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Pflegegrad beantragen: Antrag, Fristen und Ablauf Schritt für Schritt

Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse, per Telefon, Brief oder online. Danach folgen Formular, Begutachtung im Wohnbereich und Bescheid innerhalb von 25 Arbeitstagen. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.

  • Quellen geprüft:
  • Aktualisiert am
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 12 Min. Lesezeit

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag ist formlos möglich, auch telefonisch; er gilt nach § 16 SGB I auch dann als gestellt, wenn er bei einer anderen Sozialbehörde oder der Gemeinde eingeht.
  • Wird der Antrag nach dem Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, gibt es Leistungen ab dem Ersten des Antragsmonats, § 33 Abs. 1 SGB XI.
  • Die Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen eine Pflegeberatung anbieten (§ 7b SGB XI) und spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden (§ 18c SGB XI).
  • Hält die Kasse die 25 Arbeitstage aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht ein, zahlt sie 70 Euro je begonnene Woche, § 18c Abs. 5 SGB XI.
  • Schon Pflegegrad 1 öffnet Ansprüche wie 131 Euro Entlastungsbetrag und 42 Euro für Pflegehilfsmittel im Monat.
Inhalt dieser Seite14 Abschnitte
  1. Wer kann einen Pflegegrad beantragen?
  2. Wo stellt man den Antrag auf einen Pflegegrad?
  3. Ab wann zahlt die Pflegekasse?
  4. Der Antragsweg in sieben Stationen
  5. Welche Fristen gelten nach dem Antrag?
  6. Was gilt im Eilfall, etwa nach dem Krankenhaus?
  7. Was fragt das Antragsformular ab?
  8. Wie bereitet man die Begutachtung vor?
  9. Was steht im Bescheid und was folgt daraus?
  10. Musterschreiben: formloser Antrag auf einen Pflegegrad
  11. Welche Fehler kosten beim Antrag Geld?
  12. Was ist bei Änderungen nach dem Antrag zu melden?
  13. Häufige Fragen
  14. Weiterlesen

Wer kann einen Pflegegrad beantragen?

Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst. Angehörige können den Antrag mit einer Vollmacht stellen, gesetzliche Betreuer im Rahmen ihres Aufgabenkreises. Eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises gehört zum Antrag.

Ein Antrag lohnt sich, sobald jemand im Alltag voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe braucht. Er muss diese Hilfe nicht schon sechs Monate gebraucht haben. Die vollständigen Voraussetzungen und das Punktesystem erklärt der Ratgeber Pflegegrad: Voraussetzungen und Punkte.

Viele Angehörige warten zu lange, weil sie glauben, es lohne sich erst ab Pflegegrad 2. Für Pflegegeld und Pflegesachleistung stimmt das. Schon bei Pflegegrad 1 bestehen aber der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro und die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 Euro im Monat.

Wo stellt man den Antrag auf einen Pflegegrad?

Zuständig ist die Pflegekasse. Sie ist bei der gesetzlichen Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt. Wer bei der AOK versichert ist, schreibt also an die AOK-Pflegekasse. Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem privaten Pflegeversicherer. Eine Übersicht aller Kassen mit Website steht unter Pflegekassen.

Der erste Antrag ist formlos möglich: per Telefon, Brief, E-Mail, Kontaktformular oder über das Online-Portal der Kasse. Einige Kassen bieten einen vollständigen Online-Pflegeantrag an, zum Beispiel die Techniker Krankenkasse.

Geht der Antrag versehentlich an eine andere Stelle, ist das kein Nachteil. Nach § 16 SGB I nehmen alle Sozialleistungsträger und Gemeinden Anträge entgegen und leiten sie weiter. Der Antrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als gestellt, zu dem er dort eingegangen ist.

Ab wann zahlt die Pflegekasse?

Leistungen gibt es nur auf Antrag und ab Antragstellung, frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, § 33 Abs. 1 SGB XI. Für die Zeit vor dem Antrag zahlt die Pflegekasse nichts.

Wichtig ist die Monatsregel in § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Wird der Antrag nicht im Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später, gibt es Leistungen ab dem Beginn des Antragsmonats.

Ein Beispiel: Die Pflegebedürftigkeit besteht seit März. Der Antrag geht am 28. Mai bei der Pflegekasse ein. Die Leistungen beginnen am 1. Mai, nicht am 28. Mai. Wäre der Antrag erst am 2. Juni eingegangen, wäre der Mai verloren.

Bei unserer Prüfung der neun bestplatzierten Google-Seiten zu „Pflegegrad beantragen“ am 09.10.2026 nannten mindestens fünf den Tag oder das Datum der Antragstellung als Leistungsbeginn. Keine erwähnte die Monatsregel.

Der Antragsweg in sieben Stationen

Vom ersten Anruf bis zum Bescheid durchläuft der Antrag sieben feste Stationen. Die Fristen dazu stehen im Gesetz und gelten für alle Pflegekassen.

Die genauen Begutachtungsfristen und den Ablauf des Hausbesuchs beschreibt der Ratgeber Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

  1. Formloser Antrag bei der Pflegekasse: Das Eingangsdatum setzt Leistungsbeginn und Fristen in Gang.
  2. Beratungsangebot: Die Kasse bietet innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin an oder stellt einen Beratungsgutschein aus, § 7b SGB XI. Die Beratung findet auf Wunsch zu Hause statt.
  3. Antragsformular: Die Kasse schickt ihr Formular. Darin stehen gewünschte Leistung, Pflegeperson, Vollmacht, Bankverbindung und Schweigepflichtentbindung.
  4. Gutachterauftrag: Die Kasse beauftragt innerhalb von drei Arbeitstagen den Medizinischen Dienst oder einen unabhängigen Gutachter, § 18 Abs. 1 SGB XI.
  5. Begutachtung im Wohnbereich: Der Gutachter meldet sich mit einem Termin und bewertet sechs Module, § 18a SGB XI.
  6. Bescheid mit Gutachten: Spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheidet die Kasse schriftlich und schickt das Gutachten mit, § 18c SGB XI.
  7. Leistungen nutzen oder Widerspruch einlegen: Leistungen einzeln abrufen oder innerhalb eines Monats widersprechen, § 84 SGG.
Zeitstrahl vom Antrag bis zum Bescheid: Beratungsangebot in zwei Wochen, Gutachterauftrag in drei Arbeitstagen, Bescheid nach spätestens 25 Arbeitstagen, Widerspruch innerhalb eines Monats
Inhalt der Grafik als Text

Tag 0: Antrag bei der Pflegekasse. Innerhalb von 3 Arbeitstagen beauftragt die Kasse den Gutachter. Innerhalb von 2 Wochen muss sie eine Pflegeberatung anbieten. Hat nach 20 Arbeitstagen keine Begutachtung stattgefunden, schickt sie eine Liste mit mindestens drei Gutachtern. Spätestens nach 25 Arbeitstagen muss der schriftliche Bescheid vorliegen, sonst 70 Euro je begonnene Woche. Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Eilfälle: Begutachtung bis zum 5. Arbeitstag (Krankenhaus, Reha, Hospiz, Palliativversorgung) oder 10. Arbeitstag (zu Hause mit angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit).

Welche Fristen gelten nach dem Antrag?

Für den Regelfall gilt eine feste Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen ab Antragseingang, § 18c Abs. 1 SGB XI. Fordert die Kasse noch zwingend nötige Unterlagen an, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen, § 18c Abs. 6 SGB XI.

Überschreitet die Kasse die Frist, zahlt sie für jede begonnene Woche 70 Euro. Das entfällt, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat, oder bei vollstationärer Pflege mit bereits festgestelltem Pflegegrad 2. Die Kasse muss nach Antragseingang auf die Frist und die Folgen hinweisen, § 18c Abs. 5 SGB XI.

Hat nach 20 Arbeitstagen keine Begutachtung stattgefunden, muss die Kasse eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern schicken, § 18 Abs. 3 SGB XI. Die Wahl ist innerhalb einer Woche mitzuteilen, sonst wählt die Kasse aus.

Fristen im Antragsverfahren
SchrittFristRechtsgrundlage
Beratungsangebot oder Beratungsgutscheininnerhalb von 2 Wochen§ 7b Abs. 1 SGB XI
Auftrag an den Gutachter3 Arbeitstage§ 18 Abs. 1 SGB XI
Liste mit drei Gutachtern, wenn noch keine Begutachtungnach 20 Arbeitstagen§ 18 Abs. 3 SGB XI
Begutachtung im Krankenhaus, in der Reha, im Hospiz oder bei Palliativversorgungbis zum 5. Arbeitstag§ 18a Abs. 5 SGB XI
Begutachtung zu Hause bei angekündigter Pflegezeit oder Familienpflegezeitbis zum 10. Arbeitstag§ 18a Abs. 6 SGB XI
Schriftlicher Bescheidspätestens 25 Arbeitstage§ 18c Abs. 1 SGB XI
Zahlung bei Fristüberschreitung70 € je begonnene Woche§ 18c Abs. 5 SGB XI
Widerspruch gegen den Bescheid1 Monat ab Bekanntgabe§ 84 SGG

Quelle: SGB XI und SGG, Wortlaut geprüft am 09.10.2026

Was gilt im Eilfall, etwa nach dem Krankenhaus?

Liegt die Person im Krankenhaus oder in einer stationären Reha und ist die Begutachtung für die Weiterversorgung nötig, muss sie spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang stattfinden, § 18a Abs. 5 SGB XI. Dasselbe gilt, wenn eine pflegende Person gegenüber dem Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat.

Diese verkürzte Frist gilt nach dem Gesetz auch im Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung. Den Antrag stellt im Krankenhaus häufig der Sozialdienst. Angehörige können ihn aber auch selbst stellen.

Im Eilverfahren prüft der Gutachter zunächst nur, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und ob mindestens Pflegegrad 2 erreicht wird, § 18a Abs. 7 SGB XI. Die vollständige Begutachtung wird danach nachgeholt.

Was fragt das Antragsformular ab?

Jede Pflegekasse hat ihr eigenes Formular. Die Inhalte ähneln sich. Wer sie vorher kennt, füllt das Formular schneller und vollständiger aus.

Bei der Leistungsart lässt sich später noch wechseln. Wer unsicher ist, kreuzt die Leistung an, die zur aktuellen Pflegesituation passt, und klärt den Rest in der Pflegeberatung.

  • Persönliche Daten und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person.
  • Bevollmächtigte oder gesetzliche Betreuung, mit Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises.
  • Gewünschte Leistung: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombination, Tages- oder Nachtpflege oder vollstationäre Pflege.
  • Pflegepersonen aus dem privaten Umfeld mit Kontaktdaten und Pflegeumfang.
  • Beihilfeanspruch bei Beamten und Bankverbindung für Geldleistungen.
  • Ansprechperson für den Begutachtungstermin und Aufenthaltsort, falls nicht die eigene Wohnung.
  • Entbindung von der Schweigepflicht für behandelnde Ärzte und Einrichtungen.

Wie bereitet man die Begutachtung vor?

Die Begutachtung findet in der Regel als Untersuchung im Wohnbereich statt, § 18a Abs. 2 SGB XI. Eine Begutachtung per strukturiertem Telefoninterview ist beim ersten Antrag, im Widerspruch und bei Kindern ausgeschlossen, § 142a SGB XI.

Bewertet wird, was die Person im Alltag noch selbst kann, in sechs Modulen von Mobilität bis Alltagsgestaltung. Am stärksten zählen Selbstversorgung mit 40 Prozent sowie der Umgang mit Krankheit und Therapie mit 20 Prozent.

Ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen hält fest, wobei tatsächlich geholfen wurde und wie oft. Es ersetzt keine Unterlage, macht aber den Regelfall sichtbar statt eines guten Tages.

Eine vertraute Person sollte beim Termin dabei sein. Mit Einwilligung sollen pflegende Angehörige befragt werden, § 18a Abs. 9 SGB XI.

  • Aktuelle Arzt-, Krankenhaus- und Reha-Berichte.
  • Medikamentenplan und Liste der genutzten Hilfsmittel.
  • Pflegetagebuch oder Notizen zum Hilfebedarf, geordnet nach den sechs Modulen.
  • Pflegedokumentation, wenn bereits ein Pflegedienst kommt.
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden.

Was steht im Bescheid und was folgt daraus?

Der Bescheid nennt den Pflegegrad oder die Ablehnung. Das Gutachten wird mitgeschickt, sofern die Person der Übersendung nicht widerspricht, § 18c Abs. 2 SGB XI. Es zeigt die Punkte je Modul und ist die Grundlage für eine Prüfung.

Empfiehlt das Gutachten konkrete Pflegehilfsmittel, gilt die Empfehlung mit Zustimmung der versicherten Person bereits als Antrag, § 18b Abs. 3 SGB XI. Die Kasse muss darüber unverzüglich entscheiden und auf die Leistungserbringer hinweisen, § 18c Abs. 3 SGB XI. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro im Monat ist sonst ein eigener Antrag nötig. Ob der Anspruch schon genutzt wird, zeigt der Pflegebox-Check.

Alle anderen Leistungen wie Pflegegeld oder Entlastungsbetrag werden nach dem Bescheid einzeln abgerufen. Details stehen im Ratgeber Pflegegeld beantragen.

Passt die Einstufung nicht, ist der Widerspruch gegen den Pflegegrad innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe möglich, § 84 SGG. Verschlechtert sich der Zustand später, ist die Höherstufung des Pflegegrads der richtige Weg.

Musterschreiben: formloser Antrag auf einen Pflegegrad

Für den ersten Schritt genügen wenige Sätze. Das folgende Muster enthält alle Angaben, die die Pflegekasse zur Zuordnung braucht. Es löst den Antrag aus; das ausführliche Formular schickt die Kasse danach.

An die Pflegekasse bei der [Name der Krankenkasse]. Betreff: Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Versicherte Person: [Vorname Name], geboren am [Datum], Versichertennummer [Nummer], Anschrift [Anschrift].

Text: Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Bitte senden Sie mir die Antragsunterlagen zu, bestätigen Sie den Eingang dieses Antrags und bieten Sie mir eine Pflegeberatung an. Ort, Datum, Unterschrift.

Stellt eine bevollmächtigte Person den Antrag, ergänzt sie ihren Namen, ihre Kontaktdaten und den Satz: „Ich handle mit beigefügter Vollmacht.“

Welche Fehler kosten beim Antrag Geld?

Die meisten Nachteile entstehen nicht in der Begutachtung, sondern vorher. Vier Fehler kommen besonders häufig vor.

  • Zu spät beantragt: Für Monate vor dem Antragsmonat gibt es keine Leistungen.
  • Kein Nachweis über den Eingang: Ohne Datum lassen sich Leistungsbeginn und die 70-Euro-Zahlung schwer belegen.
  • Nur über gute Tage gesprochen: Der Gutachter bewertet den Regelfall; ein Pflegetagebuch zeigt ihn.
  • Nach dem Bescheid nichts weiter beantragt: Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch laufen nicht automatisch an.

Was ist bei Änderungen nach dem Antrag zu melden?

Wer Sozialleistungen erhält, muss leistungserhebliche Änderungen unverzüglich mitteilen, § 60 SGB I. Dazu gehören ein Umzug, ein Krankenhausaufenthalt, ein Wechsel der Pflegeperson oder der Wechsel zu einem Pflegedienst.

Eine Pflegeperson kann sich bei der Pflegekasse wieder austragen lassen, wenn sie die Pflege nicht mehr übernimmt. Die Änderung meldet die pflegebedürftige Person oder ihre Vertretung. Davon hängen etwa Rentenbeiträge ab, die die Pflegekasse für Pflegepersonen ab Pflegegrad 2 zahlt, wenn sie mindestens zehn Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen pflegen, §§ 19 und 44 SGB XI.

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Häufige Fragen

Wo bekommt man einen Antrag für eine Pflegestufe oder einen Pflegegrad her?

Bei der Pflegekasse der eigenen Krankenkasse, telefonisch, schriftlich oder über deren Online-Portal. Ein formloser Antrag genügt; die Kasse schickt ihr Formular danach zu. Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr, gemeint ist heute der Pflegegrad.

Kann ich den Antrag für einen Angehörigen stellen?

Ja, mit einer Vollmacht oder als gesetzliche Betreuung. Eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises gehört zum Antrag.

Gilt der Pflegegrad rückwirkend?

Nein, nicht vor den Antrag. Wird der Antrag nach dem Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, gibt es Leistungen ab dem Ersten des Antragsmonats, § 33 Abs. 1 SGB XI.

Wie lange dauert es bis zum Bescheid?

Spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang, § 18c Abs. 1 SGB XI. Hat die Kasse die Verzögerung zu vertreten, zahlt sie 70 Euro je begonnene Woche.

Kann ich den Pflegegrad online beantragen?

Ja, bei vielen Kassen über das Online-Portal oder ein Kontaktformular, bei manchen als vollständigen Online-Pflegeantrag, etwa bei der Techniker Krankenkasse. Rechtlich genügt jeder formlose Antrag.

Kann ich mich als Pflegeperson austragen lassen?

Ja. Die Änderung wird der Pflegekasse gemeldet. Leistungserhebliche Änderungen sind nach § 60 SGB I unverzüglich mitzuteilen. Davon hängen etwa die Rentenbeiträge für Pflegepersonen ab.

Wer bekommt die 125 Euro bei Pflegegrad 1?

Der Betrag ist veraltet. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt nach geltendem Recht bis zu 131 Euro monatlich und steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 zu.

Wird die Begutachtung auch per Telefon gemacht?

Nicht beim ersten Antrag. § 142a SGB XI schließt das strukturierte Telefoninterview bei der Erstbegutachtung, im Widerspruch und bei Kindern aus. Die Regel ist die Untersuchung im Wohnbereich.

Was passiert, wenn ich den Antrag bei der falschen Stelle stelle?

Nichts Nachteiliges. Nach § 16 SGB I wird der Antrag an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet und gilt ab dem Eingang bei der ersten Stelle als gestellt.

Verbindliche Stelle

  1. § 33 SGB XI (Leistungsvoraussetzungen)
  2. § 16 SGB I (Antragstellung)
  3. § 7b SGB XI (Beratungsangebot und Beratungsgutscheine)
  4. § 18 SGB XI (Begutachtung)
  5. § 18a SGB XI (Begutachtungsverfahren)
  6. § 18b SGB XI (Inhalt und Übermittlung des Gutachtens)
  7. § 18c SGB XI (Entscheidung über den Antrag, Fristen)
  8. § 142a SGB XI (telefonische Begutachtung)
  9. § 84 SGG (Widerspruchsfrist)
  10. § 60 SGB I (Angabe von Tatsachen)
  11. § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
  12. § 15 SGB XI (Pflegegrade)
  13. § 19 SGB XI (Begriff der Pflegeperson)
  14. § 44 SGB XI (Soziale Sicherung der Pflegepersonen)
  15. § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
  16. § 40 Abs. 2 SGB XI

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Die Angaben wurden redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine verbindliche Auskunft der Pflegekasse. Eine Bewilligung wird nicht zugesagt.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien