Pflegebox und Pflegehilfsmittel bei der R+V Betriebskrankenkasse
Anspruch, Betrag, Antragsweg und Produktauswahl für Versicherte der R+V Betriebskrankenkasse. Mit den amtlichen Angaben zur Kasse und den Rechtsgrundlagen.
- 42 Euromonatliche Obergrenze
- ab Grad 1Anspruch besteht
- 3,49 %Zusatzbeitrag
- bundesweitwählbar
Kurze Antwort
Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 und setzt voraus, dass zu Hause gepflegt wird. Die Pflegekasse der R+V Betriebskrankenkasse übernimmt dafür bis zu 42 Euro pro Monat.
Diese Seite fasst zusammen, was Versicherte der R+V Betriebskrankenkasse zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch wissen müssen: Anspruch, Betrag, Antrag und die Stellen, die verbindlich entscheiden.
Anspruch auf einen Blick
Die Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 SGB XI. Danach genügen ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 1 und die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit. Wer diese Versorgung übernimmt, lassen Gesetz und Pflegekasse offen.
Die Pflegekasse prüft, ob die Pflege in der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Bei vollstationärer Pflege im Heim entfällt der Anspruch, weil die Einrichtung das Material stellt.
Der Betrag und seine Grenzen
Der Betrag ist eine Monatsobergrenze, kein Jahresbudget. Wer drei Monate nichts bestellt, hat danach nicht das Dreifache zur Verfügung.
Der Betrag lässt sich nicht aufs Konto überweisen. Möglich ist die Kostenerstattung: Wer selbst kauft und Belege einreicht, bekommt die Kosten bis zur Obergrenze zurück.
| Voraussetzung | Pflege in der eigenen Häuslichkeit |
|---|---|
| Geöffnet in | bundesweit |
| Anspruch ab | Pflegegrad 1 |
| Rechtsgrundlage | Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) |
| Kassenart | Betriebskrankenkasse (BKK) |
Manche verzichten bewusst, weil sie annehmen, damit anderen etwas wegzunehmen. Das ist nachvollziehbar, aber sachlich falsch. Es handelt sich um einen individuellen Rechtsanspruch aus einer Pflichtversicherung, in die über Jahre eingezahlt wurde. Er wird nicht aus einem begrenzten Topf verteilt, und ein nicht gestellter Antrag kommt niemand anderem zugute.
Der rechtliche Rahmen ist knapp gehalten. § 40 Abs. 2 SGB XI besteht im Kern aus zwei Sätzen: Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich 42 Euro nicht übersteigen, und die Leistung kann auch als Kostenerstattung erbracht werden. Aus diesen beiden Sätzen ergibt sich fast alles Weitere.
Daten zur Kasse
Der Zusatzbeitrag von 3,49 % liegt über dem Durchschnitt von 3,38 %. Der Zusatzbeitrag betrifft die Krankenversicherung und hat auf den Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI keinen Einfluss.
Nach der Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands ist die R+V Betriebskrankenkasse bundesweit geöffnet. Die Wahlmöglichkeit betrifft die Krankenversicherung; die Pflegekasse folgt ihr automatisch.
Die Kasse gehört zur Gruppe der Betriebskrankenkasse (BKK). Die Kassenart sagt etwas über die Trägerschaft, nicht über den Leistungsumfang bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch.
Der Weg zum Antrag
Weil der Anspruch bundesrechtlich geregelt ist, unterscheidet sich das Verfahren zwischen den Kassen kaum. Gestellt wird ein Antrag auf Kostenübernahme; er braucht die Versichertendaten, die Pflegeperson, den Ort der Pflege und eine Unterschrift. Danach entscheidet die Kasse schriftlich.
Beides ist möglich: der eigene Antrag bei der Kasse oder der Weg über uns, bei dem nur eine Unterschrift von dir kommt.
Pflegebox zusammenstellen
Produkte auswählen, Daten eintragen, einmal unterschreiben. Solange die Zusammenstellung 42 Euro im Monat nicht überschreitet, zahlst du nichts.
Pflegebox zusammenstellenAbgerechnet wird direkt mit der Pflegekasse, bis 42 Euro im Monat. Eine Zusage zur Bewilligung können wir nicht geben.
Diese Produkte zählen dazu
Maßgeblich ist die Produktgruppe 54 des Verzeichnisses; nur was dort steht, fällt unter die Obergrenze. Dazu zählen: saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken, Schutzschürzen, Schutzservietten und Desinfektionsmittel für Hände und Flächen.
Die Auswahl richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf und lässt sich in der Regel monatlich anpassen. Welche Produkte konkret zur Verfügung stehen, steht auf der Produktübersicht.
- Alle Produkte der Pflegebox im Überblick
- Produktgruppe 54 im Hilfsmittelverzeichnis
- Pflegebox sinnvoll zusammenstellen
- So läuft der Antrag
Was hier nicht dazugehört
Sprachlich liegen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nah beieinander, rechtlich trennen sie zwei Sozialgesetzbücher. Das merkt man spätestens, wenn ein Antrag zurückkommt mit dem Hinweis, die Stelle sei nicht zuständig. Aergerlich ist daran vor allem der Zeitverlust, denn inhaltlich ändert sich nichts: Der Anspruch besteht, nur eben gegenüber einer anderen Stelle.
Häufig gefragt wird nach Feuchttüchern, Waschlappen und Hautcreme. Diese Produkte erleichtern die Pflege spürbar, sind aber keiner Produktart der Gruppe 54 zugeordnet. Sie können einer Lieferung beiliegen, werden dann aber privat gezahlt. Wer das vorher weiß, erlebt bei der Abrechnung keine Ueberraschung.
Wer Angehörige mit Demenz pflegt, hat einen anderen Verbrauch als jemand, der nach einer Operation unterstützt. Im ersten Fall fällt mehr Schutzausrüstung und Bettschutz an, im zweiten eher Desinfektion. Eine Standardbox trifft beide Situationen nur zufällig, eine eigene Zusammenstellung trifft sie fast immer besser.
Aus der Praxis
Der Anspruch besteht schon ab Pflegegrad 1. Wer auf einen höheren Grad wartet, verliert jeden Monat bares Material.
Anspruch in einer Minute prüfen
Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI
Sobald der Pflegegrad ausgewählt ist, steht hier die Einschätzung.
Der Check ordnet ein, er entscheidet nicht. Die Entscheidung im Einzelfall trifft deine Pflegekasse per Bescheid.
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Häufige Fragen
Wer entscheidet über meinen Antrag?
Was passiert, wenn ich einen Monat nichts bestelle?
Kann ich mir die 42 Euro auszahlen lassen?
Gibt es eine Zuzahlung wie bei Medikamenten?
Gilt der Anspruch auch im Pflegeheim?
Kann ich Produkte aus der Drogerie einreichen?
Verbindliche Stelle
Wenn die Pflegesituation sich ändert, ändert sich oft auch der Anspruch. Ein kurzer Abgleich einmal im Jahr lohnt sich.
Die Angaben wurden redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine verbindliche Auskunft der Pflegekasse. Eine Bewilligung wird nicht zugesagt.