Pflegehilfsmittel und die geplante Reform: was bisher Entwurf ist

Zur Zukunft der 42 Euro kursieren viele Meldungen. Dieser Ratgeber trennt geltendes Recht von Gesetzentwurf.

In einem Satz

Zur Zukunft der 42 Euro kursieren viele Meldungen. Dieser Ratgeber trennt geltendes Recht von Gesetzentwurf.

Was heute gilt

Geltendes Recht ist § 40 Abs. 2 SGB XI: Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich 42 Euro nicht übersteigen. Dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025.

Solange nichts anderes beschlossen und in Kraft getreten ist, ändert sich daran nichts. Ein Gesetzentwurf ist kein Gesetz.

Was geplant ist

Im Gespräch ist eine Neuordnung, bei der der eigenständige Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI in ein gemeinsames Entlastungsbudget überführt würde. Mehrere Einzelansprüchen würden dann gebündelt.

Was das konkret bedeutet, steht nicht fest: weder die Höhe eines solchen Budgets noch, ob Verbrauchshilfsmittel darin eigenständig bleiben.

Wir nennen hier bewusst keine Beträge und kein Datum, solange beides nicht beschlossen ist. Alles andere wäre Spekulation.

Was das für dich heute heißt

Der bestehende Anspruch sollte genutzt werden, solange er besteht. Nicht abgerufene Monate verfallen ohnehin, unabhängig von jeder Reform.

Eine laufende Bewilligung endet nicht automatisch, wenn sich die Rechtslage ändert. Wie eine Umstellung im Einzelfall aussähe, könnte erst nach einer Verabschiedung beantwortet werden.

Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt bei der eigenen Pflegekasse nach. Sie ist die Stelle, die im Zweifel verbindlich Auskunft gibt.

Einordnung und Abgrenzung

Nicht alles, was in der Pflege gebraucht wird, ist ein Pflegehilfsmittel. Kosmetische Waschlotionen, Hautcremes und Körperpflegeprodukte gehören zur Grundausstattung eines Haushalts und sind keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können in einer Lieferung enthalten sein, fallen dann aber nicht unter die Kostenübernahme und sind privat zu zahlen.

Nicht erfasst ist außerdem alles, was der Person dauerhaft verbleibt und nicht verbraucht wird. Eine waschbare Schutzschürze ist hier ein Grenzfall, der im Verzeichnis geklärt ist. Bei anderen Produkten gilt: Was nach Gebrauch noch da ist, gehört in der Regel nicht in die monatliche Zusammenstellung.

Es hilft, einmal im Quartal kurz zu prüfen, ob die Zusammenstellung noch passt. Fünf Minuten genügen: Was ist übrig geblieben, was war zu knapp, was wurde gar nicht angerührt. Diese kurze Routine verhindert, dass über Monate dieselbe Box kommt, obwohl sich die Pflegesituation längst verändert hat.

Sollte es zu einer Neuordnung kommen, würden die Pflegekassen die Betroffenen darüber informieren. Das ist Teil ihrer Aufgaben. Wer eine laufende Bewilligung hat, muss also nicht selbst regelmäßig prüfen, ob sich etwas geändert hat.

Die Abrechnung zwischen Anbieter und Kasse läuft über das Institutionskennzeichen. Für Versicherte ist das unsichtbar, erklärt aber, warum nicht jeder Händler direkt abrechnen kann. Wer im Supermarkt kauft, hat deshalb nur den Weg über die Kostenerstattung, selbst wenn das Produkt erstattungsfähig wäre.

Kommt es zu einem Wechsel von häuslicher in vollstationäre Pflege, endet der Anspruch mit dem Einzug. Die Pflegekasse ist darüber zu informieren. Wer das versäumt, riskiert eine Rückforderung, auch wenn sie in der Praxis selten vorkommt und meist unkompliziert geklärt wird.

Wer mit der Kasse telefoniert, sollte sich Datum, Uhrzeit und den Namen der Gesprächspartnerin notieren. Das klingt nach Bürokratie, ist aber bei Rückfragen Gold wert. Mündliche Auskünfte sind nicht bindend, aber eine dokumentierte Auskunft ändert den Ton eines Gesprächs erheblich.

Ein Hinweis vorab

Es lohnt sich, den tatsächlichen Verbrauch zwei Wochen lang mitzuschreiben. Die meisten Zusammenstellungen enthalten zu viele Handschuhe und zu wenig Flächendesinfektion.

Anspruch prüfen

In unter einer Minute klären, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

Zum Pflegebox-Check

Häufige Fragen

Werden die 42 Euro abgeschafft?
Das ist nicht beschlossen. Aktuell gilt der Anspruch unverändert.
Sollte ich jetzt noch schnell beantragen?
Der Anspruch besteht unabhängig davon. Wer ihn hat und nicht nutzt, verliert jeden Monat den nicht abgerufenen Teil.
Woher stammen die Zahlen in diesem Text?
Ausschließlich aus dem geltenden Gesetzestext. Zu Entwürfen nennen wir bewusst keine Beträge.

Weiterlesen

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Betreiber ist die Einfach zum Angebot GmbH, die selbst eine Pflegebox anbietet. Wir ersetzen keine Sozialrechtsberatung.