Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene im Hilfsmittelverzeichnis (02.40.05)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 02.40.05Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
Das Wichtigste zuerst
Für Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene ist die Krankenkasse zuständig. Die Position fällt unter § 33 SGB V und gehört damit ausdrücklich nicht zur monatlichen Pflegebox.
Das Hilfsmittelverzeichnis ordnet Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene der Nummer 02.40.05 zu. Die Nummer ist kein Detail: Sie entscheidet mit, welcher Kostenträger zuständig ist.
Die Systematik dahinter
Die Nummer 02.40.05 liest sich von links nach rechts: 02 ist die Produktgruppe, 40 der Anwendungsort, 05 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 02 Adaptionshilfen. Das Verzeichnis ist kein Bestellkatalog, sondern ein Ordnungssystem nach § 139 SGB V. Aus der Position ergibt sich die Einordnung, nicht der Anbieter.
Produktarten in dieser Position
| 02.40.05.0 | Fönhalterungen |
|---|---|
| 02.40.05.1 | Rasierapparathalterungen |
| 02.40.05.2 | Zahnbürstenhalter |
| 02.40.05.3 | Toilettenpapiergreifhilfen |
Was neben Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene im Verzeichnis steht
Auf derselben Gliederungsebene wie Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene führt das Verzeichnis unter anderem:
02.40.01 Anziehhilfen. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
02.40.02 Ess-/Trinkhilfen. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
02.40.03 Rutschfeste Unterlagen. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
02.40.04 Greifhilfen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
02.40.06 Schreibhilfen. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
02.40.07 Lesehilfen. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
Direkt nachschlagen
- Anziehhilfen (02.40.01)
- Ess-/Trinkhilfen (02.40.02)
- Rutschfeste Unterlagen (02.40.03)
- Greifhilfen (02.40.04)
- Schreibhilfen (02.40.06)
- Lesehilfen (02.40.07)
Wichtige Abgrenzung
Diese Doppelstruktur ist historisch gewachsen. Für Versicherte bedeutet sie vor allem eines: Vor dem Antrag lohnt der Blick auf die Produktgruppe.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckNeben § 40 SGB XI spielt § 139 SGB V eine Rolle. Danach erstellt der GKV-Spitzenverband ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und führt das Pflegehilfsmittelverzeichnis als Anlage dazu. Erst dadurch ist eindeutig bestimmt, was überhaupt als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt.
Ebenfalls nicht erfasst sind Reinigungsmittel für den Haushalt. Flächendesinfektion im pflegerischen Sinn ist etwas anderes als Putzmittel, auch wenn beides Oberflächen betrifft. Die Abgrenzung verläuft entlang des Zwecks: Desinfektion im Rahmen der Pflege ja, allgemeine Haushaltsreinigung nein.
Im Haushalt zeigt sich schnell, dass der Verbrauch anders aussieht als die Erwartung. Handschuhe werden überschätzt, Flächendesinfektion unterschätzt. Wer zwei Wochen lang notiert, was tatsächlich leer wird, trifft die Auswahl im dritten Monat deutlich genauer als im ersten und holt aus derselben Obergrenze spürbar mehr heraus.
Die Abrechnung zwischen Anbieter und Kasse läuft über das Institutionskennzeichen. Für Versicherte ist das unsichtbar, erklärt aber, warum nicht jeder Händler direkt abrechnen kann. Wer im Supermarkt kauft, hat deshalb nur den Weg über die Kostenerstattung, selbst wenn das Produkt erstattungsfähig wäre.
Wer an einer Stelle nicht weiterkommt, hat mehrere kostenfreie Anlaufstellen. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein gesetzlicher Anspruch; die Pflegekasse benennt auf Wunsch eine feste Ansprechperson. Daneben gibt es Pflegestützpunkte, die von Kassen und Ländern gemeinsam getragen werden. Beide beraten unabhängig davon, ob gerade ein Antrag läuft, und beide kosten nichts. Das ist der schnellste Weg zu einer Auskunft, auf die man sich verlassen kann.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ändert sich am Anspruch nichts, solange die Pflege weiterhin zu Hause stattfindet. Die neue Adresse sollte der Pflegekasse trotzdem mitgeteilt werden, weil sie Teil der Bewilligungsgrundlage ist. Das ist eine Formsache, verhindert aber Rückfragen bei der nächsten Abrechnung.
Wer erst spät auf den Anspruch stößt, stellt oft die Frage nach einer rückwirkenden Zahlung. Die gibt es nicht. Die Leistung beginnt in der Regel mit dem Monat der Antragstellung. Das ist bitter, aber es ändert nichts daran, dass jeder weitere Monat ohne Antrag genauso verloren geht wie die vergangenen.
Sollte es zu einer Neuordnung kommen, würden die Pflegekassen die Betroffenen darüber informieren. Das ist Teil ihrer Aufgaben. Wer eine laufende Bewilligung hat, muss also nicht selbst regelmäßig prüfen, ob sich etwas geändert hat.
Werden zwei Personen im selben Haushalt gepflegt, besteht der Anspruch zweimal. Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Wohnung. Das wird regelmäßig übersehen, gerade bei älteren Ehepaaren, bei denen beide einen Pflegegrad haben und nur ein Antrag gestellt wurde.
Die wichtigste Unterscheidung in diesem Bereich verläuft zwischen Krankenkasse und Pflegekasse. Beide sitzen unter einem Dach, entscheiden aber über verschiedene Dinge. Hilfsmittel wie Rollatoren, Hörgeräte oder Inkontinenzmaterial laufen über die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Pflegehilfsmittel laufen über die Pflegekasse nach § 40 SGB XI. Ein Antrag an die falsche Stelle verzögert das Verfahren unnötig.
Wir nennen an dieser Stelle bewusst keine Bearbeitungszeiten und keine Bewilligungsquoten der Kassen. Dazu liegen uns keine belastbaren Zahlen vor. Eine Schätzung wäre an einer Stelle irreführend, an der Menschen eine Entscheidung davon abhängig machen.
Häufig übersehen
Wer einen ambulanten Pflegedienst hat, sollte die Zusammenstellung mit ihm abstimmen. Der Dienst weiß am besten, was tatsächlich weggeht.
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Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.