selben Haushalt gepflegt, besteht der Anspruch zweimal. Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Wohnung. Das wird regelmäßig übersehen, gerade bei älteren Ehepaaren, bei denen beide einen Pflegegrad haben und nur ein Antrag gestellt wurde.
Für Haushalte mit einem ambulanten Pflegedienst ist die Abgrenzung wichtig: Das Verbrauchsmaterial für die häusliche Pflege läuft über diesen Anspruch, nicht über die Abrechnung des Dienstes. Der Dienst bringt in der Regel eigenes Material für seine Einsätze mit. Was zwischen den Einsätzen von Angehörigen gebraucht wird, fällt dagegen unter die Monatsobergrenze und sollte auch danach zusammengestellt werden.
Die Verbraucherzentralen bieten in vielen Bundesländern eine Beratung zu Pflegeleistungen an. Sie ist unabhängig von Kassen und Anbietern und meist günstig oder kostenfrei. Gerade wenn der Eindruck entsteht, in einem Verkaufsgespräch gelandet zu sein, ist das eine nützliche zweite Stimme.
Kommt es zu einem Wechsel von häuslicher in vollstationäre Pflege, endet der Anspruch mit dem Einzug. Die Pflegekasse ist darüber zu informieren. Wer das versäumt, riskiert eine Rückforderung, auch wenn sie in der Praxis selten vorkommt und meist unkompliziert geklärt wird.
In Familien, in denen mehrere Personen an der Pflege beteiligt sind, fällt der Punkt oft zwischen die Zuständigkeiten. Jeder nimmt an, jemand anderes habe sich darum gekümmert. Es hilft, eine Person zu benennen, die das Thema übernimmt, und den Bescheid an einem Ort abzulegen, den alle kennen. Das klingt banal, verhindert aber genau diesen Leerlauf.
Bis dahin bleibt die Lage eindeutig: Der Anspruch besteht, er beträgt bis zu 42 Euro im Monat, er beginnt bei Pflegegrad 1 und er setzt häusliche Pflege voraus. Alles Weitere ist Zukunftsmusik und gehört nicht in eine Entscheidung, die heute getroffen wird.
Im Haushalt zeigt sich schnell, dass der Verbrauch anders aussieht als die Erwartung. Handschuhe werden überschätzt, Flächendesinfektion unterschätzt. Wer zwei Wochen lang notiert, was tatsächlich leer wird, trifft die Auswahl im dritten Monat deutlich genauer als im ersten und holt aus derselben Obergrenze spürbar mehr heraus.
Bei Mischprodukten hilft nur der Blick ins Verzeichnis. Eine Bettschutzeinlage zum Einmalgebrauch und eine waschbare Einlage sehen ähnlich aus und erfüllen denselben Zweck, stehen aber an verschiedenen Positionen. Die Produktbeschreibung eines Anbieters ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nach Verkaufsargumenten sortiert ist und nicht nach der amtlichen Systematik.
Ein häufiges Missverständnis betrifft Schutzmasken für Besucher. Der Anspruch dient der Pflege, nicht dem allgemeinen Infektionsschutz des Haushalts. Ob und in welchem Umfang Schutzausrüstung für weitere Personen erfasst ist, richtet sich nach der Pflegesituation und im Zweifel nach der Einschätzung der Pflegekasse.
Praxis-Tipp
Wer zwischen zwei Produkten schwankt, nimmt das mit der größeren Packung. Angebrochen wird ohnehin alles, und die Obergrenze gilt monatlich neu.
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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.