Elektrisch betriebene halb-/vollautomatisierte Speiseroboter im Hilfsmittelverzeichnis (02.40.08)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 02.40.08Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
Kurze Antwort
Elektrisch betriebene halb-/vollautomatisierte Speiseroboter ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Es ist nicht Teil der 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Die Kennung 02.40.08 steht für Elektrisch betriebene halb-/vollautomatisierte Speiseroboter. Diese Seite beschreibt, was in dieser Position zusammengefasst ist und was nicht.
Die Systematik dahinter
Die Nummer 02.40.08 liest sich von links nach rechts: 02 ist die Produktgruppe, 40 der Anwendungsort, 08 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 02 Adaptionshilfen. Geführt wird das Verzeichnis vom GKV-Spitzenverband. Seine Aufgabe ist die eindeutige Zuordnung von Produkten, damit alle Beteiligten dasselbe meinen.
Produktarten in dieser Position
| 02.40.08.0 | Halbautomatisierte Speiseroboter |
|---|
Was neben Elektrisch betriebene halb-/vollautomatisierte Speiseroboter im Verzeichnis steht
Zur Einordnung hilft der Blick auf die Geschwister-Positionen, also das, was die Systematik hier als gleichrangig führt:
02.40.01 Anziehhilfen. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
02.40.02 Ess-/Trinkhilfen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
02.40.03 Rutschfeste Unterlagen. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
02.40.04 Greifhilfen. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
02.40.05 Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
02.40.06 Schreibhilfen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
Direkt nachschlagen
- Anziehhilfen (02.40.01)
- Ess-/Trinkhilfen (02.40.02)
- Rutschfeste Unterlagen (02.40.03)
- Greifhilfen (02.40.04)
- Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene (02.40.05)
- Schreibhilfen (02.40.06)
Wichtige Abgrenzung
Hilfsmittel nach § 33 SGB V und Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI stehen im selben Verzeichnis, haben aber verschiedene Kostenträger. Das ist der häufigste Grund dafür, dass ein Antrag bei der falschen Stelle landet.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckNeben § 40 SGB XI spielt § 139 SGB V eine Rolle. Danach erstellt der GKV-Spitzenverband ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und führt das Pflegehilfsmittelverzeichnis als Anlage dazu. Erst dadurch ist eindeutig bestimmt, was überhaupt als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt.
Genauso wichtig wie die Frage, was dazugehört, ist die Frage, was nicht. Nicht erfasst sind kosmetische Pflegeprodukte, Nahrungsergänzung, Medikamente, Verbandmaterial für die Wundversorgung und alles, was der ärztlichen Behandlung dient. Dafür gibt es eigene Wege, teils über die Krankenkasse, teils gar nicht.
Im Haushalt zeigt sich schnell, dass der Verbrauch anders aussieht als die Erwartung. Handschuhe werden überschätzt, Flächendesinfektion unterschätzt. Wer zwei Wochen lang notiert, was tatsächlich leer wird, trifft die Auswahl im dritten Monat deutlich genauer als im ersten und holt aus derselben Obergrenze spürbar mehr heraus.
Aus Sicht der Kasse handelt es sich um eine laufende Leistung, nicht um eine einmalige Bewilligung. Deshalb gibt es keinen neuen Bescheid für jeden Monat und keine erneute Prüfung bei jeder Lieferung. Erst wenn sich etwas Grundlegendes ändert, etwa der Pflegeort, wird der Fall erneut betrachtet. Diese Konstruktion macht den Anspruch im Alltag unauffällig, aber auch leicht zu vergessen.
Wer an einer Stelle nicht weiterkommt, hat mehrere kostenfreie Anlaufstellen. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein gesetzlicher Anspruch; die Pflegekasse benennt auf Wunsch eine feste Ansprechperson. Daneben gibt es Pflegestützpunkte, die von Kassen und Ländern gemeinsam getragen werden. Beide beraten unabhängig davon, ob gerade ein Antrag läuft, und beide kosten nichts. Das ist der schnellste Weg zu einer Auskunft, auf die man sich verlassen kann.
Ob der Antrag schriftlich, telefonisch oder online gestellt wird, spielt rechtlich keine Rolle. Wichtig ist, dass er nachweisbar bei der Kasse eingeht, denn davon hängt der Beginn der Leistung ab. Ein formloser Brief genügt, wenn er die notwendigen Angaben enthält. Die meisten Kassen stellen trotzdem ein eigenes Formular bereit, weil es die Bearbeitung beschleunigt und weil sicher ist, dass nichts vergessen wurde. Wer es nutzt, spart sich in der Regel eine Nachfrage.
Der Anspruch bleibt vor allem deshalb ungenutzt, weil er nicht beworben wird. Pflegegeld kennt fast jeder, weil es auf dem Kontoauszug auftaucht. Verbrauchsmaterial dagegen taucht nirgends auf, solange niemand danach fragt. Wer keinen Pflegedienst hat, der darauf hinweist, erfährt häufig über Jahre nichts davon und kauft Handschuhe und Desinfektion weiter im Drogeriemarkt.
Wer Ueberschriften liest, nach denen die 42 Euro gestrichen würden, sollte zwischen Gesetzentwurf und geltendem Recht unterscheiden. Ein Entwurf beschreibt eine Absicht, kein Ergebnis. Wir nennen zu Entwürfen bewusst keine Beträge und keine Termine, solange beides nicht feststeht.
Werden zwei Personen im selben Haushalt gepflegt, besteht der Anspruch zweimal. Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Wohnung. Das wird regelmäßig übersehen, gerade bei älteren Ehepaaren, bei denen beide einen Pflegegrad haben und nur ein Antrag gestellt wurde.
Nicht zuletzt entscheidet die Abgrenzung darüber, ob ein Eigenanteil anfällt. Bei Hilfsmitteln nach dem Fünften Buch kann eine Zuzahlung vorgesehen sein, bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln innerhalb der Obergrenze nicht. Wer also unerwartet eine Rechnung erhält, sollte zuerst prüfen, unter welche Vorschrift das Produkt überhaupt fällt.
Häufig gefragt wird nach Feuchttüchern, Waschlappen und Hautcreme. Diese Produkte erleichtern die Pflege spürbar, sind aber keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können einer Lieferung beiliegen, werden dann aber privat gezahlt. Wer das vorher weiß, erlebt bei der Abrechnung keine Ueberraschung.
Bevor du loslegst
Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Haushalt. Werden zwei Personen zu Hause gepflegt, besteht der Anspruch zweimal.
Offizielle Quelle
Weiterlesen
Die Angaben wurden redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine verbindliche Auskunft der Pflegekasse. Eine Bewilligung wird nicht zugesagt.