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Analtampons im Hilfsmittelverzeichnis (15.25.17)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

  • Stand: 09/2026
  • Redaktion Pflegebox Fachwelt · Fachlich verantwortlich: Julian Weber
  • 5 Min. Lesezeit

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Kurze Antwort

Analtampons ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Es ist nicht Teil der 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

15.25.17Ebene 3 · Untergruppe

Position im Hilfsmittelverzeichnis

Bezeichnung
Analtampons
Produktgruppe
15 Inkontinenzhilfen
Kostenträger
Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Teil der 42 Euro
nein

Hinter 15.25.17 verbirgt sich Analtampons. Das Verzeichnis ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Leistungserbringern und Ärzten.

Inhalt dieser Seite6 Abschnitte
  1. Die Systematik dahinter
  2. Produktarten in dieser Position
  3. Was neben Analtampons im Verzeichnis steht
  4. Direkt nachschlagen
  5. Wichtige Abgrenzung
  6. Weiterlesen

Die Systematik dahinter

Die Nummer 15.25.17 liest sich von links nach rechts: 15 ist die Produktgruppe, 25 der Anwendungsort, 17 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 15 Inkontinenzhilfen. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 15.25.17
15.25.17.0Analtampons

Was neben Analtampons im Verzeichnis steht

Zur Einordnung hilft der Blick auf die Geschwister-Positionen, also das, was die Systematik hier als gleichrangig führt:

15.25.04 Externe Urinableiter. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.

15.25.05 Urin-Beinbeutel. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.

15.25.06 Urin-Bettbeutel. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

15.25.07 Urinauffangbeutel für geschlossene Systeme. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

15.25.09 Sonstige Urinauffangbeutel. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.

15.25.10 Stuhlauffangbeutel. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.

Direkt nachschlagen

Wichtige Abgrenzung

Hilfsmittel nach § 33 SGB V und Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI stehen im selben Verzeichnis, haben aber verschiedene Kostenträger. Das ist der häufigste Grund dafür, dass ein Antrag bei der falschen Stelle landet.

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Auffällig ist, wie kurz die entscheidende Passage im Vergleich zu ihrer praktischen Bedeutung ist. Zwei Sätze im Gesetz regeln eine Leistung, die Millionen Haushalte betrifft. Alles, was darüber hinaus im Umlauf ist, sind Auslegungen, Verwaltungspraxis und Erfahrungswerte, aber nicht der Gesetzestext selbst.

Bei vollstationärer Pflege entfällt der Anspruch vollständig, weil die Einrichtung das Material im Rahmen ihrer Versorgung stellt. Das ist kein Ermessen der Kasse, sondern folgt aus der Systematik. Bei Tagespflege bleibt der Anspruch dagegen bestehen, weil die Person weiterhin zu Hause lebt.

Ein oft übersehener Punkt ist die Aufbewahrung. Verbrauchsmaterial nützt nur, wenn es dort liegt, wo gepflegt wird. Wer alles im Keller lagert, greift im Alltag doch wieder zur eigenen Packung aus dem Drogeriemarkt. Eine kleine Ablage in Reichweite des Betts ändert am Verbrauch mehr als jede Optimierung der Bestellung.

Wird die Obergrenze überschritten, ist der überschießende Teil privat zu zahlen. Die Kasse lehnt nicht die gesamte Lieferung ab, sondern trägt bis zur Grenze. Seriöse Anbieter zeigen deshalb während der Zusammenstellung an, wie viel des Monatsbetrags bereits belegt ist. Wer diese Anzeige im Blick behält, hat am Monatsende keine Überraschung und muss nichts zurückschicken.

Wer mehrere Themen gleichzeitig klären will, sollte sie trotzdem einzeln ansprechen. Pflegegrad, Verbrauchsmaterial, Entlastungsbetrag und technische Hilfsmittel folgen unterschiedlichen Regeln und werden von unterschiedlichen Stellen bearbeitet. Ein Gespräch, in dem alles gleichzeitig auf den Tisch kommt, endet häufig damit, dass ein Punkt geklärt wird und die anderen untergehen.

Ein Punkt, der regelmäßig für Verwirrung sorgt, ist die Dauer der Bewilligung. Der Anspruch ist nicht auf einen Monat oder ein Jahr befristet, sondern besteht, solange die Voraussetzungen vorliegen. Eine einmal erteilte Bewilligung läuft also weiter. Was sich ändern kann, ist die Situation: Zieht die pflegebedürftige Person dauerhaft in ein Pflegeheim, endet der Anspruch, und die Kasse ist darüber zu informieren.

Ein weiterer Grund ist die Scheu vor dem Formular. Jede Kasse nennt den Antrag anders, manche stellen ihn online bereit, andere nur als PDF. Wer zwei Nachmittage mit der Suche verbracht hat, legt das Thema weg. Dabei ist der Inhalt überall derselbe, weil der Anspruch bundesgesetzlich geregelt ist und nicht im Ermessen der einzelnen Kasse steht.

Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 nennt für das Pflegegeld als Entlastungsbudget 380 bis 1.080 Euro im Monat, je nach Pflegegrad 2 bis 5. Daraus sollen laut Begründung künftig auch Verbrauchsprodukte bezahlt werden. Das ist Entwurfsstand, nicht beschlossen; heute gelten 347 bis 990 Euro Pflegegeld und daneben die 42 Euro.

Die Umstellung im Kopf fällt vielen schwerer als das Verfahren. Jahrelang wurde Verbrauchsmaterial nebenbei im Supermarkt gekauft, ohne darüber nachzudenken. Dass dafür ein eigener Anspruch existiert, der monatlich neu entsteht, ändert die Gewohnheit nicht sofort. Nach zwei, drei Lieferungen stellt sich die neue Routine aber meist von allein ein.

Nicht alles, was in der Pflege gebraucht wird, ist ein Pflegehilfsmittel. Kosmetische Waschlotionen, Hautcremes und Körperpflegeprodukte gehören zur Grundausstattung eines Haushalts und sind keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können in einer Lieferung enthalten sein, fallen dann aber nicht unter die Kostenübernahme und sind privat zu zahlen.

Ein häufiges Missverständnis betrifft Schutzmasken für Besucher. Der Anspruch dient der Pflege, nicht dem allgemeinen Infektionsschutz des Haushalts. Ob und in welchem Umfang Schutzausrüstung für weitere Personen erfasst ist, richtet sich nach der Pflegesituation und im Zweifel nach der Einschätzung der Pflegekasse.

Verbindliche Stelle

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel)
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis)

So arbeiten wir mit Quellen

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Pflegebox Fachwelt ist ein redaktionelles Angebot der Einfach zum Angebot GmbH und weder eine Kranken- noch eine Pflegekasse. Verbindlich entscheidet die zuständige Pflegekasse. Stand: 09/2026.

Fachlich verantwortlich

Julian Weber

Julian Weber, Geschäftsführer der Einfach zum Angebot GmbH. Das Unternehmen vermittelt Pflegeboxen und betreibt den verlinkten Shop; daraus kennt er Antrag, Abrechnung mit den Pflegekassen und die Produktauswahl aus der Praxis.

Wirtschaftliches Interesse: Die Einfach zum Angebot GmbH verdient an Pflegeboxen, die über den Shop zustande kommen. Rechtsangaben stammen deshalb ausschließlich aus dem Gesetzestext, Daten aus amtlichen Quellen. Unsere Redaktionsrichtlinien