Weichlagerungsauflagen im Hilfsmittelverzeichnis (11.29.01)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 11.29.01Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
In einem Satz
Weichlagerungsauflagen läuft über die gesetzliche Krankenversicherung, nicht über die Pflegeversicherung. Mit der Obergrenze von 42 Euro für Verbrauchsmaterial hat diese Position nichts zu tun.
Weichlagerungsauflagen ist im Verzeichnis nach § 139 SGB V unter 11.29.01 gelistet. Diese Uebersicht erklärt Einordnung, Zuständigkeit und Abgrenzung.
Wo diese Position steht
Die Nummer 11.29.01 liest sich von links nach rechts: 11 ist die Produktgruppe, 29 der Anwendungsort, 01 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus. Das Verzeichnis ist kein Bestellkatalog, sondern ein Ordnungssystem nach § 139 SGB V. Aus der Position ergibt sich die Einordnung, nicht der Anbieter.
Produktarten in dieser Position
| 11.29.01.0 | Weichlagerungsauflagen mit verschiebbaren Füllungen |
|---|---|
| 11.29.01.1 | Weichlagerungsauflagen mit unstrukturierter/ebener Liegefläche |
| 11.29.01.2 | nicht besetzt |
Was neben Weichlagerungsauflagen im Verzeichnis steht
Die Nachbarschaft im Verzeichnis zeigt, wie eng oder weit eine Position gefasst ist. Hier stehen daneben:
11.29.08 Matratzen zur intermittierenden Entlastung. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
11.29.09 Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
11.29.10 Dynamische Liegesysteme zur Seitenlagerung. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
11.29.11 Dynamische Komplettliegesysteme zur Stimulation von Mikrobewegungen. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
11.29.12 Weichlagerungsmatratzen mit verschiebbaren Füllungen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
11.29.13 Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur Weichlagerung. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
Direkt nachschlagen
- Matratzen zur intermittierenden Entlastung (11.29.08)
- Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung (11.29.09)
- Dynamische Liegesysteme zur Seitenlagerung (11.29.10)
- Dynamische Komplettliegesysteme zur Stimulation von Mikrobewegungen (11.29.11)
- Weichlagerungsmatratzen mit verschiebbaren Füllungen (11.29.12)
- Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur Weichlagerung (11.29.13)
Wo die Grenze verläuft
Dass beide Bereiche gemeinsam geführt werden, sorgt regelmäßig für Verwechslungen. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem Verzeichnis, sondern aus dem jeweiligen Sozialgesetzbuch.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckVerfahrensrechtlich ist der Antrag ein Verwaltungsverfahren wie jedes andere. Es endet mit einem Bescheid, gegen den der Widerspruch offensteht, in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids und sollte dort nachgelesen werden.
Nicht erfasst ist außerdem alles, was der Person dauerhaft verbleibt und nicht verbraucht wird. Eine waschbare Schutzschürze ist hier ein Grenzfall, der im Verzeichnis geklärt ist. Bei anderen Produkten gilt: Was nach Gebrauch noch da ist, gehört in der Regel nicht in die monatliche Zusammenstellung.
Es hilft, einmal im Quartal kurz zu prüfen, ob die Zusammenstellung noch passt. Fünf Minuten genügen: Was ist übrig geblieben, was war zu knapp, was wurde gar nicht angerührt. Diese kurze Routine verhindert, dass über Monate dieselbe Box kommt, obwohl sich die Pflegesituation längst verändert hat.
Für die Abrechnung gibt es zwei Wege, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wer in Vorleistung geht. Beim ersten rechnet ein Leistungserbringer direkt mit der Pflegekasse ab; die versicherte Person zahlt nichts und sieht keine Rechnung, solange die Obergrenze eingehalten wird. Beim zweiten kauft sie selbst, sammelt Belege und reicht sie ein. Beide Wege enden beim selben Betrag, aber nur der erste kommt ohne eigenes Geld aus.
Wenn mehrere Stellen widersprüchliche Auskünfte geben, hilft die Bitte um eine schriftliche Antwort. Das klärt die Sache meist von allein, weil schriftlich sorgfältiger formuliert wird. Es ist kein unfreundlicher Schritt, sondern der übliche Weg, wenn es auf eine verbindliche Aussage ankommt.
Wer den Antrag für einen Angehörigen stellt, braucht eine Vollmacht oder eine gesetzliche Betreuung. Das ist kein Formalismus, sondern Datenschutz: Die Kasse darf ohne Berechtigung keine Auskunft über Versicherte erteilen. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht in der Regel aus. Welche Form die jeweilige Kasse verlangt, sagt sie auf Nachfrage, und es lohnt sich, das einmal zu klären, weil dieselbe Vollmacht danach für alle weiteren Anliegen gilt.
Wer die Zahlen einmal zusammenrechnet, kommt ins Staunen. Ein Haushalt, der Handschuhe, Bettschutz und Desinfektion selbst kauft, gibt im Jahr schnell einen dreistelligen Betrag aus, der seit Jahren erstattungsfähig gewesen wäre. Das Geld ist nicht zurückzuholen, denn der Anspruch verfällt monatlich. Genau deshalb lohnt es sich, den Antrag nicht auf den nächsten ruhigen Tag zu verschieben.
Zur Zukunft der Regelung kursieren derzeit viele Meldungen. Im Gespräch ist, den eigenständigen Anspruch in ein gemeinsames Entlastungsbudget zu überführen. Das ist bislang ein Entwurfsstand. Solange nichts beschlossen und in Kraft getreten ist, gilt die bestehende Regelung unverändert weiter.
Bei Desinfektionsmitteln lohnt der Blick auf die Einwirkzeit. Ein Mittel, das lange braucht, wird im Alltag häufig zu früh abgewischt und wirkt dann nicht wie vorgesehen. Kürzere Einwirkzeiten sind im Haushalt praktikabler, auch wenn die Flasche dasselbe kostet. Das steht auf der Packung und lässt sich vor der Auswahl prüfen.
Verwirrend ist, dass beide Bereiche im Haushalt nebeneinander auftreten. Am selben Bett stehen ein Pflegebett aus der einen Welt, Inkontinenzmaterial aus der anderen und Bettschutzeinlagen aus der dritten. Für die Pflege ist das eine Einheit, für die Abrechnung sind es drei getrennte Vorgänge mit drei verschiedenen Rechtsgrundlagen.
Ausdrücklich nicht erfasst sind Leistungen für die Pflegeperson selbst, etwa Kurse oder Entlastungsangebote. Dafür gibt es eigene Regelungen im Elften Buch. Sie bestehen neben diesem Anspruch und werden nicht auf die Monatsobergrenze angerechnet.
Ein Hinweis vorab
Ändert sich der Bedarf, muss die Zusammenstellung geändert werden, nicht der Antrag. Beides wird oft verwechselt.
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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.