Geschlechtsorgane im Hilfsmittelverzeichnis (35.27)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 35.27Hilfsmittelnummer
- Ebene 2Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
Direkt beantwortet
Geschlechtsorgane ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Es ist nicht Teil der 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Geschlechtsorgane trägt im Hilfsmittelverzeichnis die Nummer 35.27. Diese Seite erklärt, was hinter der Systematik steckt und wer die Kosten trägt.
Wo diese Position steht
Die Nummer 35.27 liest sich von links nach rechts: 35 ist die Produktgruppe, 27 der Anwendungsort. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 35 Epithesen. Die Systematik nach § 139 SGB V beschreibt Zweck und Anwendungsbereich. Wer eine Nummer kennt, kann damit bei jeder Kasse dieselbe Position benennen.
Was neben Geschlechtsorgane im Verzeichnis steht
Die Nachbarschaft im Verzeichnis zeigt, wie eng oder weit eine Position gefasst ist. Hier stehen daneben:
35.17 Kopf. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
35.19 Äußeres Ohr. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
35.21 Auge/Sehorgan. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
35.42 Nase. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
35.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
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- Kopf (35.17)
- Äußeres Ohr (35.19)
- Auge/Sehorgan (35.21)
- Nase (35.42)
- Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze (35.99)
Wichtige Abgrenzung
Diese Doppelstruktur ist historisch gewachsen. Für Versicherte bedeutet sie vor allem eines: Vor dem Antrag lohnt der Blick auf die Produktgruppe.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDer Betrag ist als Obergrenze formuliert, nicht als Regelbetrag. Wer weniger braucht, bekommt weniger, und niemand muss die Grenze ausschöpfen. Umgekehrt gibt es keinen Anspruch auf Auszahlung der Differenz, wenn weniger verbraucht wird. Diese Konstruktion erklärt zugleich, warum sich der Betrag nicht ansparen lässt.
Genauso wichtig wie die Frage, was dazugehört, ist die Frage, was nicht. Nicht erfasst sind kosmetische Pflegeprodukte, Nahrungsergänzung, Medikamente, Verbandmaterial für die Wundversorgung und alles, was der ärztlichen Behandlung dient. Dafür gibt es eigene Wege, teils über die Krankenkasse, teils gar nicht.
Werden zwei Personen im selben Haushalt gepflegt, besteht der Anspruch zweimal. Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Wohnung. Das wird regelmäßig übersehen, gerade bei älteren Ehepaaren, bei denen beide einen Pflegegrad haben und nur ein Antrag gestellt wurde.
Die Kasse prüft stichprobenartig, ob die abgerechneten Leistungen zur Bewilligung passen. Das ist Routine und kein Misstrauen. Für Versicherte hat es in der Regel keine Folgen, solange die Angaben im Antrag stimmen und sich die Pflegesituation nicht unbemerkt geändert hat.
Die Verbraucherzentralen bieten in vielen Bundesländern eine Beratung zu Pflegeleistungen an. Sie ist unabhängig von Kassen und Anbietern und meist günstig oder kostenfrei. Gerade wenn der Eindruck entsteht, in einem Verkaufsgespräch gelandet zu sein, ist das eine nützliche zweite Stimme.
Der Antragsweg selbst ist kürzer, als sein Ruf vermuten lässt. Die Pflegekasse kennt den Pflegegrad bereits, weil sie ihn selbst festgestellt hat. Neu sind für sie nur drei Informationen: wer pflegt, wo gepflegt wird und dass Verbrauchsmaterial benötigt wird. Alles Weitere ergibt sich aus der Akte. Deshalb ist ein Antrag, der diese drei Punkte klar benennt, in der Regel vollständig, und Rückfragen entstehen meist nur dort, wo eine dieser Angaben fehlt oder missverständlich formuliert ist.
In der Praxis scheitert es selten am Willen und fast immer an der Information. Angehörige, die gerade in die Pflege hineingeraten, haben eine lange Liste an Dingen, die dringender wirken: Pflegegrad, Medikamente, Termine, Arbeitszeit. Ein Anspruch über 42 Euro im Monat rutscht dabei nach hinten, obwohl er im Jahr mehrere hundert Euro ausmacht und mit einem einzigen Antrag dauerhaft gesichert ist.
Für die eigene Planung ändert eine mögliche Reform wenig. Nicht abgerufene Monate verfallen ohnehin, unabhängig von jeder Gesetzesänderung. Wer den Anspruch heute hat und nicht nutzt, verliert ihn Monat für Monat, ganz gleich wie die Diskussion ausgeht.
Im Haushalt zeigt sich schnell, dass der Verbrauch anders aussieht als die Erwartung. Handschuhe werden überschätzt, Flächendesinfektion unterschätzt. Wer zwei Wochen lang notiert, was tatsächlich leer wird, trifft die Auswahl im dritten Monat deutlich genauer als im ersten und holt aus derselben Obergrenze spürbar mehr heraus.
Auch innerhalb der Pflegeversicherung gibt es Abstufungen, die leicht übersehen werden. Die Produktgruppen 50 bis 52 enthalten Pflegehilfsmittel, die nicht verbraucht werden und deshalb nicht unter die Monatsobergrenze fallen. Nur die Gruppe 54 ist die Gruppe, um die es bei der monatlichen Zusammenstellung geht.
Häufig gefragt wird nach Feuchttüchern, Waschlappen und Hautcreme. Diese Produkte erleichtern die Pflege spürbar, sind aber keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können einer Lieferung beiliegen, werden dann aber privat gezahlt. Wer das vorher weiß, erlebt bei der Abrechnung keine Ueberraschung.
Praxis-Tipp
Wer erst zum Monatsende bestellt, verschenkt nichts, solange die Bestellung im Monat eingeht. Wer aber mehrere Monate wartet, verliert die übersprungenen Monate endgültig.
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Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.