Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung im Hilfsmittelverzeichnis (11.29.09)

Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.

Das Wichtigste zuerst

Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung wird von der Krankenkasse getragen und nicht von der Pflegekasse. Es zählt nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und wird auf die 42 Euro nicht angerechnet.

Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung ist im Verzeichnis nach § 139 SGB V unter 11.29.09 gelistet. Diese Uebersicht erklärt Einordnung, Zuständigkeit und Abgrenzung.

Die Systematik dahinter

Die Nummer 11.29.09 liest sich von links nach rechts: 11 ist die Produktgruppe, 29 der Anwendungsort, 09 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.

Die Produktgruppe lautet 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Aerzten und Leistungserbringern. Es sagt, was ein Produkt ist, nicht wer es liefert.

Produktarten in dieser Position

Produktarten unter 11.29.09
11.29.09.0nicht besetzt
11.29.09.1Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, motorisiert, manuell geregelt
11.29.09.2Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, motorisiert, automatisch geregelt
11.29.09.6nicht besetzt
11.29.09.7Matratzen, mehrschichtige Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur intermittierenden Entlastung, motorisiert, automatisch geregelt
11.29.09.8nicht besetzt

Was neben Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung im Verzeichnis steht

Das Verzeichnis ordnet nach Zweck, nicht nach Preis oder Hersteller. Direkt neben Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung finden sich deshalb:

11.29.05 Weichlagerungsmatratzen. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.

11.29.08 Matratzen zur intermittierenden Entlastung. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.

11.29.10 Dynamische Liegesysteme zur Seitenlagerung. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.

11.29.11 Dynamische Komplettliegesysteme zur Stimulation von Mikrobewegungen. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

11.29.12 Weichlagerungsmatratzen mit verschiebbaren Füllungen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.

11.29.13 Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur Weichlagerung. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.

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Was hier nicht dazugehört

Die Trennung verläuft nicht entlang des Produkts, sondern entlang des Zwecks. Dient es der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, ist die Krankenkasse zuständig.

Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.

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Die Zuständigkeit der Pflegekasse ergibt sich aus der Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Ein eigener Beitritt zur Pflegekasse ist nicht nötig und auch nicht möglich. Das erklärt, warum bei einem Kassenwechsel automatisch auch die Pflegekasse wechselt und eine bestehende Bewilligung nicht mitwandert.

Nicht Teil des Anspruchs sind Transport- oder Versandkosten als eigene Position. Sie sind in der Regel in der Leistung enthalten. Wer eine gesonderte Rechnung für Versand erhält, sollte nachfragen, worauf sie beruht, denn innerhalb der Obergrenze soll kein Eigenanteil entstehen.

Wiederverwendbare Varianten lohnen sich bei manchen Positionen. Eine waschbare Schutzschürze belastet die Obergrenze nur einmal und hält danach über Monate. Bei Handschuhen und Desinfektion funktioniert das nicht, dort bleibt der Nachschub monatlich. Die Mischung aus beidem nutzt den Betrag in der Regel am besten aus.

Bei der Kostenerstattung dauert es naturgemäß länger, bis Geld fließt, weil erst geprüft wird. Wer knapp bei Kasse ist, fährt mit der Direktabrechnung besser, weil dort gar nichts vorgestreckt werden muss. Das ist für viele Haushalte das entscheidende Argument.

Auch Sozialdienste in Krankenhäusern sind eine gute Anlaufstelle, besonders beim Uebergang von der Klinik nach Hause. Sie kennen die Abläufe und können den Antrag oft direkt anstossen, bevor die Situation zu Hause unübersichtlich wird. Dieser Zeitpunkt wird häufig verpasst.

Wer die Kasse wechselt, muss den Antrag bei der neuen Pflegekasse neu stellen. Die alte Bewilligung endet mit dem Versicherungsverhältnis, sie wandert nicht mit. Der gesetzliche Anspruch bleibt unverändert, weil er bundesrechtlich geregelt ist, aber die Entscheidung darüber trifft ab dem Wechsel eine andere Stelle. Es lohnt sich, diesen Punkt beim Wechsel direkt mitzürledigen, statt ihn später zu bemerken.

Ein weiterer Grund ist die Vermutung, es handle sich um eine befristete Sonderregelung aus der Pandemiezeit. Das trifft nicht zu. Der Anspruch besteht seit vielen Jahren, unabhängig von der Pandemie. Angepasst wurde mehrfach der Betrag, nicht der Anspruch selbst, und genau diese Anpassungen sorgen dafür, dass ältere Ratgeber im Netz andere Zahlen nennen.

Bis dahin bleibt die Lage eindeutig: Der Anspruch besteht, er beträgt bis zu 42 Euro im Monat, er beginnt bei Pflegegrad 1 und er setzt häusliche Pflege voraus. Alles Weitere ist Zukunftsmusik und gehört nicht in eine Entscheidung, die heute getroffen wird.

Ein oft unterschätzter Punkt ist der Zeitpunkt der Bestellung. Wer am Monatsende bestellt, bekommt die Lieferung häufig erst im Folgemonat, obwohl der Anspruch des laufenden Monats genutzt wurde. Das ist unproblematisch, sorgt aber für Verwirrung, wenn man Lieferungen und Monate gleichsetzt. Maßgeblich ist die Bestellung, nicht der Posteingang.

Die Grenze zwischen den Sozialgesetzbüchern ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, welche Stelle prüft, welche Voraussetzungen gelten und ob eine Zuzahlung anfällt. Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch fällt keine Zuzahlung an, solange die Monatsobergrenze eingehalten wird. Bei Hilfsmitteln nach § 33 SGB V kann das anders sein.

Keine Rolle spielt, wer pflegt. Angehörige, Nachbarn, Bekannte oder ein ambulanter Dienst sind gleichermaßen möglich, und der Anspruch ändert sich dadurch nicht. Entscheidend ist allein, dass die Pflege in der eigenen Häuslichkeit stattfindet und ein Pflegegrad anerkannt ist.

Ein Hinweis vorab

Vor einem Kassenwechsel lohnt der Blick auf die laufende Bewilligung: Sie endet mit dem Wechsel und ist bei der neuen Pflegekasse neu zu beantragen.

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Stand 09/2026. Diese Seite gehört zur Einfach zum Angebot GmbH und ist damit kein neutraler Vergleich. Die Rechtsangaben stammen unverändert aus dem Gesetzestext.