Schieberollstühle im Hilfsmittelverzeichnis (18.50.01)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

In einem Satz

Für Schieberollstühle ist die Krankenkasse zuständig. Die Position fällt unter § 33 SGB V und gehört damit ausdrücklich nicht zur monatlichen Pflegebox.

Das Hilfsmittelverzeichnis ordnet Schieberollstühle der Nummer 18.50.01 zu. Die Nummer ist kein Detail: Sie entscheidet mit, welcher Kostenträger zuständig ist.

Wo diese Position steht

Die Nummer 18.50.01 liest sich von links nach rechts: 18 ist die Produktgruppe, 50 der Anwendungsort, 01 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 18 Kranken-/ Behindertenfahrzeuge. Die Systematik dient der eindeutigen Verständigung zwischen Kassen, verordnenden Aerzten und Leistungserbringern. Sie ordnet ein, sie verkauft nicht.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 18.50.01
18.50.01.0Schieberollstühle
18.50.01.1Schieberollstühle mit Rückenlehnenverstellung
18.50.01.2Schieberollstühle, verstärkte Ausführung
18.50.01.3Schieberollstühle mit multifunktionaler Sitzeinheit
18.50.01.4Schieberollstühle mit Rückenlehnenverstellung, verstärkte Ausführung
18.50.01.5Schieberollstühle mit multifunktionaler Sitzeinheit, verstärkte Ausführung

Was neben Schieberollstühle im Verzeichnis steht

Eine Position des Hilfsmittelverzeichnisses versteht man am schnellsten über ihre Nachbarn. Auf derselben Ebene stehen hier:

18.50.03 Adaptivrollstühle. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

18.50.04 Elektrorollstühle für den Innenraum und Außenbereich. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

18.50.05 Elektrorollstühle für Kinder und Jugendliche. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

18.50.06 Rollstühle mit festmontiertem, restkraftunterstützendem Antrieb. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.

18.50.07 Elektrorollstühle zerlegbar, faltbar für den Innenraum und Außenbereich/Straßenverkehr. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

18.50.08 Rollstühle mit selbstbalancierendem Fahrprinzip. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

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Was hier nicht dazugehört

Diese Doppelstruktur ist historisch gewachsen. Für Versicherte bedeutet sie vor allem eines: Vor dem Antrag lohnt der Blick auf die Produktgruppe.

Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.

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Wichtig ist, dass es sich um einen individuellen Rechtsanspruch handelt und nicht um eine Ermessensleistung. Die Pflegekasse kann also nicht frei entscheiden, ob sie leisten möchte. Sie prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und wenn sie vorliegen, besteht der Anspruch. Das ist der Grund, warum ein begründeter Widerspruch in diesem Bereich häufig Erfolg hat.

Nicht Teil des Anspruchs sind Transport- oder Versandkosten als eigene Position. Sie sind in der Regel in der Leistung enthalten. Wer eine gesonderte Rechnung für Versand erhält, sollte nachfragen, worauf sie beruht, denn innerhalb der Obergrenze soll kein Eigenanteil entstehen.

Bei Desinfektionsmitteln lohnt der Blick auf die Einwirkzeit. Ein Mittel, das lange braucht, wird im Alltag häufig zu früh abgewischt und wirkt dann nicht wie vorgesehen. Kürzere Einwirkzeiten sind im Haushalt praktikabler, auch wenn die Flasche dasselbe kostet. Das steht auf der Packung und lässt sich vor der Auswahl prüfen.

Wichtig ist der Zeitbezug der Belege. Die Obergrenze gilt je Kalendermonat, und ein Beleg wird dem Monat zugeordnet, in dem gekauft wurde. Wer drei Monate sammelt und dann alles gemeinsam einreicht, bekommt deshalb nicht das Dreifache erstattet, sondern jeweils bis zur Monatsgrenze. Das ist die häufigste Enttäuschung bei der Kostenerstattung und lässt sich vermeiden, indem monatlich eingereicht wird.

Wenn mehrere Stellen widersprüchliche Auskünfte geben, hilft die Bitte um eine schriftliche Antwort. Das klärt die Sache meist von allein, weil schriftlich sorgfältiger formuliert wird. Es ist kein unfreundlicher Schritt, sondern der übliche Weg, wenn es auf eine verbindliche Aussage ankommt.

Ein Antrag kann auch gestellt werden, während die Pflegegradbegutachtung noch läuft. Er wird dann zusammen mit dem Pflegegrad entschieden. Das spart Zeit, weil nicht erst der eine Bescheid abgewartet werden muss, bevor das nächste Verfahren beginnt.

Manche schrecken vor dem Begriff Antrag zurück, weil sie an die Pflegegradbegutachtung denken. Dieser Vergleich hinkt. Bei der Begutachtung wird bewertet, hier wird nur festgestellt, ob zwei Bedingungen vorliegen. Es kommt niemand ins Haus, es gibt keinen Termin und keine Einschätzung der Person, sondern eine Prüfung anhand vorhandener Daten.

Auffällig ist, wie unterschiedlich über dasselbe Vorhaben berichtet wird. Die einen sprechen von Streichung, die anderen von Bündelung. Beides beschreibt denselben Entwurfsstand aus verschiedenen Blickwinkeln. Wer sich eine eigene Meinung bilden will, liest am besten den Entwurfstext statt der Zusammenfassungen.

Es hilft, einmal im Quartal kurz zu prüfen, ob die Zusammenstellung noch passt. Fünf Minuten genügen: Was ist übrig geblieben, was war zu knapp, was wurde gar nicht angerührt. Diese kurze Routine verhindert, dass über Monate dieselbe Box kommt, obwohl sich die Pflegesituation längst verändert hat.

Sprachlich liegen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nah beieinander, rechtlich trennen sie zwei Sozialgesetzbücher. Das merkt man spätestens, wenn ein Antrag zurückkommt mit dem Hinweis, die Stelle sei nicht zuständig. Aergerlich ist daran vor allem der Zeitverlust, denn inhaltlich ändert sich nichts: Der Anspruch besteht, nur eben gegenüber einer anderen Stelle.

Keine Rolle spielt, wer pflegt. Angehörige, Nachbarn, Bekannte oder ein ambulanter Dienst sind gleichermaßen möglich, und der Anspruch ändert sich dadurch nicht. Entscheidend ist allein, dass die Pflege in der eigenen Häuslichkeit stattfindet und ein Pflegegrad anerkannt ist.

Bevor du loslegst

Der Anspruch besteht schon ab Pflegegrad 1. Wer auf einen höheren Grad wartet, verliert jeden Monat bares Material.

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Die Angaben wurden redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine verbindliche Auskunft der Pflegekasse. Eine Bewilligung wird nicht zugesagt.