Nase im Hilfsmittelverzeichnis (35.42)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

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Nase wird von der Krankenkasse getragen und nicht von der Pflegekasse. Es zählt nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und wird auf die 42 Euro nicht angerechnet.

Nase ist im Verzeichnis nach § 139 SGB V unter 35.42 gelistet. Diese Uebersicht erklärt Einordnung, Zuständigkeit und Abgrenzung.

Wo diese Position steht

Die Nummer 35.42 liest sich von links nach rechts: 35 ist die Produktgruppe, 42 der Anwendungsort. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 35 Epithesen. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.

Was neben Nase im Verzeichnis steht

Das Verzeichnis ordnet nach Zweck, nicht nach Preis oder Hersteller. Direkt neben Nase finden sich deshalb:

35.17 Kopf. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.

35.19 Äußeres Ohr. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

35.21 Auge/Sehorgan. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

35.27 Geschlechtsorgane. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.

35.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.

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Was hier nicht dazugehört

Die Trennung verläuft nicht entlang des Produkts, sondern entlang des Zwecks. Dient es der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, ist die Krankenkasse zuständig.

Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.

Gehört das zu meiner Pflegebox?

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Der Betrag von 42 Euro gilt seit dem 1. Januar 2025. Er ist keine feste Größe, sondern wurde in der Vergangenheit mehrfach angepasst. Wer ältere Ratgeber liest, findet deshalb noch andere Zahlen. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext, nicht die Zusammenfassung eines Anbieters.

Ein häufiges Missverständnis betrifft Schutzmasken für Besucher. Der Anspruch dient der Pflege, nicht dem allgemeinen Infektionsschutz des Haushalts. Ob und in welchem Umfang Schutzausrüstung für weitere Personen erfasst ist, richtet sich nach der Pflegesituation und im Zweifel nach der Einschätzung der Pflegekasse.

Werden zwei Personen im selben Haushalt gepflegt, besteht der Anspruch zweimal. Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Wohnung. Das wird regelmäßig übersehen, gerade bei älteren Ehepaaren, bei denen beide einen Pflegegrad haben und nur ein Antrag gestellt wurde.

Für die Abrechnung gibt es zwei Wege, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wer in Vorleistung geht. Beim ersten rechnet ein Leistungserbringer direkt mit der Pflegekasse ab; die versicherte Person zahlt nichts und sieht keine Rechnung, solange die Obergrenze eingehalten wird. Beim zweiten kauft sie selbst, sammelt Belege und reicht sie ein. Beide Wege enden beim selben Betrag, aber nur der erste kommt ohne eigenes Geld aus.

Es lohnt sich, zwischen Beratung und Verkauf zu unterscheiden. Wer berät, verkauft nichts, und wer verkauft, berät nicht im Sinne des Gesetzes. Beides kann hilfreich sein, aber mit unterschiedlichem Interesse. Eine unabhängige Einordnung bekommt man bei der Pflegeberatung und beim Pflegestützpunkt, eine Produktauswahl beim Anbieter. Wer beide Quellen nutzt, fällt auf keine der typischen Fehleinschätzungen herein.

Wer den Antrag für einen Angehörigen stellt, braucht eine Vollmacht oder eine gesetzliche Betreuung. Das ist kein Formalismus, sondern Datenschutz: Die Kasse darf ohne Berechtigung keine Auskunft über Versicherte erteilen. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht in der Regel aus. Welche Form die jeweilige Kasse verlangt, sagt sie auf Nachfrage, und es lohnt sich, das einmal zu klären, weil dieselbe Vollmacht danach für alle weiteren Anliegen gilt.

Wer die Zahlen einmal zusammenrechnet, kommt ins Staunen. Ein Haushalt, der Handschuhe, Bettschutz und Desinfektion selbst kauft, gibt im Jahr schnell einen dreistelligen Betrag aus, der seit Jahren erstattungsfähig gewesen wäre. Das Geld ist nicht zurückzuholen, denn der Anspruch verfällt monatlich. Genau deshalb lohnt es sich, den Antrag nicht auf den nächsten ruhigen Tag zu verschieben.

Für die eigene Planung ändert eine mögliche Reform wenig. Nicht abgerufene Monate verfallen ohnehin, unabhängig von jeder Gesetzesänderung. Wer den Anspruch heute hat und nicht nutzt, verliert ihn Monat für Monat, ganz gleich wie die Diskussion ausgeht.

Im Haushalt zeigt sich schnell, dass der Verbrauch anders aussieht als die Erwartung. Handschuhe werden überschätzt, Flächendesinfektion unterschätzt. Wer zwei Wochen lang notiert, was tatsächlich leer wird, trifft die Auswahl im dritten Monat deutlich genauer als im ersten und holt aus derselben Obergrenze spürbar mehr heraus.

Verwirrend ist, dass beide Bereiche im Haushalt nebeneinander auftreten. Am selben Bett stehen ein Pflegebett aus der einen Welt, Inkontinenzmaterial aus der anderen und Bettschutzeinlagen aus der dritten. Für die Pflege ist das eine Einheit, für die Abrechnung sind es drei getrennte Vorgänge mit drei verschiedenen Rechtsgrundlagen.

Bei vollstationärer Pflege entfällt der Anspruch vollständig, weil die Einrichtung das Material im Rahmen ihrer Versorgung stellt. Das ist kein Ermessen der Kasse, sondern folgt aus der Systematik. Bei Tagespflege bleibt der Anspruch dagegen bestehen, weil die Person weiterhin zu Hause lebt.

Häufig übersehen

Die Hilfsmittelnummer aus dem Verzeichnis ist bei Rückfragen an die Pflegekasse hilfreich. Sie macht aus einer Produktbeschreibung eine eindeutige Position.

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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.