Restkraftunterstützende Greifreifenantriebe im Hilfsmittelverzeichnis (18.99.08)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 18.99.08Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
In einem Satz
Zuständig ist hier die Krankenversicherung. Restkraftunterstützende Greifreifenantriebe fällt unter § 33 SGB V und damit in einen anderen Leistungsbereich als die monatliche Pflegebox.
Restkraftunterstützende Greifreifenantriebe ist im Verzeichnis nach § 139 SGB V unter 18.99.08 gelistet. Diese Uebersicht erklärt Einordnung, Zuständigkeit und Abgrenzung.
Wo diese Position steht
Die Nummer 18.99.08 liest sich von links nach rechts: 18 ist die Produktgruppe, 99 der Anwendungsort, 08 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 18 Kranken-/ Behindertenfahrzeuge. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.
Produktarten in dieser Position
| 18.99.08.0 | Mechanische, restkraftunterstützende Greifreifenantriebe |
|---|---|
| 18.99.08.1 | Motorische, restkraftunterstützende Greifreifenantriebe |
Was neben Restkraftunterstützende Greifreifenantriebe im Verzeichnis steht
Auf derselben Gliederungsebene wie Restkraftunterstützende Greifreifenantriebe führt das Verzeichnis unter anderem:
18.99.06 Rollstühle mit Hub-/Hebevorrichtung. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
18.99.07 Behinderungsgerechte Sitzelemente. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
18.99.09 NN- Rollstuhlräder. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
18.99.10 Rollstuhlmobile. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
18.99.11 Rollstuhlzug-/Rollstuhlschiebehilfen, dauerhaft montiert. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
18.99.12 elektromotorische Rollstuhlzusatzantriebe. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
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- Rollstühle mit Hub-/Hebevorrichtung (18.99.06)
- Behinderungsgerechte Sitzelemente (18.99.07)
- NN- Rollstuhlräder (18.99.09)
- Rollstuhlmobile (18.99.10)
- Rollstuhlzug-/Rollstuhlschiebehilfen, dauerhaft montiert (18.99.11)
- elektromotorische Rollstuhlzusatzantriebe (18.99.12)
Was hier nicht dazugehört
Dass beide Bereiche gemeinsam geführt werden, sorgt regelmäßig für Verwechslungen. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem Verzeichnis, sondern aus dem jeweiligen Sozialgesetzbuch.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDas Verfahren richtet sich nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch, das die Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung regelt. Daraus ergeben sich die Pflicht zur schriftlichen Entscheidung, die Begründungspflicht und die Rechtsbehelfsbelehrung. Wer einen Bescheid ohne diese Bestandteile erhält, sollte nachfragen, denn ohne Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist.
Häufig gefragt wird nach Feuchttüchern, Waschlappen und Hautcreme. Diese Produkte erleichtern die Pflege spürbar, sind aber keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können einer Lieferung beiliegen, werden dann aber privat gezahlt. Wer das vorher weiß, erlebt bei der Abrechnung keine Ueberraschung.
Viele Haushalte bestellen im ersten Monat zu viel und im zweiten zu wenig. Das ist normal und kein Grund zur Sorge, weil sich die Zusammenstellung anpassen lässt. Nach drei Monaten pendelt sich der Bedarf meist ein, und danach läuft die Lieferung ohne weitere Aufmerksamkeit. Genau dieser eingeschwungene Zustand ist das Ziel.
Wer in einem Monat mehr braucht als die Obergrenze hergibt, kann den Rest privat dazukaufen. Das ist zuläßig und ändert nichts am Anspruch für den Folgemonat. Sinnvoll ist es, die Kasse darüber nicht im Unklaren zu lassen, damit die Abrechnung sauber getrennt bleibt.
Angehörige unterschätzen häufig, wie viel eine gute Dokumentation bewirkt. Wer über zwei Wochen notiert, wobei tatsächlich Hilfe nötig war und wie lange sie gedauert hat, hat bei jeder Begutachtung und bei jeder Rückfrage etwas Konkretes in der Hand. Das ersetzt keine Beratung, macht aber jedes Gespräch mit Kasse oder Gutachterdienst präziser und kürzer.
Die Bearbeitung läuft bei den meisten Kassen ohne Rückfrage, wenn der Antrag vollständig ist. Kommt doch eine Nachfrage, betrifft sie fast immer den Pflegeort oder die Pflegeperson. Wer diese beiden Angaben von vornherein eindeutig formuliert, erspart sich die Schleife.
Auffällig ist auch, dass der Anspruch bei Menschen mit hohem Pflegegrad seltener übersehen wird als bei niedrigem. Das liegt nicht an den Regeln, sondern am Kontakt zum System: Wer einen Pflegedienst hat, wird eher darauf hingewiesen. Wer allein von Angehörigen versorgt wird, hat diesen Kanal nicht, und genau dort wäre die Entlastung am direktesten spürbar.
Bis auf Weiteres gilt schlicht der heutige Rechtsstand. Wir aktualisieren diese Seiten, sobald sich daran etwas ändert, und weisen das Stand-Datum auf jeder Seite aus. Aeltere Angaben in anderen Quellen erkennt man in der Regel daran, dass sie einen anderen Betrag nennen.
Der Bedarf ist selten über das Jahr konstant. Nach einem Krankenhausaufenthalt steigt er, in ruhigen Phasen fällt er. Weil die Zusammenstellung in der Regel monatlich anpassbar ist, lohnt sich ein kurzer Blick vor jeder Lieferung mehr als eine einmal festgelegte Standardbox, die dann Monat für Monat unverändert ankommt.
Praktisch hilft eine einfache Frage: Wird der Gegenstand benutzt und ist danach weg, oder bleibt er? Ist er weg, spricht viel für die Produktgruppe 54 und damit für die Pflegekasse. Bleibt er, ist er entweder ein technisches Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel der Krankenversicherung. Die endgültige Zuordnung trifft das Verzeichnis.
Genauso wichtig wie die Frage, was dazugehört, ist die Frage, was nicht. Nicht erfasst sind kosmetische Pflegeprodukte, Nahrungsergänzung, Medikamente, Verbandmaterial für die Wundversorgung und alles, was der ärztlichen Behandlung dient. Dafür gibt es eigene Wege, teils über die Krankenkasse, teils gar nicht.
Gut zu wissen
Wer einen ambulanten Pflegedienst hat, sollte die Zusammenstellung mit ihm abstimmen. Der Dienst weiß am besten, was tatsächlich weggeht.
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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.