Geräte zum Kontinenztraining für Kinder im Hilfsmittelverzeichnis (15.25.18)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 15.25.18Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
In einem Satz
Geräte zum Kontinenztraining für Kinder läuft über die gesetzliche Krankenversicherung, nicht über die Pflegeversicherung. Mit der Obergrenze von 42 Euro für Verbrauchsmaterial hat diese Position nichts zu tun.
Wer Geräte zum Kontinenztraining für Kinder sucht, landet im Hilfsmittelverzeichnis bei 15.25.18. Diese Seite ordnet die Position in der amtlichen Systematik ein.
Einordnung im Verzeichnis
Die Nummer 15.25.18 liest sich von links nach rechts: 15 ist die Produktgruppe, 25 der Anwendungsort, 18 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 15 Inkontinenzhilfen. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Aerzten und Leistungserbringern. Es sagt, was ein Produkt ist, nicht wer es liefert.
Produktarten in dieser Position
| 15.25.18.0 | Geräte zum Kontinenztraining für Kinder |
|---|
Was neben Geräte zum Kontinenztraining für Kinder im Verzeichnis steht
Das Verzeichnis ordnet nach Zweck, nicht nach Preis oder Hersteller. Direkt neben Geräte zum Kontinenztraining für Kinder finden sich deshalb:
15.25.06 Urin-Bettbeutel. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
15.25.07 Urinauffangbeutel für geschlossene Systeme. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
15.25.09 Sonstige Urinauffangbeutel. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
15.25.10 Stuhlauffangbeutel. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
15.25.14 Einmalkatheter für die intermittierende Katheterisierung. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
15.25.16 Katheterverschlüsse. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
Direkt nachschlagen
- Urin-Bettbeutel (15.25.06)
- Urinauffangbeutel für geschlossene Systeme (15.25.07)
- Sonstige Urinauffangbeutel (15.25.09)
- Stuhlauffangbeutel (15.25.10)
- Einmalkatheter für die intermittierende Katheterisierung (15.25.14)
- Katheterverschlüsse (15.25.16)
Was hier nicht dazugehört
Wer den Antrag an die falsche Stelle richtet, verliert Zeit, aber nicht den Anspruch. Die Kasse leitet in der Regel weiter; schneller ist es, gleich richtig zu adressieren.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDie Leistung ist als Sachleistung ausgestaltet. Das heißt, die Kasse beschafft sie und rechnet mit dem Leistungserbringer ab, statt Geld an Versicherte auszuzahlen. Dieses Prinzip zieht sich durch die gesamte Sozialversicherung und ist kein Sonderfall dieser Vorschrift.
Nicht dazu gehört Verbandmaterial für die Wundversorgung. Das fällt in die Behandlungspflege und läuft über die ärztliche Verordnung und die Krankenkasse. Wer nach einer Operation beides braucht, hat also zwei getrennte Wege, die parallel laufen und sich nicht ersetzen.
Wiederverwendbare Varianten lohnen sich bei manchen Positionen. Eine waschbare Schutzschürze belastet die Obergrenze nur einmal und hält danach über Monate. Bei Handschuhen und Desinfektion funktioniert das nicht, dort bleibt der Nachschub monatlich. Die Mischung aus beidem nutzt den Betrag in der Regel am besten aus.
Für die Abrechnung gibt es zwei Wege, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wer in Vorleistung geht. Beim ersten rechnet ein Leistungserbringer direkt mit der Pflegekasse ab; die versicherte Person zahlt nichts und sieht keine Rechnung, solange die Obergrenze eingehalten wird. Beim zweiten kauft sie selbst, sammelt Belege und reicht sie ein. Beide Wege enden beim selben Betrag, aber nur der erste kommt ohne eigenes Geld aus.
Wer an einer Stelle nicht weiterkommt, hat mehrere kostenfreie Anlaufstellen. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein gesetzlicher Anspruch; die Pflegekasse benennt auf Wunsch eine feste Ansprechperson. Daneben gibt es Pflegestützpunkte, die von Kassen und Ländern gemeinsam getragen werden. Beide beraten unabhängig davon, ob gerade ein Antrag läuft, und beide kosten nichts. Das ist der schnellste Weg zu einer Auskunft, auf die man sich verlassen kann.
Wer den Antrag für einen Angehörigen stellt, braucht eine Vollmacht oder eine gesetzliche Betreuung. Das ist kein Formalismus, sondern Datenschutz: Die Kasse darf ohne Berechtigung keine Auskunft über Versicherte erteilen. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht in der Regel aus. Welche Form die jeweilige Kasse verlangt, sagt sie auf Nachfrage, und es lohnt sich, das einmal zu klären, weil dieselbe Vollmacht danach für alle weiteren Anliegen gilt.
Wer die Zahlen einmal zusammenrechnet, kommt ins Staunen. Ein Haushalt, der Handschuhe, Bettschutz und Desinfektion selbst kauft, gibt im Jahr schnell einen dreistelligen Betrag aus, der seit Jahren erstattungsfähig gewesen wäre. Das Geld ist nicht zurückzuholen, denn der Anspruch verfällt monatlich. Genau deshalb lohnt es sich, den Antrag nicht auf den nächsten ruhigen Tag zu verschieben.
Bis dahin bleibt die Lage eindeutig: Der Anspruch besteht, er beträgt bis zu 42 Euro im Monat, er beginnt bei Pflegegrad 1 und er setzt häusliche Pflege voraus. Alles Weitere ist Zukunftsmusik und gehört nicht in eine Entscheidung, die heute getroffen wird.
Ein oft unterschätzter Punkt ist der Zeitpunkt der Bestellung. Wer am Monatsende bestellt, bekommt die Lieferung häufig erst im Folgemonat, obwohl der Anspruch des laufenden Monats genutzt wurde. Das ist unproblematisch, sorgt aber für Verwirrung, wenn man Lieferungen und Monate gleichsetzt. Maßgeblich ist die Bestellung, nicht der Posteingang.
Verwirrend ist, dass beide Bereiche im Haushalt nebeneinander auftreten. Am selben Bett stehen ein Pflegebett aus der einen Welt, Inkontinenzmaterial aus der anderen und Bettschutzeinlagen aus der dritten. Für die Pflege ist das eine Einheit, für die Abrechnung sind es drei getrennte Vorgänge mit drei verschiedenen Rechtsgrundlagen.
Auch Dienstleistungen gehören nicht dazu. Betreuungsstunden, Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe laufen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, nicht über die Obergrenze für Verbrauchsmaterial. Beide Ansprüchen bestehen nebeneinander, lassen sich aber nicht gegeneinander verrechnen.
Aus der Praxis
Wer einen ambulanten Pflegedienst hat, sollte die Zusammenstellung mit ihm abstimmen. Der Dienst weiß am besten, was tatsächlich weggeht.
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Redaktioneller Stand: 09/2026. Diese Seite informiert, sie entscheidet nicht. Das tut ausschließlich die zuständige Pflegekasse.