Einmalkatheter für die intermittierende Katheterisierung im Hilfsmittelverzeichnis (15.25.14)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 15.25.14Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
In einem Satz
Einmalkatheter für die intermittierende Katheterisierung wird von der Krankenkasse getragen und nicht von der Pflegekasse. Es zählt nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und wird auf die 42 Euro nicht angerechnet.
Wer Einmalkatheter für die intermittierende Katheterisierung sucht, landet im Hilfsmittelverzeichnis bei 15.25.14. Diese Seite ordnet die Position in der amtlichen Systematik ein.
Die Systematik dahinter
Die Nummer 15.25.14 liest sich von links nach rechts: 15 ist die Produktgruppe, 25 der Anwendungsort, 14 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 15 Inkontinenzhilfen. Die Systematik nach § 139 SGB V beschreibt Zweck und Anwendungsbereich. Wer eine Nummer kennt, kann damit bei jeder Kasse dieselbe Position benennen.
Produktarten in dieser Position
| 15.25.14.0 | Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung |
|---|---|
| 15.25.14.1 | Nicht besetzt |
| 15.25.14.2 | Nicht besetzt |
| 15.25.14.4 | Einmalkatheter, unbeschichtet, nicht gebrauchsfertig |
| 15.25.14.5 | Einmalkatheter, unbeschichtet, gebrauchsfertig |
| 15.25.14.6 | Einmalkatheter, beschichtet, nicht gebrauchsfertig |
| 15.25.14.7 | Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig |
| 15.25.14.8 | Einmalkatheter mit Urinbeutel, unbeschichtet, gebrauchsfertig |
| 15.25.14.9 | Einmalkatheter mit Urinbeutel, beschichtet, gebrauchsfertig |
Was neben Einmalkatheter für die intermittierende Katheterisierung im Verzeichnis steht
Die Nachbarschaft im Verzeichnis zeigt, wie eng oder weit eine Position gefasst ist. Hier stehen daneben:
15.25.10 Stuhlauffangbeutel. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
15.25.16 Katheterverschlüsse. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
15.25.17 Analtampons. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
15.25.18 Geräte zum Kontinenztraining für Kinder. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
15.25.19 Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
15.25.21 Intravaginale Kontinenztherapiesysteme. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
Direkt nachschlagen
- Stuhlauffangbeutel (15.25.10)
- Katheterverschlüsse (15.25.16)
- Analtampons (15.25.17)
- Geräte zum Kontinenztraining für Kinder (15.25.18)
- Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur (15.25.19)
- Intravaginale Kontinenztherapiesysteme (15.25.21)
Wo die Grenze verläuft
Ein Verzeichnis, zwei Kostenträger: Was unter § 33 SGB V fällt, zahlt die Krankenkasse, was unter § 40 SGB XI fällt, die Pflegekasse. An der Produktgruppennummer lässt sich das ablesen.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDer Betrag von 42 Euro gilt seit dem 1. Januar 2025. Er ist keine feste Größe, sondern wurde in der Vergangenheit mehrfach angepasst. Wer ältere Ratgeber liest, findet deshalb noch andere Zahlen. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext, nicht die Zusammenfassung eines Anbieters.
Nicht Teil des Anspruchs sind Transport- oder Versandkosten als eigene Position. Sie sind in der Regel in der Leistung enthalten. Wer eine gesonderte Rechnung für Versand erhält, sollte nachfragen, worauf sie beruht, denn innerhalb der Obergrenze soll kein Eigenanteil entstehen.
Ein oft unterschätzter Punkt ist der Zeitpunkt der Bestellung. Wer am Monatsende bestellt, bekommt die Lieferung häufig erst im Folgemonat, obwohl der Anspruch des laufenden Monats genutzt wurde. Das ist unproblematisch, sorgt aber für Verwirrung, wenn man Lieferungen und Monate gleichsetzt. Maßgeblich ist die Bestellung, nicht der Posteingang.
Ein Wechsel des Anbieters ist jederzeit möglich, weil der Anspruch der versicherten Person gehört. Auf vertragliche Kündigungsfristen ist trotzdem zu achten, wenn ein Liefervertrag besteht. Die Bewilligung der Pflegekasse bleibt vom Wechsel unberührt und muss nicht neu beantragt werden.
Die Pflegekasse selbst ist häufiger hilfreich, als ihr Ruf vermuten lässt. Sie hat kein Interesse an unvollständigen Anträgen, weil die Nacharbeit auch ihre Zeit kostet. Eine konkrete Frage bekommt dort in der Regel eine konkrete Antwort, deutlich schneller als die Suche in allgemeinen Ratgebern.
Zwischen Antrag und erster Lieferung liegen zwei Entscheidungen, die oft vermischt werden. Zuerst entscheidet die Pflegekasse über den Anspruch dem Grunde nach. Erst danach geht es um die konkrete Zusammenstellung, und die ist keine Frage des Bescheids, sondern des tatsächlichen Bedarfs. Wer diese beiden Schritte auseinanderhält, versteht auch, warum sich die Produktauswahl später jederzeit ändern lässt, ohne dass ein neuer Antrag nötig wäre.
Häufig wird der Anspruch erst entdeckt, wenn die Pflegesituation sich verschärft und jemand von außen dazukommt. Dann heißt es oft, das hätte man doch früher wissen müssen. Rückwirkend lässt sich daran nichts ändern, aber ab dem Monat der Antragstellung läuft die Versorgung, und der laufende Aufwand im Haushalt sinkt spürbar.
Sollte es zu einer Neuordnung kommen, würden die Pflegekassen die Betroffenen darüber informieren. Das ist Teil ihrer Aufgaben. Wer eine laufende Bewilligung hat, muss also nicht selbst regelmäßig prüfen, ob sich etwas geändert hat.
Wiederverwendbare Varianten lohnen sich bei manchen Positionen. Eine waschbare Schutzschürze belastet die Obergrenze nur einmal und hält danach über Monate. Bei Handschuhen und Desinfektion funktioniert das nicht, dort bleibt der Nachschub monatlich. Die Mischung aus beidem nutzt den Betrag in der Regel am besten aus.
Für den Alltag heißt das: Zwei Anträge sind oft kein Zeichen von Bürokratie, sondern der schnellste Weg. Wer alles in ein Schreiben packt, zwingt die Kasse dazu, es intern aufzuteilen und weiterzuleiten. Wer von vornherein trennt, bekommt zwei Entscheidungen, die unabhängig voneinander laufen und sich nicht gegenseitig aufhalten.
Keine Rolle spielt, wer pflegt. Angehörige, Nachbarn, Bekannte oder ein ambulanter Dienst sind gleichermaßen möglich, und der Anspruch ändert sich dadurch nicht. Entscheidend ist allein, dass die Pflege in der eigenen Häuslichkeit stattfindet und ein Pflegegrad anerkannt ist.
Ein Hinweis vorab
Bei einer Ablehnung hilft ein Blick in den Bescheid: Oft wird nicht der Anspruch bestritten, sondern eine fehlende Angabe bemängelt.
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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.