Auflagen zur intermittierenden Entlastung im Hilfsmittelverzeichnis (11.29.04)
Einordnung, Kostenträger und Abgrenzung zur Pflegebox.
- 11.29.04Hilfsmittelnummer
- Ebene 3Systematik
- KrankenkasseKostenträger
- neinTeil der 42 Euro
Direkt beantwortet
Auflagen zur intermittierenden Entlastung läuft über die gesetzliche Krankenversicherung, nicht über die Pflegeversicherung. Mit der Obergrenze von 42 Euro für Verbrauchsmaterial hat diese Position nichts zu tun.
Hinter 11.29.04 verbirgt sich Auflagen zur intermittierenden Entlastung. Das Verzeichnis ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Leistungserbringern und Aerzten.
Einordnung im Verzeichnis
Die Nummer 11.29.04 liest sich von links nach rechts: 11 ist die Produktgruppe, 29 der Anwendungsort, 04 die Untergruppe. Je weiter rechts eine Ziffer steht, desto konkreter wird das Produkt.
Die Produktgruppe lautet 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist die gemeinsame Sprache von Kassen, Aerzten und Leistungserbringern. Es sagt, was ein Produkt ist, nicht wer es liefert.
Produktarten in dieser Position
| 11.29.04.0 | Auflagen zur intermittierenden Entlastung, motorisiert, manuell geregelt |
|---|---|
| 11.29.04.1 | Auflagen zur intermittierenden Entlastung mit Luftstrom, motorisiert, manuell geregelt |
| 11.29.04.2 | nicht besetzt |
| 11.29.04.3 | Auflagen zur intermittierenden Entlastung Luftstrom, motorisiert, automatisch geregelt |
Was neben Auflagen zur intermittierenden Entlastung im Verzeichnis steht
Das Verzeichnis ordnet nach Zweck, nicht nach Preis oder Hersteller. Direkt neben Auflagen zur intermittierenden Entlastung finden sich deshalb:
11.29.09 Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung. Sie steht gleichrangig daneben und unterscheidet sich im Anwendungszweck, nicht in der Systematik.
11.29.10 Dynamische Liegesysteme zur Seitenlagerung. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
11.29.11 Dynamische Komplettliegesysteme zur Stimulation von Mikrobewegungen. Für die Kostenträgerfrage gilt hier dasselbe wie für die betrachtete Position.
11.29.12 Weichlagerungsmatratzen mit verschiebbaren Füllungen. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
11.29.13 Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur Weichlagerung. Sie ist eigenständig gelistet und wird deshalb auch eigenständig beantragt.
11.29.14 NN Komplettliegesystem bewegungsunterstützend Druckimpulsen. Die Nummer verrät die Zugehörigkeit: gleiche Vorstellen bedeuten dieselbe übergeordnete Gruppe.
Direkt nachschlagen
- Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination, zur intermittierenden Entlastung (11.29.09)
- Dynamische Liegesysteme zur Seitenlagerung (11.29.10)
- Dynamische Komplettliegesysteme zur Stimulation von Mikrobewegungen (11.29.11)
- Weichlagerungsmatratzen mit verschiebbaren Füllungen (11.29.12)
- Matratzen, Schaumstoff-Luftzellenkomponenten Kombination zur Weichlagerung (11.29.13)
- NN Komplettliegesystem bewegungsunterstützend Druckimpulsen (11.29.14)
Was hier nicht dazugehört
Wer den Antrag an die falsche Stelle richtet, verliert Zeit, aber nicht den Anspruch. Die Kasse leitet in der Regel weiter; schneller ist es, gleich richtig zu adressieren.
Für diese Position ist deshalb nicht die Pflegekasse zuständig, sondern die Krankenkasse. Sie gehört nicht zur monatlichen Pflegebox und wird auch nicht auf die 42 Euro angerechnet.
Gehört das zu meiner Pflegebox?
Der Anspruchs-Check klärt in einer Minute, was über die Pflegekasse läuft und was nicht.
Zum Pflegebox-CheckDer Gesetzgeber hat die Vorschrift bewusst schlank gehalten. Es gibt keine Liste zuläßiger Produkte im Gesetzestext, sondern nur den Verweis auf die Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses. Dadurch kann der GKV-Spitzenverband neue Produktarten aufnehmen, ohne dass jedes Mal das Gesetz geändert werden müsste. Für Versicherte bedeutet das, dass die aktuelle Liste immer im Verzeichnis steht, nicht im Gesetzbuch.
Genauso wichtig wie die Frage, was dazugehört, ist die Frage, was nicht. Nicht erfasst sind kosmetische Pflegeprodukte, Nahrungsergänzung, Medikamente, Verbandmaterial für die Wundversorgung und alles, was der ärztlichen Behandlung dient. Dafür gibt es eigene Wege, teils über die Krankenkasse, teils gar nicht.
Wer zwischen zwei Packungsgrößen schwankt, nimmt im Zweifel die größere. Angebrochen wird ohnehin alles, Verbrauchsmaterial verdirbt nicht im Monatsrhythmus, und die Obergrenze beginnt am Monatsersten ohnehin wieder von vorn. Ein Vorrat im Schrank ist in der häuslichen Pflege eher ein Vorteil als ein Problem.
Die Kasse prüft stichprobenartig, ob die abgerechneten Leistungen zur Bewilligung passen. Das ist Routine und kein Misstrauen. Für Versicherte hat es in der Regel keine Folgen, solange die Angaben im Antrag stimmen und sich die Pflegesituation nicht unbemerkt geändert hat.
Wer mit der Kasse telefoniert, sollte sich Datum, Uhrzeit und den Namen der Gesprächspartnerin notieren. Das klingt nach Bürokratie, ist aber bei Rückfragen Gold wert. Mündliche Auskünfte sind nicht bindend, aber eine dokumentierte Auskunft ändert den Ton eines Gesprächs erheblich.
Der Antragsweg selbst ist kürzer, als sein Ruf vermuten lässt. Die Pflegekasse kennt den Pflegegrad bereits, weil sie ihn selbst festgestellt hat. Neu sind für sie nur drei Informationen: wer pflegt, wo gepflegt wird und dass Verbrauchsmaterial benötigt wird. Alles Weitere ergibt sich aus der Akte. Deshalb ist ein Antrag, der diese drei Punkte klar benennt, in der Regel vollständig, und Rückfragen entstehen meist nur dort, wo eine dieser Angaben fehlt oder missverständlich formuliert ist.
In der Praxis scheitert es selten am Willen und fast immer an der Information. Angehörige, die gerade in die Pflege hineingeraten, haben eine lange Liste an Dingen, die dringender wirken: Pflegegrad, Medikamente, Termine, Arbeitszeit. Ein Anspruch über 42 Euro im Monat rutscht dabei nach hinten, obwohl er im Jahr mehrere hundert Euro ausmacht und mit einem einzigen Antrag dauerhaft gesichert ist.
Zur Zukunft der Regelung kursieren derzeit viele Meldungen. Im Gespräch ist, den eigenständigen Anspruch in ein gemeinsames Entlastungsbudget zu überführen. Das ist bislang ein Entwurfsstand. Solange nichts beschlossen und in Kraft getreten ist, gilt die bestehende Regelung unverändert weiter.
Wenn mehrere Personen pflegen, lohnt eine gemeinsame Ablage mit festen Plätzen. Verbrauchsmaterial, das jede Woche woanders liegt, wird doppelt gekauft und trotzdem nicht gefunden. Eine Kiste am Pflegeort mit den drei meistgenutzten Artikeln löst dieses Problem zuverläßiger als jede Optimierung der Bestellmenge.
Auch innerhalb der Pflegeversicherung gibt es Abstufungen, die leicht übersehen werden. Die Produktgruppen 50 bis 52 enthalten Pflegehilfsmittel, die nicht verbraucht werden und deshalb nicht unter die Monatsobergrenze fallen. Nur die Gruppe 54 ist die Gruppe, um die es bei der monatlichen Zusammenstellung geht.
Häufig gefragt wird nach Feuchttüchern, Waschlappen und Hautcreme. Diese Produkte erleichtern die Pflege spürbar, sind aber keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können einer Lieferung beiliegen, werden dann aber privat gezahlt. Wer das vorher weiß, erlebt bei der Abrechnung keine Ueberraschung.
Gut zu wissen
Die Obergrenze gilt je pflegebedürftiger Person, nicht je Haushalt. Werden zwei Personen zu Hause gepflegt, besteht der Anspruch zweimal.
Amtliche Quelle
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Hinweis: Diese Seite ist redaktionell und nicht amtlich. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse. Angaben mit Stand 09/2026.