Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur Weichlagerung im Hilfsmittelverzeichnis (11.29.13)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 11.29.13Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
Direkt beantwortet
Zuständig ist hier die Krankenversicherung. Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur Weichlagerung fällt unter § 33 SGB V und damit in einen anderen Leistungsbereich als die monatliche Pflegebox.
Hinter 11.29.13 verbirgt sich Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur Weichlagerung. Das Verzeichnis ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Leistungserbringern und Aerzten.
Wo diese Position steht
Die Nummer 11.29.13 liest sich von links nach rechts: 11 ist die Produktgruppe, 29 der Anwendungsort, 13 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus. Hinter der Nummerierung steht das Ziel, jedes Produkt eindeutig auffindbar zu machen. Welche Firma es herstellt oder liefert, spielt für die Einordnung keine Rolle.
Produktarten in dieser Position
| 11.29.13.0 | Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination |
|---|
Was neben Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur Weichlagerung im Verzeichnis steht
Auf derselben Gliederungsebene wie Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur Weichlagerung führt das Verzeichnis unter anderem:
11.29.01 Weichlagerungsauflagen. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
11.29.02 Auflagen mit Luftzellenkomponenten. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
11.29.04 Auflagen zur intermittierenden Entlastung. Wer zwischen beiden schwankt, findet die Abgrenzung in der jeweiligen Produktbeschreibung des Verzeichnisses.
11.29.05 Weichlagerungsmatratzen. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
11.29.08 Matratzen zur intermittierenden Entlastung. Auch diese Position gehört zur selben Gliederungsstufe und wird nach denselben Regeln zugeordnet.
11.29.09 Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
Direkt nachschlagen
- Weichlagerungsauflagen (11.29.01)
- Auflagen mit Luftzellenkomponenten (11.29.02)
- Auflagen zur intermittierenden Entlastung (11.29.04)
- Weichlagerungsmatratzen (11.29.05)
- Matratzen zur intermittierenden Entlastung (11.29.08)
- Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung (11.29.09)
Was hier nicht dazugehört
Wer den Antrag an die falsche Stelle richtet, verliert Zeit, aber nicht den Anspruch. Die Kasse leitet in der Regel weiter; schneller ist es, gleich richtig zu adressieren.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckWeil es sich um Bundesrecht handelt, ist der Anspruch bei jeder Pflegekasse gleich. Unterschiede zwischen den Kassen betreffen den Zusatzbeitrag, den Service und die Formulare, nicht den Betrag und nicht die Voraussetzungen. Wer mit einem höheren Betrag wirbt, meint etwas anderes oder irrt.
Bei vollstationärer Pflege entfällt der Anspruch vollständig, weil die Einrichtung das Material im Rahmen ihrer Versorgung stellt. Das ist kein Ermessen der Kasse, sondern folgt aus der Systematik. Bei Tagespflege bleibt der Anspruch dagegen bestehen, weil die Person weiterhin zu Hause lebt.
Der Bedarf ist selten über das Jahr konstant. Nach einem Krankenhausaufenthalt steigt er, in ruhigen Phasen fällt er. Weil die Zusammenstellung in der Regel monatlich anpassbar ist, lohnt sich ein kurzer Blick vor jeder Lieferung mehr als eine einmal festgelegte Standardbox, die dann Monat für Monat unverändert ankommt.
Ein Wechsel des Anbieters ist jederzeit möglich, weil der Anspruch der versicherten Person gehört. Auf vertragliche Kündigungsfristen ist trotzdem zu achten, wenn ein Liefervertrag besteht. Die Bewilligung der Pflegekasse bleibt vom Wechsel unberührt und muss nicht neu beantragt werden.
Für die Vorbereitung eines Widerspruchs ist das Pflegegutachten die wichtigste Unterlage. Versicherte können es bei der Pflegekasse anfordern. Darin steht, wie die Punkte in den einzelnen Modulen vergeben wurden, und daraus ergibt sich, an welcher Stelle eine andere Einschätzung begründbar wäre. Ein Widerspruch, der auf konkrete Module eingeht, hat deutlich mehr Substanz als ein pauschaler Einspruch gegen den Bescheid.
Zwischen Antrag und erster Lieferung liegen zwei Entscheidungen, die oft vermischt werden. Zuerst entscheidet die Pflegekasse über den Anspruch dem Grunde nach. Erst danach geht es um die konkrete Zusammenstellung, und die ist keine Frage des Bescheids, sondern des tatsächlichen Bedarfs. Wer diese beiden Schritte auseinanderhält, versteht auch, warum sich die Produktauswahl später jederzeit ändern lässt, ohne dass ein neuer Antrag nötig wäre.
Häufig wird der Anspruch erst entdeckt, wenn die Pflegesituation sich verschärft und jemand von außen dazukommt. Dann heißt es oft, das hätte man doch früher wissen müssen. Rückwirkend lässt sich daran nichts ändern, aber ab dem Monat der Antragstellung läuft die Versorgung, und der laufende Aufwand im Haushalt sinkt spürbar.
Die Diskussion ist kein Grund, mit einem Antrag zu warten. Selbst wenn sich etwas ändert, bleibt der bis dahin bestehende Anspruch bestehen und wird nicht rückwirkend entwertet. Umgekehrt sind die Monate ohne Antrag in jedem Szenario verloren.
Viele Haushalte bestellen im ersten Monat zu viel und im zweiten zu wenig. Das ist normal und kein Grund zur Sorge, weil sich die Zusammenstellung anpassen lässt. Nach drei Monaten pendelt sich der Bedarf meist ein, und danach läuft die Lieferung ohne weitere Aufmerksamkeit. Genau dieser eingeschwungene Zustand ist das Ziel.
Für den Alltag heißt das: Zwei Anträge sind oft kein Zeichen von Bürokratie, sondern der schnellste Weg. Wer alles in ein Schreiben packt, zwingt die Kasse dazu, es intern aufzuteilen und weiterzuleiten. Wer von vornherein trennt, bekommt zwei Entscheidungen, die unabhängig voneinander laufen und sich nicht gegenseitig aufhalten.
Ein häufiges Missverständnis betrifft Schutzmasken für Besucher. Der Anspruch dient der Pflege, nicht dem allgemeinen Infektionsschutz des Haushalts. Ob und in welchem Umfang Schutzausrüstung für weitere Personen erfasst ist, richtet sich nach der Pflegesituation und im Zweifel nach der Einschätzung der Pflegekasse.
Praxis-Tipp
Wer einen ambulanten Pflegedienst hat, sollte die Zusammenstellung mit ihm abstimmen. Der Dienst weiß am besten, was tatsächlich weggeht.
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Pflegebox Fachwelt ist ein redaktionelles Angebot der Einfach zum Angebot GmbH und weder eine Kranken- noch eine Pflegekasse. Verbindlich entscheidet die zuständige Pflegekasse. Stand: 09/2026.