Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro monatlich nach § 40 Abs. 2 SGB XI

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der Pflege aufgebraucht werden. Die Pflegekasse trägt dafür monatlich bis zu 42 Euro. Der Anspruch steht in § 40 Abs. 2 SGB XI und besteht ab Pflegegrad 1, wenn zu Hause gepflegt wird.

Das Wichtigste zuerst

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der Pflege aufgebraucht werden. Die Pflegekasse trägt dafür monatlich bis zu 42 Euro. Der Anspruch steht in § 40 Abs. 2 SGB XI und besteht ab Pflegegrad 1, wenn zu Hause gepflegt wird.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der Pflege einmal benutzt und danach entsorgt werden. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands führt sie in der Produktgruppe 54. Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen sind die drei bekanntesten Positionen.

Die Abgrenzung zu technischen Pflegehilfsmitteln ist eindeutig: Ein Pflegebett wird über Jahre genutzt und danach zurückgegeben, ein Einmalhandschuh wird einmal getragen und weggeworfen. Auf diesem Unterschied beruht die getrennte Regelung im Gesetz.

Der Begriff Pflegebox steht in keinem Gesetz. Er beschreibt nur die Form, in der Anbieter den Anspruch praktisch einlösen: eine monatliche Lieferung, die den Betrag ausschöpft.

Zuständig ist die Pflegekasse, nicht die Krankenkasse. Beide sitzen unter einem Dach, entscheiden aber über verschiedene Leistungen. Wer beim falschen Träger anfragt, bekommt oft eine Absage, obwohl der Anspruch besteht.

Wer hat Anspruch auf die 42 Euro?

Anspruch hat, wer einen anerkannten Pflegegrad ab Stufe 1 besitzt, in der eigenen Häuslichkeit gepflegt wird und tatsächlich Verbrauchsmaterial benötigt. Alle drei Bedingungen müssen zusammen vorliegen. Der Pflegegrad selbst beeinflusst die Höhe nicht.

Die häusliche Pflege ist die Bedingung, an der es am häufigsten scheitert. Wer vollstationär im Pflegeheim lebt, hat diesen Anspruch nicht, weil die Einrichtung das Material stellt. Betreutes Wohnen, Pflege-Wohngemeinschaften und die Pflege in der Wohnung von Angehörigen gelten dagegen als häuslich.

Wer pflegt, spielt keine Rolle. Angehörige, Nachbarn, ein ambulanter Pflegedienst oder eine Kombination daraus führen zum selben Ergebnis. Das Gesetz knüpft an den Ort der Pflege an, nicht an die Person der Pflegenden.

Der Bedarf ist praktisch immer gegeben. In jeder Pflegesituation fallen Handschuhe und Händedesinfektion an, unabhängig davon, wie umfangreich die Pflege ist.

Welche Produkte deckt die Pauschale ab?

Die Produktgruppe 54 umfasst acht Produktarten in zwei Anwendungsbereichen: saugende Bettschutzeinlagen für den Pflegebereich sowie Schutzbekleidung und Desinfektionsmittel ohne speziellen Anwendungsort. Nur Produkte dieser Produktarten sind über die Pauschale abrechenbar.

Maßgeblich ist die Produktart, nicht die Marke. Ob ein Handschuh von einem Markenhersteller oder einer Handelsmarke stammt, ändert an der Erstattungsfähigkeit nichts, solange er der Produktart Einmalhandschuhe zuzuordnen ist.

Die folgende Übersicht stammt aus dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Stand des Abrufs 11.09.2026. Die Nummern sind die amtlichen Positionsnummern und werden von den Pflegekassen bei der Abrechnung verwendet.

Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen aus Stoff sind in der Produktgruppe 54 nicht enthalten. Sie werden gewaschen und nicht verbraucht, fallen damit unter die technischen Pflegehilfsmittel mit eigener Regelung.

Produktarten der Produktgruppe 54
54.45.01.0Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, verschiedene Größen
54.99.01.0Fingerlinge
54.99.01.1Einmalhandschuhe
54.99.01.2Medizinische Gesichtsmasken
54.99.01.3Schutzschürzen
54.99.01.4Schutzservietten zum Einmalgebrauch
54.99.01.5Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken)
54.99.02.0Desinfektionsmittel

Wie hoch ist der Betrag und was passiert mit nicht genutztem Geld?

Die Obergrenze beträgt 42 Euro je Kalendermonat und gilt bundesweit einheitlich. § 40 Abs. 2 SGB XI formuliert sie als Grenze für die Aufwendungen der Pflegekasse. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende und lassen sich nicht ansparen.

Der Betrag hängt weder vom Pflegegrad noch von der Pflegekasse ab. Bei Pflegegrad 1 gilt dieselbe Obergrenze wie bei Pflegegrad 5. Wer mit einem höheren Betrag wirbt, meint eine andere Leistung oder irrt.

Das Monatsprinzip ist die teuerste Regel dieser Leistung. Wer ein halbes Jahr wartet, bevor er den Anspruch geltend macht, verliert sechs Monatsbeträge. Sie werden nicht rückwirkend nachgezahlt und nicht auf spätere Monate übertragen.

Der Betrag steht seit dem 01.01.2025 bei 42 Euro. Davor lag er niedriger. Ältere Ratgeberseiten nennen deshalb teilweise noch abweichende Zahlen.

Wie kommt man an die Leistung?

Es gibt zwei gesetzlich gleichwertige Wege: die Sachleistung über einen Leistungserbringer, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet, und die Kostenerstattung gegen Belege. § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB XI nennt die Kostenerstattung ausdrücklich als zulässige Form.

Bei der Sachleistung stellt der Versicherte einen Antrag auf Kostenübernahme, wählt einen Lieferanten und zahlt selbst nichts. Die Abrechnung läuft zwischen Lieferant und Pflegekasse, solange die Obergrenze eingehalten wird.

Bei der Kostenerstattung kauft der Versicherte selbst, sammelt die Belege und reicht sie ein. Der Vorteil ist die freie Produktwahl, der Preis dafür ist der Aufwand und die Vorleistung aus eigener Tasche.

Beide Wege enden beim selben Betrag. Eine Auszahlung zur freien Verwendung gibt es bei keinem von beiden, weil die 42 Euro eine Kostenobergrenze sind und keine Geldleistung.

Was gehört nicht zu den 42 Euro?

Nicht zur Pauschale gehören Inkontinenzprodukte, Rollatoren, Hörgeräte, Prothesen und alle übrigen Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Für sie ist die Krankenkasse zuständig, meist mit ärztlicher Verordnung und mit Zuzahlung.

Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme laufen zwar ebenfalls über die Pflegekasse, aber über § 40 Abs. 3 SGB XI. Dort fällt eine Zuzahlung von zehn Prozent an, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Die Pauschale nach Absatz 2 ist davon ausdrücklich ausgenommen.

Kosmetische Pflegeprodukte, Cremes und Waschlotionen sind keine Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, solange sie keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet sind. Sie bleiben Privatkauf, auch wenn sie in der Pflege eingesetzt werden.

Diese Abgrenzung ist der häufigste Grund für Ablehnungen. Strittig ist dann nicht der Anspruch, sondern es wurde der falsche Kostenträger angeschrieben.

Warum bleibt der Anspruch bei Pflegegrad 1 am häufigsten ungenutzt?

Bei Pflegegrad 1 ist die Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI die einzige laufende Leistung neben dem Entlastungsbetrag. Pflegegeld und Pflegesachleistung beginnen erst ab Pflegegrad 2. Aus dem fehlenden Geldeingang wird häufig geschlossen, es stehe noch nichts zu.

Der Schluss ist falsch. Der Anspruch auf Verbrauchsmaterial ist der einzige im SGB XI, der von Anfang an in voller Höhe besteht und mit steigendem Pflegegrad nicht wächst. Pflegegrad 1 und Pflegegrad 5 erhalten denselben Betrag.

Hinzu kommt die Antragsstruktur. Pflegegeld wird nach dem Bescheid automatisch angestoßen, die Pauschale nicht. Sie verlangt einen eigenen Antrag, und wer ihn nicht stellt, bekommt auch nichts.

Rechnerisch geht es um 504 Euro im Jahr, die vollständig verfallen, wenn der Antrag unterbleibt. Das ist bei Pflegegrad 1 der größte einzelne Betrag, auf den ein Anspruch besteht.

Einordnung und Abgrenzung

Für den Alltag heißt das: Zwei Anträge sind oft kein Zeichen von Bürokratie, sondern der schnellste Weg. Wer alles in ein Schreiben packt, zwingt die Kasse dazu, es intern aufzuteilen und weiterzuleiten. Wer von vornherein trennt, bekommt zwei Entscheidungen, die unabhängig voneinander laufen und sich nicht gegenseitig aufhalten.

Nicht erfasst sind außerdem Geräte, die dauerhaft bleiben. Ein Toilettenstuhl, ein Badewannenlift oder ein Pflegebett sind technische Hilfen und werden gesondert beantragt. Dass sie ebenfalls unter den Oberbegriff Pflegehilfsmittel fallen, macht sie nicht zu Verbrauchsmaterial im Sinne der Monatsobergrenze.

Ein praktischer Punkt ist die Größe bei Handschuhen. Wird die Pflege von mehreren Personen übernommen, passt selten eine Größe für alle. Zwei Größen nebeneinander sind meist die bessere Lösung als eine mittlere, weil zu große Handschuhe rutschen und zu kleine reißen. Beides führt dazu, dass mehr verbraucht wird als nötig.

Für laufende Fälle gilt in der Sozialversicherung üblicherweise eine Uebergangsregelung, wenn sich Ansprüchen ändern. Wie sie aussähe, lässt sich vor einer Verabschiedung nicht sagen. Deshalb ist es sinnvoller, den bestehenden Anspruch zu nutzen, als auf eine künftige Regelung zu warten, deren Inhalt niemand kennt.

Bei der Kostenerstattung dauert es naturgemäß länger, bis Geld fließt, weil erst geprüft wird. Wer knapp bei Kasse ist, fährt mit der Direktabrechnung besser, weil dort gar nichts vorgestreckt werden muss. Das ist für viele Haushalte das entscheidende Argument.

Wer den Antrag für einen Angehörigen stellt, braucht eine Vollmacht oder eine gesetzliche Betreuung. Das ist kein Formalismus, sondern Datenschutz: Die Kasse darf ohne Berechtigung keine Auskunft über Versicherte erteilen. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht in der Regel aus. Welche Form die jeweilige Kasse verlangt, sagt sie auf Nachfrage, und es lohnt sich, das einmal zu klären, weil dieselbe Vollmacht danach für alle weiteren Anliegen gilt.

Wer gleich mehrere Leistungen prüft, sollte sich eine einfache Liste anlegen: Was beantragt, wann, bei wem, mit welchem Ergebnis. Vier Spalten genügen. Nach einigen Monaten ist das die einzige verlässliche Uebersicht, weil Bescheide verstreut ankommen und Gespräche in Erinnerung verblassen.

Gut zu wissen

Ändert sich der Bedarf, muss die Zusammenstellung geändert werden, nicht der Antrag. Beides wird oft verwechselt.

Pflegebox zusammenstellen

Produkte auswählen, Daten eintragen, einmal unterschreiben. Solange die Zusammenstellung 42 Euro im Monat nicht überschreitet, zahlst du nichts.

Pflegebox zusammenstellen

Abgerechnet wird direkt mit der Pflegekasse, bis 42 Euro im Monat. Eine Zusage zur Bewilligung können wir nicht geben.

Häufige Fragen

Gilt der Betrag pro Person oder pro Haushalt?
Pro pflegebedürftiger Person. Werden zwei Personen im selben Haushalt gepflegt und haben beide einen Pflegegrad, besteht der Anspruch zweimal.
Brauche ich ein ärztliches Rezept?
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in der Regel nicht. Maßgeblich sind Pflegegrad und häusliche Pflege, nicht eine ärztliche Verordnung.
Wird die Pauschale auf Pflegegeld oder Entlastungsbetrag angerechnet?
Nein. Die 42 Euro sind ein eigener Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI und mindern keine andere Leistung.
Kann ich den Anbieter wechseln?
Ja. Die Wahl des Leistungserbringers ist frei und lässt sich ändern. Der Anspruch selbst bleibt davon unberührt.
Bekomme ich Geld für Monate, in denen ich nichts gebraucht habe?
Nein. Der Anspruch verfällt am Monatsende und wird weder ausgezahlt noch übertragen.

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Die Angaben wurden redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine verbindliche Auskunft der Pflegekasse. Eine Bewilligung wird nicht zugesagt.